.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Dümmer-Region
Vom 13. November 2024
KABl. 2024, S. 182
####§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Brockum, Burlage und Lemförde, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 bis 15 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Dümmer-Region“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Lemförde.
(
3
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes vereinbart ist.
#§ 2
Aufgaben und Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist eine enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Pfarramtliche Arbeit in den Kirchengemeinden, Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§§ 4 und 5)
- Wahrnehmung von Aufgaben der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7)
- Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung
- Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden (§ 8)
- Gemeindebrief
- Adventskalenderaktion
(
2
)
Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus fördert der Kirchengemeindeverband weitere übergemeindliche Absprachen der Kirchengemeinden und Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen:
- gemeinsame Veranstaltungen und Projekte (z. B. Gemeindefest, etc.)
- kirchliche Lebensmittelausgabe
- Kinder- und Jugendarbeit
- Kirchenmusikalische Arbeit
- regionale Gottesdienste
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden.
(
4
)
Die Kirchengemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel der Kirchengemeinden, die zur Erfüllung der von den Kirchengemeinden an den Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe und Relation der zu übertragenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Gemeindegliederzahl, sofern im Einzelfall bei der Übertragung einer Aufgabe nichts anderes vereinbart ist. Aufgaben, die nur für einige Kirchengemeinden vom Kirchengemeindeverband übernommen werden, sind von diesen Kirchengemeinden zu finanzieren. Über die Finanzierung des Verbandes oder einzelner Aufgabengebiete kann eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen werden.
(
5
)
Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbands. Er berichtet jährlich den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbands.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
(
2
)
Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes in Bezug auf die in § 2 beschriebenen Aufgaben.
(
3
)
Er besteht aus
- je zwei nicht ordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern jeder Kirchengemeinde, die von den Kirchenvorständen zu wählen sind,
- den Pastorinnen und Pastoren, die stimmberechtigtes Mitglied eines Kirchenvorstandes der Kirchengemeinden sind,
- bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand berufen werden können. Die zu Berufenden müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand des Kirchenkreises erfüllen, dem ihre Kirchengemeinde angehört.
(
4
)
Ein Mitglied des Verbandsvorstandes scheidet aus, wenn eine Eigenschaft wegfällt, die Voraussetzung für den Eintritt in den Verbandsvorstand war.
(
5
)
Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
6
)
Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
(
7
)
An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die Mitglieder der Kirchenvorstände sowie die Mitglieder der Kirchenkreissynode aus den Verbandsgemeinden ohne Stimmrecht teilnehmen. Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt.
(
8
)
Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes nach der Kirchengemeindeordnung.
(
9
)
Der Verbandsvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen sowie deren Ort und Zeit. Sitzungen sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Sitzungen sind auch auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder auf Antrag eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen.
(
10
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
11
)
Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben, oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 4
Pfarrstellenbesetzung
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(
2
)
Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
3
)
Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung zwischen den betroffenen Kirchenvorständen und dem Verbandsvorstand kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
#§ 5
Pfarramtlicher Dienst, Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung für die Pastorinnen und Pastoren, Diakoninnen und Diakone
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt alle Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach der Kirchengemeindeordnung und anderen kirchlichen Rechtsvorschriften wahr, die einzelne oder mehrere Pfarrämter im Verband betreffen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand ist im Benehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen berechtigt,
- Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen sowie die Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorständen entsprechend der neuen Zuständigkeiten zu verändern; die Pfarrbezirke sollen dazu dienen, die pfarramtliche Versorgung fortzuführen und nachhaltig zu gewährleisten,
- verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen zu schaffen,
- einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes zuzuweisen.
(
3
)
Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
#§ 6
Zusammenarbeit der Pastorinnen und Pastoren
(
1
)
Die Pastorinnen und Pastoren, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen.
(
2
)
Die Pastorinnen oder Pastoren geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Planung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
#§ 7
Visitation
(
1
)
Die Kirchengemeinden werden mit Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten gemeinsam visitiert.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den Bestimmungen des Visitationsrechtes wahr.
(
3
)
Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Kirchengemeindeverbandes teilzunehmen.
#§ 8
Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden
Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit wahr.
#§ 9
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Der Verbandsvorstand ist für die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands sowie die Erstellung von Dienstanweisungen zuständig.
#§ 10
Verwaltungshilfe
Das Kirchenamt in Sulingen nimmt für den Kirchengemeindeverband Verwaltungsaufgaben nach der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 11
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 12
Satzungsänderung
(
1
)
Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(
2
)
Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.