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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Verwaltungsgeschäfte
Vom 26. November 2024
Inhaltsübersicht
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Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 54 Absatz 5 und des § 55 Absatz 3 der Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 82), die zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2023 (Kirchl. Amtsbl. S. 28, 29) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 64 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung vom 28. April 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 21. Juni 2024 (Kirchl. Amtsbl. S. 7) geändert worden ist, mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#§ 1
Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte durch die Kirchenämter
(
1
)
Verwaltungsgeschäfte im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Tätigkeiten, die zur Planung, Steuerung und Dokumentation von Maßnahmen und zur fachlichen und organisatorischen Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen einer kirchlichen Körperschaft ausgeführt werden.
(
2
)
1 Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sowie der zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften werden gemäß § 55 der Kirchenkreisordnung (KKO) in Verbindung mit § 64 der Kirchengemeindeordnung (KGO) nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung durch die zuständigen Kirchenämter, die in den Hauptsatzungen der Kirchenkreise benannt sind, oder durch die kirchlichen Körperschaften selbst ausgeführt. 2 Die jeweilige kirchliche Körperschaft bleibt Trägerin ihrer Verwaltungsaufgaben.
(
3
)
1 Kirchliche Körperschaften können nach Maßgabe des § 50a KGO und des § 35 Absatz 2 KKO das für sie zuständige Kirchenamt durch Beschlüsse ihrer zuständigen Vertretungsorgane über die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 hinaus mit der abschließenden Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung beauftragen. 2 § 35 Absatz 1 KKO bleibt unberührt.
#§ 2
Leistungs- und Abnahmepflicht von Pflichtaufgaben und Wahlpflichtaufgaben
(
1
)
Die Kirchenkreise und die zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften sind berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben die Unterstützung durch das zuständige Kirchenamt in Anspruch zu nehmen, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen und die entsprechenden Aufgaben im Aufgabenverzeichnis für Kirchenämter (Anlage) der Kategorie Pflicht- oder Wahlpflichtaufgaben zugeordnet werden.
(
2
)
1 Die Kirchenämter nehmen übertragene Aufgaben in den Aufgabenbereichen
- A.
- Personalverwaltung,
- B.
- Liegenschaften,
- C.
- Hausverwaltung,
- D.
- Bauverwaltung und Klimaschutzmanagement,
- E.
- Verwaltung von Tageseinrichtungen für Kinder sowie weiterer unselbstständiger Einrichtungen der Körperschaften,
- F.
- Friedhofswesen,
- G.
- Ortskirchensteuer,
- H.
- Spenden- und Kollektenverwaltung,
- J.
- Haushalts- und Finanzwesen, Vermögensverwaltung, Kassenführung,
- I.
- Versicherungen,
- K.
- Meldewesen,
- L.
- IT und Systemadministration sowie
- M.
- Führungs- und Leitungsaufgaben
wahr. 2 Im Aufgabenverzeichnis für Kirchenämter werden die den vorgenannten Aufgabenbereichen zugeordneten Aufgaben mit den Kategorien Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlaufgaben aufgeführt. 3 Die Anlage soll spätestens ein Jahr vor Beginn eines neuen Planungszeitraums nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom Landeskirchenamt gemeinsam mit Vertretungen der Kirchenkreise und der Kirchenämter inhaltlich überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(
3
)
1 Als Pflichtaufgaben werden die im Aufgabenverzeichnis für Kirchenämter als „P“ gekennzeichneten Aufgaben festgelegt. 2 Die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sowie die kirchlichen Körperschaften in ihrem Bereich sind verpflichtet, die in der Anlage festgelegten Pflichtaufgaben bei den Kirchenämtern abzunehmen. 3 Das gleiche gilt für die Klöster Loccum und Amelungsborn, soweit ein Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 55 KKO besteht.
(
4
)
1 Die Kirchenkreissynode kann durch Hauptsatzung festlegen, dass bestimmte Wahlaufgaben gemäß § 3 dieser Rechtsverordnung verpflichtend für alle Kirchengemeinden einheitlich durch die gemeinsame Verwaltung wahrgenommen werden (Wahlpflichtaufgaben). 2 Als Wahlpflichtaufgaben werden die im Aufgabenverzeichnis für Kirchenämter als „WP“ gekennzeichneten Aufgaben festgelegt. 3 Die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sowie die kirchlichen Körperschaften in ihrem Bereich sind verpflichtet, die in der Anlage festgelegten Wahlpflichtaufgaben bei den Kirchenämtern abzunehmen. 4 Das gleiche gilt für die Klöster Loccum und Amelungsborn, soweit ein Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 55 Absatz 5 KKO besteht. 5 Im Rahmen der Übertragung von Wahlpflichtaufgaben sind die dafür benötigten Ressourcen zu ermitteln und über auskömmliche Verwaltungskostenumlagen durch die Auftraggeber zu finanzieren.
(
5
)
Festlegungen gemäß § 2 Absatz 4 sollen für den Zuständigkeitsbereich eines Kirchenamtes einheitlich vorgenommen werden.
#§ 3
Wahrnehmung von Wahlaufgaben
(
1
)
1 Über die im Aufgabenverzeichnis für Kirchenämter festgelegten Pflichtaufgaben und Wahlpflichtaufgaben hinaus können die Kirchenämter auf Antrag einer kirchlichen Körperschaft in allen Verwaltungsbereichen weitere Leistungen (Wahlaufgaben) für kirchliche Körperschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen. 2 Der schriftliche oder elektronische Antrag muss eine Beschreibung der geplanten Leistungen enthalten. 3 Wahlaufgaben sind im Aufgabenverzeichnis als „W“ gekennzeichnet. 4 Die Auflistung im Aufgabenverzeichnis für Kirchenämter ist nicht abschließend.
(
2
)
Der Träger des Kirchenamtes entscheidet über die Übernahme von Wahlaufgaben nach Absatz 1 nach Anhörung der Amtsleitung.
(
3
)
Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts sind in einem Beschluss über die Auftragsverwaltung zwischen dem Träger des Kirchenamtes und dem Auftraggeber festzulegen.
#§ 4
Verwaltungsgeschäfte für Dritte
(
1
)
1 Dritte können die Kirchenämter auf Antrag mit der Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften beauftragen. 2 Der schriftliche oder elektronische Antrag muss eine Beschreibung der geplanten Leistungen enthalten.
(
2
)
Der Träger des Kirchenamtes entscheidet die Übernahme von Aufgaben für Dritte nach Anhörung der Amtsleitung.
(
3
)
Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts sind in einem Vertrag über die Auftragsverwaltung zwischen dem Träger des Kirchenamtes und dem beauftragenden Dritten festzulegen.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.