.Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Gehrden, Leveste
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Gehrden, Leveste
und Benther Berg
Vom 26. November 2024
####§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Ev.-luth. Margarethengemeinde Gehrden mit den Kapellengemeinden Ditterke, Lemmie und Redderse, die Ev.-luth. St.-Agatha-Kirchengemeinde Leveste, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Benthe und die Ev.-luth. Kirchengemeinde Zu den 10.000 Rittern Lenthe mit den Kapellengemeinden Northen und Everloh, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß § 8 ff Regionalgesetz zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
(
2
)
Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Gehrden, Leveste und Benther Berg“ Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Gehrden.
#§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes
(
1
)
Aufgabe des Kirchengemeindeverbandes ist die Koordinierung, Beschlussfassung und Organisation der Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter und die Schaffung einer Anstellungsebene für Mitarbeitende, die gemeindeübergreifende Aufgaben in dem Gemeindeverband erfüllen. Insbesondere hat der Gemeindeverband folgende Aufgaben:
- die Entwicklung der Gemeindearbeit in allen Bereichen,
- die Zuordnung und Organisation der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten und Regelungen zur Vertretung untereinander (Teampfarramt),
- die Organisation der Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen und mit Kindern und Jugendlichen,
- die Förderung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen,
- Stellungnahmen zu Personalangelegenheiten, einschl. Stellenplanung und -besetzung,
- Förderung der Kirchenmusik.
(
2
)
Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
3
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
Organ des Gemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus 6 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar
- 2 vom Kirchenvorstand gewählten Ehrenamtlichen aus der Margarethen-Kirchengemeinde Gehrden,
- 1 vom Kirchenvorstand gewählten Ehrenamtlichen aus der Kirchengemeinde Benthe,
- 1 vom Kirchenvorstand gewählten Ehrenamtlichen aus der Kirchengemeinde Lenthe mit der Kapellengemeinde Northen sowie der Kapellengemeinde Everloh,
- 1 vom Kirchenvorstand gewählten Ehrenamtlichen aus der Kirchengemeinde Leveste,
- 1 Mitglied aus der regionalen Dienstbesprechung, das von dieser entsendet wird.
(
2
)
Jede Kirchengemeinde wählt für jedes ihrer Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied.
(
3
)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
4
)
Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einführung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch dreimal im Jahr, einzuberufen.
(
6
)
An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können ohne Stimmrecht auf Beschluss des Verbandsvorstandes weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, ebenso die in der Region tätigen Diakoninnen und Diakone. Die in der Region tätigen Diakoninnen und Diakone haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich im Verbandsvorstand über ihre Arbeit zu berichten.
(
7
)
Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen des Gemeindeverbandes für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen.
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschließlich Stellenplan.
- Beschlüsse über die Gestaltung gemeinschaftlicher Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Satzung.
- Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons oder einer Diakonin und Mitwirkung bei der Erstellung einer Dienstanweisung.
- Abgabe von Stellungnahmen des Gemeindeverbandes gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanzplanung und der Stellenplanung.
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(
2
)
Beschlüsse des Verbandsvorstandes, die die Kirchengemeinden finanziell über den vereinbarten Umlagesatz hinaus belasten, bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinde oder der betroffenen Kirchengemeinden.
(
3
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Der Verbandsvorstand kann Fachausschüsse für Aufgabenschwerpunkte bilden, die beratend tätig werden und Beschlüsse des Verbandsvorstandes vorbereiten.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
(
1
)
Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Gemeindeverband nehmen weiterhin die Aufgaben nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz unter Beteiligung des Verbandsvorstandes wahr.
(
2
)
Der Verbandsvorstand ist an den Vorstellungen und Beratungen für die Besetzung von Pfarrstellen in Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes zu beteiligen.
(
3
)
Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Absatz 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen, Informationspflicht bei Stellenbesetzungen in den Kirchengemeinden
(
1
)
Der Gemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben (z. B. zentrales Gemeindebüro, Außenpflege/Hausmeister für mehrere Kirchengemeinden, Chorleitung etc.) Mitarbeiterstellen errichten. Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
(
2
)
Die Finanzierung der Mitarbeitendenstellen oder -stellenanteile muss sichergestellt sein.
(
3
)
Der Beschluss über eine Stellenerrichtung, -aufhebung und -finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 kann nur einstimmig erfolgen. Stimmenthaltungen sind möglich.
(
4
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand mit einfacher Mehrheit.
(
5
)
Bei allen sonstigen Stellenbesetzungen der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes (z.B. Küster oder Küsterin) ist vor einer beabsichtigten Wiederbesetzung der Stelle der Verbandsvorstand zu hören.
#§ 7
Teampfarramt und Aufgabenverteilung
(
1
)
Die Kirchengemeinden Gehrden, Leveste, Benthe und Lenthe fassen die Pfarrstellen zu einem Teampfarramt zusammen und vereinbaren eine Zusammenarbeit bei der Erfüllung der pfarramtlichen Aufgaben in den beteiligten Kirchen- und Kapellengemeinden.
(
2
)
Zu dem Teampfarramt gehören alle Pfarrstellen der betroffenen Kirchengemeinden, die den folgenden Dienstorten und damit auch als Mitglied im Kirchenvorstand zugeordnet sind:
- Pfarrstelle 1 in Gehrden mit Dienstort in Gehrden (Kirchenvorstand in Gehrden).
- Pfarrstelle 2 in Gehrden für Gehrden und Leveste als pfarramtlicher Verbund mit Dienstort in Gehrden (Kirchenvorstand in Gehrden und Leveste).
- Verbundenes Pfarramt für die Kirchengemeinden Benthe und Lenthe mit Dienstort in Benthe (Kirchenvorstand in Benthe und Lenthe).
(
3
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern diese Vereinbarung nichts anderes regelt.
(
4
)
Der Verbandsvorstand entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen über:
- die Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarramtsbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten; die Pfarramtsbezirke sollen gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang und arbeitsmäßig möglichst vergleichbar sein,
- die Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen,
- die Zuweisung einzelner übergreifender Aufgabengebiete (z. B. Arbeit mit Jugendlichen, Konfirmanden und Konfirmandinnen, Senioren und Seniorinnen) an einzelne Pastoren und Pastorinnen, Diakone und Diakoninnen und sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Gemeindeverband.
(
5
)
Wird ein Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen nicht erzielt, entscheidet der Verbandsvorstand mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
#§ 8
Regionale Dienstbesprechung
(
1
)
Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes das Pfarramt verwalten und die im Bereich des Gemeindeverbandes tätigen Diakone und Diakoninnen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie bilden eine Regionale Dienstbesprechung und wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Sitzungen einberuft, die Tagesordnung aufstellt und die Sitzungen leitet. Die Regionale Dienstbesprechung kommt mindestens sechsmal jährlich zusammen. Die Teilnahme ist verpflichtend.
(
2
)
Sie wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Verbandvorstand.
#§ 9
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Für den Gemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(
2
)
Der Aufwand des Gemeindeverbandes wird finanziert durch Übertragung von Zuweisungsansprüchen der Kirchengemeinden auf den Gemeindeverband, spezielle Finanzierungsanteile und Zuschüsse für Freizeiten, Veranstaltungen und Projekt sowie eine nach der Zahl der Gemeindeglieder bestimmte Umlage, die von den dem Gemeindeverband als Mitglieder angehörenden Kirchengemeinden entrichtet wird. Hinzu kommen Spenden und Kollekten.
(
3
)
Die von jeder Kirchengemeinde zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichtender Umlage beträgt bei Gründung des Gemeindeverbandes 0,10 €/Jahr je Gemeindeglied nach dem Stichtag des 30.06. des Vorjahres und soll zunächst der Deckung des nachfolgenden Aufwandes dienen:
- Kosten von gemeindeübergreifenden Aufgaben der im Gemeindeverband tätigen Regionaldiakone und -diakoninnen mit Ausnahme der Kosten für Büro und Büroausstattung.
- Durchführung von gemeinsamen Freizeiten (Familien-, Senioren-, Konfirmanden- und Jugendfreizeiten),
- Gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.
(
4
)
Die Kirchenvorstände entscheiden durch übereinstimmende Einzelbeschlüsse über Änderungen der Umlage.
(
5
)
Durch Beschluss der Kirchenvorstände kann die Verlagerung weiterer Aufgaben von der Kirchengemeinde auf den Gemeindeverband bei gleichzeitiger Sicherstellung der Finanzierung erfolgen.
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6
)
Die Kirchengemeinden erklären ihre Bereitschaft, ein nach dem Jahresabschluss auftretendes Haushaltsdefizit des Gemeindeverbandes nach Rechnungslegung durch anteilige Umlagebeträge auszugleichen, sofern das Defizit nicht durch verbandsfremde Ausgaben bedingt ist oder durch Zuweisungen Dritter gedeckt werden kann.
#§ 10
Verwaltungshilfe
Das Kirchenkreisamt in Ronnenberg nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 11
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenvorstand.
#§ 12
Satzungsänderung
(
1
)
Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 9 und 12 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenvorstände der Mitglieder des Gemeindeverbandes.
(
2
)
Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
(
2
)
Zweckbestimmte Vermögenswerte werden an die jeweiligen Kirchengemeinden zurückgeführt, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 9 Absatz 2 im Jahr der Auflösung festgelegten Finanzierungsanteile der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes an die jeweilige Kirchengemeinde.
(
3
)
Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Gemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.