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Satzung des Evangelisch-lutherischen Friedhofsverbandes
im Osnabrücker Land

Vom 30. November 2023

KABl. 2023, S. 131

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Präambel

Die Friedhöfe des Evangelisch-lutherischen Friedhofsverbandes im Osnabrücker Land sind die Orte, an denen in der Verantwortung der christlichen Gemeinde Tote zur letzten Ruhe gebettet werden. Die Gemeinde gedenkt dort der Verstorbenen, erinnert die Menschen an das eigene Sterben und verkündigt in besonderer Weise, dass Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Aus diesem Glauben erhalten Arbeit und Gestaltung der Friedhöfe des evangelischen Friedhofsverbandes Richtung und Weisung. Leitbild für die Gestaltung unserer Anlagen und der Grabstätten ist der grüne, blühende und insektenfreundliche Friedhof. Den Belangen des Natur- und Umweltschutzes wird Rechnung getragen, ökologisch wertvolle Flächen geschaffen und ein Beitrag für die Artenvielfalt geleistet. Der Erhalt der Bäume ist ausdrücklich gewünscht. Der Verband setzt die Traditionen der einzelnen Friedhöfe fort.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Friedhofsverband führt den Namen „Evangelisch-lutherischer Friedhofsverband im Osnabrücker Land“ und wird im folgenden Friedhofsverband genannt.
( 2 ) Der Sitz des Friedhofsverbandes ist Bramsche.
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§ 2
Zweck und Aufgaben des Friedhofsverbandes

Der Friedhofsverband bewirtschaftet und verwaltet die ihm übertragenen Friedhöfe entsprechend der gesetzlichen Anforderungen sowie wirtschaftlich und effektiv. Insbesondere unterhält er würdige Orte zur Beisetzung aller Personen, die eine Beisetzung auf einem der Friedhöfe des Friedhofsverbandes wünschen und unterhält die friedhofsgärtnerischen Anlagen und sonstigen mobilen und immobilen Anlagen und Einrichtungen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Friedhofsverband wirtschaftlich tätig werden, soweit die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem ihm obliegenden Aufgaben steht. Der Friedhofsverband kann auf Antrag und auf Basis von Werkverträgen weitere gärtnerische Anlagen der Ev.-luth. Kirchengemeinden und sonstigen Einrichtungen aus den Ev.-luth. Kirchenkreisen Bramsche und Melle-Georgsmarienhütte, sowie Anlagen außerhalb der beiden Kirchenkreise pflegen und dort Dienstleistungen ausüben.
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§ 3
Mitglieder und Rechtsstellung des Friedhofsverbandes

( 1 ) Zur gemeinsamen Verwaltung und Unterhaltung der kirchlichen Friedhöfe im Ev.-luth. Kirchenkreis Bramsche bilden
  1. die Ev. -luth. Bonnus-Kirchengemeinde Bersenbrück, Bahnhofstraße 29, 49593 Bersenbrück,
  2. die Ev. -luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Bippen, Pastors Kamp 2, 49626 Bippen,
  3. die Ev. -luth. St.-Martin-Kirchengemeinde Bramsche, Kirchhofstraße 8, 49565 Bramsche,
  4. die Ev.-luth. Christuskirchengemeinde Hesepe, Lisztstraße 3, 49565 Bramsche,
  5. die Ev.-luth. Marienkirchengemeinde Ueffeln, Dorfstraße 44, 49565 Bramsche
im folgenden Verbandsgemeinden genannt, als Gründungsmitglieder einen Friedhofsverband. Dieser ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und Träger der Friedhöfe der Verbandsgemeinden.
( 2 ) Zur Erfüllung dieser Aufgabe übertragen ihm die Verbandsgemeinden das Nutzungsrecht an den Grundstücken, sowie an den darauf errichteten Gebäuden, sofern diese in ihrem Nutzen, dem Friedhof zugehörig sind. Ferner übertragen sie dem Friedhofsverband die Maschinen, das Friedhofsgerät sowie das Vermögen einschließlich der Rücklagen. Die Unterhaltungs- und Instandhaltungspflicht an den Gebäuden und Außenanlagen nach Satz 1 obliegt dem Friedhofsverband.
( 3 ) Der Friedhofsverband führt ein Siegel.
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§ 4
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Der Friedhofsverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Friedhofsbereich. Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Friedhofsbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu den gleichen Bedingungen.
( 2 ) Auf den Friedhofsverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuwenden.
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§ 5
Verbandsorgane

Organ des Friedhofsverbandes ist der Verbandsvorstand.
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§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus:
  1. jeweils zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der Verbandgemeinde. Diese Mitglieder sind vom jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen.
  2. dem Leiter oder der Leiterin oder einem von ihm oder ihr benannten Mitarbeiter oder einer von ihm oder ihr benannten Mitarbeiterin des Kirchenamtes mit beratender Stimme.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann weitere fachkundige Personen zu seinen Sitzungen dauerhaft oder im Einzelfall einladen.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenvorständen gewählt worden sind.
( 5 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Friedhofsverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 6 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Friedhofsverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Friedhofsverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 7 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
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§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand beschließt über
  1. die Angelegenheiten, für die er nach dieser Satzung zuständig ist,
  2. Änderungen dieser Satzung,
  3. die Eingliederung von Friedhöfen weiterer Kirchengemeinden in den Friedhofsverband,
  4. die Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung, einschließlich Gestaltungsrichtlinien,
  5. den Haushaltsplan,
  6. den Stellen- und den Stellenbesetzungsplan,
  7. den Abschluss von Verträgen mit einem Wert von mehr als 20.000,- Euro (für Verträge bis zu 20.000,- Euro ist der Geschäftsführende Ausschuss zuständig),
  8. die Ausführung von Bauten oder baulichen Veränderungen, die Erweiterung oder Ausgestaltung der Friedhöfe, sofern die Kosten 20.000,- Euro überschreiten (für Maßnahmen bis zu 20.000,- Euro ist der Geschäftsführende Ausschuss zuständig),
  9. den Abschluss von Verträgen (Werkverträgen) zur Übernahme der dauernden Bewirtschaftung von Friedhöfen oder Anlagen der Kirchengemeinden, die nicht dem Friedhofsverband angehören, sowie von Anlagen sonstiger Einrichtungen der Ev.-luth. Kirchenkreise Bramsche und Melle-Georgsmarienhütte und außerhalb dieser beiden Kirchenkreise, die Annahme von Einzelaufträgen fällt nicht hierunter.
( 2 ) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Verbandsvorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet der Verbandsvorstandsvorsitzende oder die Verbandsvorstandsvorsitzende die notwendigen Maßnahmen vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verbandsvorstand an. Der Verbandsvorstand hat in der nächsten Sitzung über die Genehmigung zu beschließen.
( 3 ) Weiteres regelt der Friedhofsverband in einer Geschäftsordnung.
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§ 8
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus drei Personen. Der Verbandsvorstand wählt aus seinen ordentlichen Mitgliedern einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin in den Geschäftsführenden Ausschuss. Das dritte zu wählende Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses muss nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. Die Friedhofsverwaltung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 2 ) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses finden im Regelfall monatlich statt und sind nicht öffentlich.
( 3 ) Die Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Verbandsvorstand erlässt.
( 4 ) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind ehrenamtlich tätig.
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§ 9
Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und trifft alle Entscheidungen, die nicht der Beschlussfassung durch den Verbandsvorstand vorbehalten sind.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss hat den Verbandsvorstand über wichtige Angelegenheiten, die den Friedhofsverband betreffen, zu unterrichten. Er hat dem Verbandsvorstand vor Ablauf des Geschäftsjahres über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben zu berichten. Er übt die Fachaufsicht der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Friedhofsverbandes aus und ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt.
( 4 ) Der Geschäftsführende Ausschuss kann Aufgaben, die ihm durch diese Satzung oder durch die Geschäftsordnung zugewiesen werden, ganz oder teilweise auf das Kirchenamt Osnabrück oder die Friedhofsverwaltung (§11) des Friedhofsverbandes übertragen.
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§ 10
Sitzungen des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf zusammen, hält jedoch mindestens zweimal im Jahr eine ordentliche Sitzung ab. Der Verbandsvorstand ist einzuberufen, wenn es zwei seiner Mitglieder schriftlich verlangen.
( 2 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Verbandsvorstandes lädt die Mitglieder schriftlich über den elektronischen Weg ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist aus besonderem Anlass abkürzen. Mit der Ladung sind Tagesordnung, Ort und Zeit mitzuteilen. Soweit schriftliche Anträge oder Vorlagen zu einem Tagesordnungspunkt vorliegen, sollen diese mit der Ladung übersandt werden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
( 4 ) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
( 5 ) Beschlüsse, die eine Änderung dieser Satzung bezüglich
  1. dem Namen und Sitz des Friedhofsverbandes,
  2. der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  3. der Aufgaben des Friedhofsverbandes,
  4. der Abwicklung im Fall der Auflösung des Friedhofsverbandes und des Ausscheidens einzelner Kirchengemeinden
zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
( 6 ) Änderungen der Satzung sind im kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 7 ) Die Beschlüsse werden in ihrem Ergebnis im Protokoll des Verbandsvorstandes schriftlich festgehalten. Die Protokollführung obliegt einer vom Verbandsvorstand bestimmten Person. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden sowie einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der folgenden Sitzung vom Verbandsvorstand zu genehmigen. Die Friedhofsverwaltung (§ 11) verwahrt das Protokoll.
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§ 11
Friedhofsverwaltung

( 1 ) Die Friedhofsverwaltung setzt sich zusammen aus der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung und dem leitenden Friedhofsgärtner oder der leitenden Friedhofsgärtnerin.
( 2 ) Die Umsetzung und Sicherstellung der praktischen Arbeiten auf und für die beteiligten Friedhöfe werden der Friedhofsverwaltung übertragen.
( 3 ) Der Friedhofsverwaltung werden insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. die Führung der laufenden Geschäfte für den Friedhofsverband,
  2. der Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Friedhofsverbandes,
  3. die Unterhaltung und Pflege der Friedhofsanlagen,
  4. die Sicherstellung der hoheitlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten,
  5. die Koordination und anschließende Vergabe der Beerdigungstermine,
  6. die Ausübung des Hausrechtes,
  7. die Erstellung der Gebührenbescheide,
  8. die Führung der Bestattungsbücher,
  9. die Genehmigung von Grabmalanträgen,
  10. die Verhandlungsführung und der Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen der erteilten Vollmachten,
  11. die Haushaltsplanung,
  12. die Gebührenkalkulation und Erstellung der Friedhofsordnung sowie der Friedhofsgebührenordnung.
Die Friedhofsverwaltung kann Aufgaben an andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen delegieren.
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§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kirchengemeindeverbandes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
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§ 13
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

( 1 ) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen gelten die Vorschriften der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Die Kassengeschäfte des Friedhofsverbandes werden vom Kirchenamt Osnabrück in einem besonderen Haushalt geführt. Zahlungsanordnungen erteilt der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses. Die Anordnungsbefugnis kann auf den betriebswirtschaftlichen Geschäftsführer oder die betriebswirtschaftliche Geschäftsführerin übertragen werden. Dem Verbandsvorstand muss jederzeit Einblick in die Kassenführung des Friedhofsverbandes sowie Auskunft darüber gewährt werden.
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§ 14
Eingliederung in den Friedhofsverband

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Ev.-luth. Kirchenkreises Bramsche, des Ev.-luth. Kirchenkreises Melle-Georgsmarienhütte und des Ev.-luth. Kirchenkreises Osnabrück, welche nicht Gründungsmitglieder des Friedhofsverbandes sind, können vom Landeskirchenamt auf Antrag in den Friedhofsverband eingegliedert werden.
( 2 ) Über die Befürwortung oder Ablehnung einer Eingliederung beschließt der Verbandsvorstand. Die Befürwortung der Eingliederung einer Kirchengemeinde in den Friedhofsverband bedarf abweichend von §10 Abs. 4 der Mehrheit von mindestens Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes. Eine Ablehnung ist gegenüber der antragstellenden Kirchengemeinde zu begründen.
( 3 ) Über den Zeitpunkt der Eingliederung entscheidet im Falle der Befürwortung der Verbandsvorstand unter Berücksichtigung der Belange der antragstellenden Kirchengemeinde und des Friedhofsverbandes.
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§ 15
Ausscheiden aus dem Friedhofsverband

( 1 ) Scheidet eine der Verbandsgemeinden aus dem Friedhofsverband aus, so besteht der Verband weiter, sofern mindestens noch zwei Verbandsmitglieder vorhanden sind. Jede Verbandsgemeinde kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Geschäftsjahres die Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim Landeskirchenamt beantragen.
( 2 ) Für die ausgeschiedene Verbandsgemeinde gilt bezüglich der Vermögensauseinandersetzung §16 Abs. 3 und 4 entsprechend.
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§ 16
Auflösung des Friedhofsverbandes

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Verband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen. Ein Antrag des Verbandsvorstandes bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wickelt die Verpflichtungen des Friedhofsverbandes einschließlich Tilgung und eventueller Schulden ab.
( 3 ) Das Vermögen des Friedhofsverbandes ist nach seiner Auflösung mit dem Restwert jeweils derjenigen Kirchengemeinde zurückzugeben, die es bei der Gründung des Friedhofsverbandes diesem übertragen hat. Dies gilt für das eingebrachte Barvermögen und die Rücklagen gleichermaßen. Das Personal ist friedhofsbezogen zu übernehmen.
( 4 ) Soweit Vermögen vom Friedhofsverband selbst hinzuerworben worden ist oder nicht ermittelt werden kann, auf wen ein Vermögensstück oder Personal zu übergeben ist, fällt das Personal und das Eigentum entsprechend dem friedhofsumsatzorientierten Verteilungsschlüssel gemäß der letzten vom Verbandsvorstand festgestellten Jahresabschlusses zugrundeliegenden Kostenstellenrechnung zu.
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§ 17
Aufsicht

Die Aufsicht über den Friedhofsverband führt der Kirchenkreisvorstand Bramsche. Dies gilt auch im Falle einer kirchenkreisübergreifenden Eingliederung. Die Vorschriften der KGO und der KKO finden entsprechend Anwendung.
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§ 18
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Friedhofsverbandes erfolgen in ortsüblicher Weise durch Aushang auf den beteiligten Friedhöfen. Amtliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück.
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§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.