.Satzung der Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung der Evangelisch-lutherischen
Gesamtkirchengemeinde
Linden-Limmer
Vom 13. Dezember 2023
KABl. 2023, S. 139
#Präambel
Wir, die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Hannover-Linden und Limmer, tragen Verantwortung für Erhalt und Förderung der Verkündigung des Wortes Gottes und der Feier der Sakramente gemäß dem Evangelium.
Durch die Gründung dieser Gesamtkirchengemeinde wollen wir unsere bisherige Gemeinschaft und Zusammenarbeit in der Region Hannover Linden und Limmer festigen, vertiefen und gleichzeitig die Identität der örtlichen Gemeinden und Sozialräume erhalten.
Ziele unseres Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde sind Erhalten und Weiterentwickeln von vielfältiger Gemeindearbeit, basierend auf gegenseitiger Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Betätigungsfeldern und Beschäftigungsverhältnissen.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Linden-Limmer“. 2 Sie hat ihren Sitz in Hannover.
(
2
)
1 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz. 2 Sie ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Die Gesamtkirchengemeinde wird aus vier Kirchengemeinden gebildet:
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Linden-Nord,
- Evangelisch-lutherische St.-Martinskirchengemeinde,
- Evangelisch-lutherische Erlöserkirchengemeinde zu Hannover-Linden,
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Nikolai Hannover Limmer.
(
4
)
1 Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige Körperschaften des Kirchenrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. 2 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
(
2
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand wird gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände gebildet. 2 Für seine Tätigkeit gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist.
(
3
)
Für die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes ist in jeder der Ortskirchengemeinden ein Wahlbezirk zu bilden.
(
4
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine erste stellvertretende Vorsitzende oder Vorsitzenden und bis zu zwei weitere stellvertretende Vorsitzende, wobei jede der Ortskirchengemeinden im Vorsitz vertreten sein soll. 2 Unter diesen Vorsitzenden darf nicht mehr als ein Mitglied des Pfarramtes sein.
(
5
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung durch die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
6
)
1 In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der Ortskirchengemeinden betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der entsprechenden Ortskirchengemeinde gefasst werden. 2 Das dabei einzuhaltende Verfahren ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
#§ 4
Satzung und Geschäftsordnung
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern. 2 Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand stellt eine Geschäftsordnung auf, in der Einzelheiten zur Aufgabenverteilung geregelt sind. 2 Er beschließt diese mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder. 3 Gleiches gilt für Änderungen.
#§ 5
Ausschüsse
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand beruft Ausschüsse entsprechend den Festlegungen in der Geschäftsordnung.
(
2
)
Mindestens sollen die folgenden Ausschüsse gebildet werden, denen mit der Geschäftsordnung angemessene Entscheidungsbefugnisse für Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanung zugewiesen werden.
- Bauausschuss: Zuständig für die Betreuung aller Gebäude und Liegenschaften.
- Ausschuss für Jugendarbeit: Zuständig für die Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- Ausschuss Kinderheim Limmer: Zuständig für aller Belange des Kinderheims Limmer, darunter:
- Haushalt und Finanzen
- Personal
- Gospelkirchenausschuss: Zuständig für die profilierte Gospelkirchenarbeit (Gottesdienstordnung und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Gottesdienste, Kollekten und Veranstaltungen sowie der örtlichen / räumlichen Voraussetzungen), darunter:
- Haushalt und Finanzen
- Personal
- Abstimmung der profilierten Gemeindearbeit mit dem Stadtkirchenverband und der Landeskirche sowie deren Gremien einschl. der Kooperation mit dem künftigen „Regionalzentrum Kirchenmusik mit Schwerpunkt Gospel“ des Stadtkirchenverbandes
§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(
2
)
Bei der Besetzung einer Pfarrstelle hat der Gesamtkirchenvorstand das Benehmen herzustellen mit den Mitgliedern des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder derjenigen Ortskirchengemeinden sind, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
3
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der betroffenen Ortskirchengemeinden sind.
#§ 7
Haushalt und Finanzen
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche und Ausschüsse Budgets zur Verfügung stellen. 2 Dies erfolgt mindestens für die Ausschüsse nach § 5.
(
2
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
3
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(
4
)
1 Allgemeine Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zusammengeführt. 2 Stiftungs-, zweck- oder gemeindebestimmte Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde gesondert erfasst.
(
5
)
Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o.ä.) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von den allgemeinen Regelungen der Kirchengemeindeordnung ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes erforderlich.
(
6
)
Ordentliche Erträge (z.B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
(
7
)
1 Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde. 2 Die Gesamtkirchengemeinde verantwortet die Verwaltung der im Eigentum der Gesamtkirchengemeinde und aller Ortskirchengemeinden befindlichen Immobilien, z.B. Kirchen, Gemeindehäuser, Wohnhäuser.
(
8
)
1 Es wird eine gemeinsame Bilanz der Gesamtkirchengemeinde und der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden aufgestellt. 2 Auch dort wo die Ortskirchengemeinden Eigentümer etwa ihrer Kirchengebäude, ihres Grundbesitzes oder ihres Kapitalvermögens bleiben, geht die Verwaltung des gesamten Vermögens auf die Gesamtkirchengemeinde über und wird als wirtschaftliches Eigentum ausschließlich in der Bilanz der Gesamtkirchengemeinde nachgewiesen. 3 Eigenständige Bilanzen für die Ortskirchengemeinden werden fortan nicht mehr dargestellt.
(
9
)
1 Durch die Einrichtung geeigneter Kostenstellen oder Kostenträger ist Transparenz über die gemeinsamen Arbeitsbereiche und die den Ausschüssen zugewiesenen Budgets zu schaffen. 2 Die Bewirtschaftung der Kostenstellen für die in § 5 genannten Ausschüsse obliegt diesen Ausschüssen. 3 Diese arbeiten dem Gesamtkirchenvorstand so zu, dass die gemeinsame Bilanz gemäß §7 Absatz 8 aufgestellt werden kann.
#§ 8
Stiftungen
(
1
)
Die unselbständigen Stiftungen Erna-Hesse-Stiftung und Lüders-Stiftung bleiben der Erlöserkirchengemeinde zugeordnet.
(
2
)
Die Aufgaben der Stiftungskuratorien werden wahrgenommen durch die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Erlöserkirchengemeinde sind.
#§ 9
Zweck- und ortsgebundene Spenden
Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen, Kollekten und anderen ortsüblichen Spendenaktionen sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
#§ 10
Gemeindebeirat
1 Der Vorstand der Gesamtkirchengemeinde kann einen Gemeindebeirat bilden. 2 Seine Bildung kann gemäß §78 Satz 2 Kirchengemeindeordnung durch eine Gemeindeversammlung oder das Pfarramt erzwungen werden.
#§ 11
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag
- des Gesamtkirchenvorstandes,
- der Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der betroffenen Ortskirchengemeinden sind
- oder von Amts wegen
die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände, das Kapitalvermögen und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Beim Ausscheiden einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern, die Mitglieder der betroffenen Ortskirchengemeinden sind, von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.