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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Schinkel-Widukindland

Vom 16. September 2022

KABl. 2022, S. 156

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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die Evangelisch-lutherische Paulus-Kirchengemeinde und die Evangelisch-lutherische Timotheus-Kirchengemeinde (jeweils Osnabrück; nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Schinkel-Widukindland“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Osnabrück.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (mit dem Ziel langfristig an den jeweiligen Standorten gottesdienstlich und geistlich prägend präsent zu sein). Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere strukturelle Aufgaben in übergeordneten Bereichen wahr:
  1. pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
  2. Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung der gemeinsamen Pfarrstelle (Paulus/Timotheus)
  3. Errichtung eines regionalen Gemeindebüros im Schinkel,
  4. Förderung der Zusammenarbeit in Gruppen und Kreisen (mit dem Ziel als Gemeinden zusammen zu wirken und zu wachsen),
  5. Entwicklung und Umsetzung einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere eines gemeinsamen Auftritts über Gemeindebrief und Homepage,
  6. Entwicklung und Bewirtschaftung eines gemeinsamen Gebäudebestandes,
  7. Visitation.
Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen (§ 9).
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbands Vorstand. Dieser besteht aus
  1. je zwei nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern aus den Kirchengemeinden Paulus und Timotheus, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  2. der/den Pfarrstelleninhaberin(nen) oder dem/den Pfarrstelleninhaber(n) des Kirchengemeindeverbandes,
  3. bis zu 2 weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können.
  4. ein(e) eventuell im Gemeindeverband tätige Diakon(in) oder Evangelist(in) mit beratender Stimme.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Die Mitglieder des Kirchengemeindeverbandsvorstands wählen den/die Vorsitzende sowie den/die Stellvertreter/in aus ihrer Mitte.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechts wirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der Paulus-Kirchengemeinde gilt als geschäftsführende Pastorin oder als geschäftsführender Pastor. Die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle der Timotheus-Kirchengemeinde vertritt diesen als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
( 2 ) Der Verbands Vorstand kann im Einvernehmen (mit Zustimmung) mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. Pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der vereinbarten Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 3 ) Der Verbands Vorstand kann Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten treffen.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Der Verbands Vorstand nimmt für die Pfarrstelle der Timotheus-Kirchengemeinde die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Wird bei der Besetzung der Pfarrstelle der Timotheus-Kirchengemeinde durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß §38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
( 3 ) Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen (Zustimmung) mit beiden Kirchenvorständen.
( 4 ) Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
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§ 7
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen im Einvernehmen (Zustimmung) mit den Kirchenvorständen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

Die Kosten für die gemeinsam geschaffenen Stellen im Kirchengemeindeverband und die Aufgaben nach § 2 werden aus jeder Gemeinde nach dem vom Kirchengemeindeverband im Einvernehmen mit den jeweiligen Kirchenvorständen beschlossen Schlüssel getragen.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbands Vorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, wieder auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen im Verhältnis der Gemeindemitglieder zum Stichtag der Auflösung auf die Kirchengemeinden über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Osnabrück nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.10.2022 in Kraft.