.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung
der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Sehnde-Rethmar-Haimar
Vom 17. Dezember 2020
KABl. 2020, S. 201
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
#Präambel
1 Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
2 Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten.
3 Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
###2 Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten.
3 Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Sehnde-Rethmar-Haimar“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Sehnde und verfügt über fünf Predigtstätten, jeweils eine in Sehnde, Haimar, Dolgen, Evern und Rethmar.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zum Heiligen Kreuz Sehnde, die Evangelisch-lutherische St.-Ulrichs-Kirchengemeinde Haimar und die Evangelisch-lutherische St.-Katharinen-Kirchengemeinde Rethmar sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden. Ortskirchenvorstände werden nicht gebildet.
(
2
)
1 Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. 2 Näheres regelt der Gesamtkirchenvorstand in einer Geschäftsordnung.
(
3
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, wobei jede der Ortskirchengemeinden im Vorsitz vertreten sein sollte. 2 Sofern das Pfarramt im Vorsitz vertreten ist, erhöht sich die Zahl der Stellvertretungen auf bis zu drei.
(
4
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Gesamtkirchenvorstands vertreten.
(
5
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
(
6
)
Für die Verwaltung des Friedhofes in Haimar, für die Verwaltung des Friedhofes in Rethmar sowie für die religionspädagogische Begleitung der Kindertagesstätten in den Ortskirchengemeinden, die in Trägerschaft des Evangelischlutherischen Kirchenkreises Burgdorf betrieben werden, ist ein beschließender Fachausschuss gem. § 50 Abs. 4 Kirchengemeindeordnung (KGO) zu bilden.
#§ 3
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
(
3
)
Allgemeine Rücklagen sollen im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zusammengeführt werden, besondere Rücklagen (zweck- oder gemeindebestimmt) sind gesondert zu erfassen.
(
4
)
Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o. ä.) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von § 44 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO) ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
(
5
)
Ordentliche Erträge (z. B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
(
6
)
Die Grundstücke verbleiben bei den jeweiligen Ortskirchengemeinden.
#§ 4
Freiwilliges Kirchgeld
(
1
)
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
(
2
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand kann freiwilliges Kirchgeld für den Bereich der Gesamtkirchengemeinde einwerben. 2 Dieses freiwillige Kirchgeld unterliegt nicht den Beschränkungen nach Absatz 1.
#§ 5
Patronat
Das Präsentationsrecht und die sonst mit dem Patronat verbundenen Rechte und Pflichten ruhen.
#§ 6
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 7
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.01.2021 in Kraft.
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Ulrichs-Kirchengemeinde Haimar
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Katharinen-Kirchengemeinde Rethmar
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Heiligen Kreuz Sehnde
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 17. Dezember 2020
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |