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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Region Südland
im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf

Vom 7. November 2017

KABl. 2017, S. 183, geändert am 19. März 2025, KABl. 2025, S. 199

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Präambel

Es sind viele Gaben, aber es ist ein Geist (1.Kor 12). Im Vertrauen darauf wollen wir regionale Zusammenarbeit stärken und das Profil der Kirchengemeinden vor Ort schärfen. Wir verstehen uns als offene Kirche, die Menschen mit dem Evangelium zum Glauben und zum Handeln einlädt.
Mit dem Ziel, die Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden zum Wohle der Kirchengemeinden zu stärken und das Gemeindeleben nachhaltig zu ermöglichen und zu fördern, wird der Kirchengemeindeverband Region Südland im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf gegründet. Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören unter anderem
  1. die Gottesdienste,
  2. die Arbeit mit Konfirmanden,
  3. die Arbeit mit allen Generationen,
  4. die Kirchenmusik,
  5. die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen,
  6. die Beratung von Arbeitsschwerpunkten und Strategien zur Weiterentwicklung der Region, die Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinden,
  7. die Bewirtschaftung und Fortentwicklung des Gebäudebestandes der Kirchengemeinden,
  8. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen.
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§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Dedensen-Gümmer, Idensen, Kolenfeld, Luthe, Munzel-Landringhausen und Schloß Ricklingen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8-15 Regionalgesetz zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Region Südland im Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Wunstorf. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben und Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes

(1) Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sind
  1. die Besetzung von Pfarrstellen und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht (§ 5),
  2. die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanz- und Stellenplanung,
  3. die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinde über die Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie die Festlegung und Zuordnung von Aufgabenschwerpunkten,
  4. die Anstellung und Leitung von Personal für den Kirchengemeindeverband,
  5. die Bewirtschaftung der dem Kirchengemeindeverband zufließenden Mittel.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. 2Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. 3Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. 4Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.
(4) 1Die Kirchengemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel der Kirchengemeinden, die zur Erfüllung der von den Kirchengemeinden an den Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2Die Höhe und Relation der zu übertragenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Gemeindegliederzahl, sofern im Einzelfall bei der Übertragung einer Aufgabe nichts anderes vereinbart ist. 3Aufgaben, die nur für einige Kirchengemeinden vom Kirchengemeindeverband übernommen werden, sind von diesen Kirchengemeinden zu finanzieren.
(5) 1Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbands. 2Er berichtet jährlich den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbands.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus
  1. der geschäftsführenden Pastorin oder dem geschäftsführenden Pastor und einem von der Dienstbesprechung bestimmten weiteren Mitglied der Dienstbesprechung gemäß § 6 Abs. 1,
  2. von den Kirchenvorständen bestimmten nichtordinierten Kirchenmitgliedern, und zwar je Kirchengemeinde ein Mitglied (§ 11 Abs. 2 Regionalgesetz). 3Diese müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand des Kirchenkreises erfüllen, dem ihre Kirchengemeinde angehört.
(2) Für jedes nichtordinierte Mitglied des Verbandsvorstands wird von den Kirchenvorständen, und für jedes ordinierte Mitglied von der Dienstbesprechung ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(3) 1Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet freiwillig aus dem Verbandsvorstand aus, oder wenn eine Eigenschaft wegfällt, die Voraussetzung für den Eintritt in den Verbandsvorstand war. 2Die Nachfolge richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände sowie die Mitglieder des Kirchenkreistages aus den Verbandsgemeinden ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. 3Weitere fachkundige Personen und übrige Mitglieder der Kirchenvorstände können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 4Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 5Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
(6) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
(7) 1Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf in der Regel zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. 2Sie sind auch auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen. 3Sitzungen finden in der Regel alle drei Monate statt.
(8) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes in Bezug auf die in § 2 beschriebenen Aufgaben.
(9) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(10) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben, oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen 4 Geschäftsverkehrs.
(11) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
(12) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Ein Beschlussvorschlag im Verbandsvorstand ist angenommen, wenn ihm die Hälfte der Mitglieder des Verbandsvorstands zustimmt.
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§ 4
Pfarrstellenbesetzung

(1) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Benehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(3) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung zwischen den betroffenen Kirchenvorständen und dem Verbandsvorstand kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
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§ 5
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

(1) Der Verbandsvorstand ist im Benehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen berechtigt
  1. Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, sowie die Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorständen entsprechend der neuen Zuständigkeiten zu verändern; die Pfarrbezirke sollen dazu dienen, die bisherige pfarramtliche Versorgung fortzuführen und nachhaltig zu gewährleisten,
  2. verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen zu schaffen,
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen; dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin durch den Superintendenten oder die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist; der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie Regelungen der vorübergehenden Vertretung bleiben unberührt;
  4. einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes zuzuweisen.
(3) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 6
Zusammenarbeit der Pastorinnen und Pastoren, Diakoninnen und Diakone

(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, sowie die im Kirchengemeindeverband tätigen Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Die Pastorinnen und Pastoren wählen aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Bei der Wahl müssen mindestens 3/4 der Pastorinnen und Pastoren anwesend sein. 4Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint.
(2) 1Es soll in der Regel einmal im Monat eine gemeinsame Dienstbesprechung der Pastorinnen, Pastoren, Diakoninnen und Diakone stattfinden. 2Diakoninnen und Diakone sind nur insoweit zur Teilnahme verpflichtet, wie ihre Aufgabengebiete in der Dienstbesprechung betroffen sind.
(3) 1Die geschäftsführende Pastorin oder der geschäftsführende Pastor sowie die im Bereich des Kirchengemeindeverbandes tätigen Diakoninnen und Diakone geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen einen Jahresbericht. 2Auf dieser Grundlage wird die Planung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
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§ 7
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Der Verbandsvorstand ist für die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands sowie die Erstellung von Dienstanweisungen zuständig, insofern die Finanzierung gesichert ist.
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§ 8
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Wunstorf nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 9
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes gemäß § 2 Abs. 1 sowie der Zahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 11
Auflösung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2018 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER