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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Region Gleichen

Vom 15. Juli 2020

KABl. 2020, S. 129

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Präambel

Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche und personelle Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden, bei der Arbeit der Pfarrämter und Pfarrbüros und bei der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Konfirmanden.
Darüber hinaus soll der Kirchengemeindeverband eine Basisstruktur für eine künftige mögliche Intensivierung der Zusammenarbeit in weiteren Bereichen, z.B. bei der Stellenplanung und Visitation, bieten.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Apostel in Gleichen, Diemarden, Groß Lengden, Klein Lengden, Kreuzweg in Gleichen und Reinhausen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Region Gleichen“. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Gleichen. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

(1) Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sind
  1. die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanz- und Stellenplanung,
  2. die Anstellung und Leitung von Personal für den Kirchengemeindeverband,
  3. die Bewirtschaftung der dem Kirchengemeindeverband zufließenden Mittel.
  4. die Koordination der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus,
  5. die Vernetzung der Arbeit, u.a. mit Kindern und Jugendlichen und Konfirmanden,
  6. die Einrichtung eines gemeinsamen Pfarrbüros und die Vernetzung der Arbeit der bestehenden Pfarrbüros
  7. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
  8. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. 2Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. 3Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. 4Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden, bei Einvernehmen im Verbandsvorstand auch früher.
(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus:
  1. den geschäftsführenden Mitgliedern der Pfarrämter der beteiligten Kirchengemeinden sowie
  2. 8 nichtordinierten Mitgliedern, die von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden aus ihrer Mitte entsandt werden:
    • 2 Mitglieder aus Apostel in Gleichen,
    • 1 Mitglied aus Diemarden,
    • 1 Mitglied aus Groß Lengden,
    • 1 Mitglied aus Klein Lengden,
    • 2 Mitglieder aus Kreuzweg in Gleichen und
    • 1 Mitglied aus Reinhausen.
(2) Für jedes gewählte Mitglied kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied wählen.
(3) Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn eine Eigenschaft wegfällt, die Voraussetzung für den Eintritt in den Verbandsvorstand war.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die stellvertretenden Verbandsvorstandsmitglieder sowie die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände als Zuhörer teilnehmen. 2Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) 1Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. 2Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Bewirtschaftung der Mittel des Kirchengemeindeverbandes,
  3. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanz- und Stellenplanung, wobei die Delegierten einer Kirchengemeinde nicht überstimmt werden dürfen.
  4. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

Vor der Ausschreibung einer Pfarrstelle und vor einer Entscheidung über die Besetzung einer Pfarrstelle soll dem Verbandsvorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben werden.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

(1) Der Kirchengemeindeverband kann zur Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten und fungiert dann als gemeinsamer Anstellungsträger.
(2) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder Mitarbeiterstellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
(3) Über die Besetzung dieser Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 7
Zusammenarbeit

(1) Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden die Pfarrämter verwalten, arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen.
(2) 1Die Pfarrämter geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen einen Jahresbericht. 2Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

1Für den Kirchengemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der vom Verbandsvorstand festzustellen ist. 2Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird aus Umlagen der Kirchengemeinden finanziert. 3Soweit es sich um Aufwendungen handelt, die alle Kirchengemeinden betreffen, bestimmt sich die Umlage nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen. 4Beziehen sich Aufwendungen nur auf einzelne Kirchengemeinden, so tragen nur diese im Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen zur Umlage bei. 5Für einzelne Projekte kann ein abweichender Schlüssel beschlossen werden.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt Göttingen-Münden nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 10
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen (laut § 10 Absatz 4 Satz 1 Regionalgesetz) seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 12
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2020 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Gelliehausen, den 05.12.2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Apostel in Gleichen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Diemarden, den 05.12.2019
ür den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Diemarden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Groß Lengden, den 05.12.2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Lengden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Klein Lengden, den 05.12.2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Klein Lengden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Bremke, den 05.12.2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Kreuzweg in Gleichen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Reinhausen, den 05.12.2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Reinhausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 15. Juli 2020
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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