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Verordnung mit Gesetzeskraft zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften

Vom 19. März 2020

KABl. 2020, S. 74, zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 9. Dezember 2021, KABl. 2021, S. 153

Der Landessynodalausschuss hat aufgrund des Artikels 71 der Kirchenverfassung vom 16. Mai 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1
Zweck der Verordnung mit Gesetzeskraft

Zweck dieser Verordnung mit Gesetzeskraft ist es, die Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften nach Artikel 14 Absatz 1 der Kirchenverfassung auch angesichts der gegenwärtigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu sichern, die mit den Maßnahmen zum Schutz gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden sind.
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§ 2
Allgemeine Regelung zu Umlaufbeschlüssen

Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können Beschlüsse auch dann im Umlaufverfahren fassen, wenn statt aller Mitglieder des Organs nur die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmt. Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Organs zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.
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§ 2a
Abweichungen von den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung (KGO)

( 1 ) Abweichend von § 40 Absatz 1 KGO kann der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Kirchenvorstandes auch in offener Wahl bestimmt werden, wenn kein anwesendes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
( 2 ) Geheime Wahlen im Kirchenvorstand können auch als vereinfachte Briefwahl mit einem Wahlbrief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Wahlbriefumschlag besteht. Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Wahlbriefumschlag innerhalb einer vom Kirchenvorstand bestimmten Frist einem vom Kirchenvorstand bestimmten Mitglied des Kirchenvorstandes zuzuleiten. Bei der Auszählung müssen mindestens zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend sein.
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§ 3
Abweichungen von den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes (PfStBG)

( 1 ) Solange es wegen behördlich angeordneter Beschränkungen von physischen Kontakten zu anderen Menschen nicht möglich ist, Gottesdienste unter Beteiligung einer Gemeinde durchzuführen, kann anstelle eines Aufstellungsgottesdienstes nach § 19 PfStBG ein von der Bewerberin oder dem Bewerber geleiteter Gottesdienst oder eine Aufstellungspredigt aufgezeichnet und auf einer Internetseite der Kirchengemeinde bereitgestellt werden; dabei ist der Tag der Bereitstellung anzugeben. Auf die Bereitstellung im Internet ist rechtzeitig auf der Internetseite der Kirchengemeinde oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, wann die Frist für Einwendungen nach § 20 Absatz 2 PfStBG endet. Einwendungen nach § 20 Absatz 2 PfStBG können auch in elektronischer Form erhoben werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber wegen behördlich angeordneter Reisebeschränkungen nicht in der Lage ist, einen Aufstellungsgottesdienst in der Kirchengemeinde zu leiten.
( 3 ) Eine Wahl durch den Kirchenvorstand kann auch als vereinfachte Briefwahl mit einem Wahlbrief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Wahlbriefumschlag besteht. Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Wahlbriefumschlag innerhalb einer vom Kirchenvorstand bestimmten Frist der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Auszählung zuzuleiten.
( 4 ) Anstelle einer Abkündigung nach § 26 Absatz 2 Satz 1 PfStBG kann die Wahl durch den Kirchenvorstand auf der Internetseite der Kirchengemeinde oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
( 5 ) Für den Aufstellungsgottesdienst nach § 26 Absatz 3 PfStBG und für Einsprüche nach § 26 Absatz 4 PfStBG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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§ 3a
Abweichungen von den Bestimmungen
des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG)

( 1 ) Bei einer Nachwahl oder Nachberufung in den Kirchenvorstand können Abkündigungen und andere Bekanntgaben durch die Bekanntmachung auf einer Internetseite der Kirchengemeinde ersetzt werden. Dabei ist der Tag der Einstellung auf der Internetseite anzugeben.
( 2 ) Rechtsbehelfe können auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.
( 3 ) Abweichend von § 24 Absatz 2 KVBG müssen bei der Auszählung der Stimmen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes ständig anwesend sein.
( 4 ) Die Nachwahl kann als ausschließliche Briefwahl durchgeführt werden. Von einer Gelegenheit zur persönlichen Stimmabgabe nach § 25 KVBG kann abgesehen werden.
( 5 ) Für Entscheidungen über Berufungsvorschläge für Nachberufungen nach § 37 Absatz 2 KVBG gilt § 2 entsprechend. Im Fall einer geheimen Abstimmung ist § 3 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
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§ 4
Abweichungen von den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung

( 1 ) § 18 Absatz 1 KKO findet im Jahr 2020 keine Anwendung.
( 2 ) Abweichend von § 18 Absatz 4 KKO kann zu einer Tagung der Kirchenkreissynode auch auf elektronischem Weg eingeladen werden.
( 3 ) Einer persönlichen Anwesenheit der Mitglieder bei einer Tagung der Kirchenkreissynode steht es gleich, wenn alle oder einzelne Mitglieder durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an einer Tagung der Kirchenkreissynode teilnehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle an der Tagung teilnehmenden Mitglieder insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können. Anstelle einer geheimen Abstimmung oder Wahl nach Satz 2 kann eine Abstimmung oder Wahl mit einem Brief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Briefumschlag besteht. An dieser geheimen Abstimmung oder Wahl nehmen diejenigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode teil, die an der jeweiligen Sitzung nach Satz 1 teilgenommen haben. Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Briefumschlag dem Vorstand der Kirchenkreissynode zuzuleiten. Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode ständig anwesend sein. Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Das Ergebnis der Auszählung ist den Mitgliedern der Kirchenkreissynode unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand der Kirchenkreissynode kann festlegen, dass an Stelle einer Abstimmung oder Wahl mit einem Brief nach Satz 3 bis 8 eine geheime Abstimmung oder Wahl mit einem digitalen Programm durchgeführt wird, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt.
( 4 ) Über die Form einer Tagung entscheidet der Vorstand der Kirchenkreissynode im Zusammenhang mit der Festlegung von Ort, Zeit und Tagesordnung einer Tagung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 KKO im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand. Wurde bereits zu einer Tagung der Kirchenkreissynode eingeladen, kann der Vorstand der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand für den vorgesehenen Termin eine andere Form der Tagung festlegen und dies mit einer Frist von mindestens einer Woche den Mitgliedern der Kirchenkreissynode mitteilen. Für diese Mitteilung gilt Absatz 2 entsprechend.
( 5 ) Die Öffentlichkeit einer Tagung der Kirchenkreissynode nach Absatz 3 soll durch eine Veröffentlichung der Niederschrift, durch eine öffentliche Berichterstattung über den Inhalt der Beratungen vor und nach der Tagung oder durch eine gleichzeitige oder geringfügig zeitversetzte Bild- und Tonübertragung gewährleistet werden.
( 6 ) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 2 können die Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode auch in offener Wahl bestimmt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Kirchenkreissynode diesem Verfahren widerspricht.
( 7 ) Geheime Wahlen im Kirchenkreisvorstand können auch als vereinfachte Briefwahl mit einem Wahlbrief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Wahlbriefumschlag besteht. Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Wahlbriefumschlag innerhalb einer vom Kirchenkreisvorstand bestimmten Frist der Superintendentin oder dem Superintendenten zuzuleiten. Bei der Auszählung müssen mindestens zwei Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes anwesend sein.
( 8 ) Abweichend von § 39 Absatz 3 KKO kann der Kirchenkreisvorstand auch Entscheidungen über den Haushaltsplan und den Stellenrahmenplan treffen, wenn der Vorstand der Kirchenkreissynode einer solchen Aufgabenübertragung zustimmt. Für die Zustimmung gilt § 2 entsprechend. Entscheidungen über den Haushaltsplan und den Stellenrahmenplan werden sofort wirksam; sie sind der Kirchenkreissynode baldmöglichst zur Bestätigung vorzulegen.
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§ 5
Abweichungen von den Bestimmungen des Kirchengesetzes
über die Wahl und die Amtszeit der Superintendentinnen und Superintendenten

( 1 ) Solange es wegen des Verbotes von Zusammenkünften in Kirchen und Gemeindehäusern oder wegen anderer Beschränkungen von physischen Kontakten zu anderen Menschen erheblich erschwert ist, die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten durchzuführen, kann der Wahlausschuss die nachfolgenden Abweichungen von den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Wahl und die Amtszeit der Superintendentinnen und Superintendenten (SupWahlG) vorsehen. Die Entscheidungen des Wahlausschusses unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
( 2 ) Anstelle eines Aufstellungsgottesdienstes nach § 11 Absatz 1 SupWahlG kann ein von der Bewerberin oder dem Bewerber geleiteter Gottesdienst oder eine Aufstellungspredigt in Bild und Ton aufgezeichnet und auf einer Internetseite des Kirchenkreises bereitgestellt werden; dabei ist der Tag der Bereitstellung anzugeben.
( 3 ) Einwendungen nach § 11 Absatz 2 SupWahlG können auch in elektronischer Form erhoben werden.
( 4 ) Anstelle einer Wahl in der Kirchenkreissynode (§ 13 SupWahlG) kann eine vereinfachte Briefwahl mit einem Wahlbrief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Wahlbriefumschlag besteht. An der vereinfachten Briefwahl müssen mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode teilnehmen. Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Wahlbriefumschlag dem Vorstand der Kirchenkreissynode zuzuleiten. Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode ständig anwesend sein. Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden.
( 5 ) Anstelle einer Vorstellung in der Kirchenkreissynode (§ 13 Absatz 2 SupWahlG) kann eine Vorstellung der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in Wort und Bild aufgezeichnet und den Mitgliedern der Kirchenkreissynode sowie des Wahlausschusses übermittelt werden.
( 6 ) Anstelle einer Befragung in der Kirchenkreissynode (§ 13 Absatz 3 SupWahlG) können die Mitglieder der Kirchenkreissynode innerhalb einer Woche nach Übermittlung der Aufzeichnung nach Absatz 5 dem Vorstand der Kirchenkreissynode in schriftlicher oder elektronischer Form Fragen an die vorgeschlagenen Personen übermitteln.
( 7 ) Die Antworten der vorgeschlagenen Personen sind in Wort und Bild aufzuzeichnen und zusammen mit einer Zusammenstellung aller gestellten Fragen spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 den Mitgliedern der Kirchenkreissynode und des Wahlausschusses zu übermitteln.
( 8 ) Spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist nach Absatz 7 oder nach einer Vorstellung der zur Wahl vorgeschlagenen Personen im Rahmen einer Tagung der Kirchenkreissynode nach § 4 Absatz 3 sind die Wahlbriefe für den Wahlgang nach § 13 Absatz 4 SupWahlG dem Vorstand der Kirchenkreissynode zu übermitteln. Der Vorstand der Kirchenkreissynode kann die Frist nach Satz 1 um bis zu eine Woche verlängern.
( 9 ) Wird ein Wahlgang nach § 13 Absatz 5 SupWahlG erforderlich, sind die Wahlbriefe für diesen Wahlgang spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist nach Absatz 8 dem Vorstand der Kirchenkreissynode zu übermitteln.
( 10 ) Das Ergebnis der Wahlgänge nach § 13 Absatz 4 und 5 SupWahlG ist den Mitgliedern der Kirchenkreissynode unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form bekanntzugeben.
( 11 ) Eine Beschwerde nach § 14 Absatz 1 SupWahlG kann auch in elektronischer Form eingelegt und begründet werden.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 20. März 2020 in Kraft.
( 2 ) Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.