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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bokeloh und Wunstorf

Vom 8./11. März 2019

KABl. 2019, S. 54

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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Zum Heiligen Kreuz in Bokeloh, Corvinus, Stift und St. Johannes in Wunstorf, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Bokeloh und Wunstorf“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Wunstorf. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die engere inhaltliche und personelle Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  1. die gemeinsame Stellenplanung und die mögliche Anstellungsträgerschaft für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aller Arbeitsbereiche,
  2. die beratende Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrergesetz,
  3. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
  4. die gemeinsame Visitation,
  5. die Vernetzung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere im Rahmen des Projektes „Kurze Wege“,
  6. die Vernetzung der Arbeit mit Erwachsenen,
  7. die Vernetzung der Arbeit in den Gemeindebüros,
  8. die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten der Kirchengemeinden,
  9. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung,
  10. die Zusammenarbeit beim Gebäudemanagement.
( 2 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus insgesamt acht Personen. Jede Kirchengemeinde entsendet bis zu zwei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied Kirchenvorstandsmitglied sein muss. Mitglieder, die nicht im Kirchenvorstand sind, werden von der zu entsendenden Gemeinde vorgeschlagen und vom Verbandsvorstand berufen. Dabei darf die Gesamtzahl der berufenen Mitglieder die Zahl zwei nicht überschreiten. Mindestens Zwei der Verbandsvorstandsmitglieder müssen Geistliche sein.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied wählen. Für jedes berufene Mitglied kann der Verbandsvorstand auf Vorschlag des Kirchenvorstandes, aus dem das Mitglied berufen wurde, eine/n Stellvertreter/in berufen.
( 3 ) Die Verbandsvorstandsmitglieder sollen die Interessen und Belange ihrer entsendenden Kirchengemeinden in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu ihren jeweiligen Kirchengemeinden besonders pflegen.
( 4 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. Der betreffende Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 5 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 6 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstands können die stellvertretenden Verbandsvorstandsmitglieder sowie die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände teilnehmen. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 7 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
( 8 ) Für Abstimmungen im Verbandsvorstand gilt § 44 KGO entsprechend.
( 9 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn jede der beteiligten Kirchengemeinden durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, im Übrigen gilt § 43 KGO entsprechend.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Mitwirkung an der Pfarrstellenbesetzung und an Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht (§ 5),
  3. Wahrnehmung von Befugnissen der Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
  4. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
  5. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. In gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht

( 1 ) Die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden nehmen für ihre jeweiligen Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Über die personelle Besetzung der Pfarrstelle entscheidet der betroffene Kirchenvorstand. Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, hat der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Absatz 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wird von den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die eine Stelle neu besetzen müssen, an der Beratung beteiligt und gibt eine Stellungnahme zum Umfang der zu besetzenden Stelle ab, nicht jedoch zur personellen Besetzung der zu besetzenden Pfarrstelle.
( 3 ) Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht werden von den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. Kommt keine einvernehmliche Stellungnahme zustande, ist die Beratung unter Beteiligung des Superintendenten/der Superintendentin zu wiederholen. Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Voraussetzung für die Besetzung einer Pfarrstelle ist die Bereitschaft und Zusage zur Mitarbeit im Kirchengemeindeverband.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann zur Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten und fungiert dann als Anstellungsträger. Gleichzeitig könnte es nötig sein, entsprechende Mitarbeiterstellen in den Kirchengemeinden aufzuheben. Die Zuständigkeit hierfür obliegt dem bisherigen Anstellungsträger.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder Mitarbeiterstellenanteile muss durch die Kirchengemeinden oder durch den Kirchenkreis vorher sichergestellt werden.
( 3 ) Über die Besetzung der Mitarbeiterstellen oder Mitarbeiterstellenanteile entscheidet der Verbandsvorstand auf Vorschlag der betroffenen Kirchengemeinden.
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§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden gemeinsam visitiert.
( 2 ) Näheres wird durch eine Visitationsordnung geregelt.
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§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen berechtigt
  1. zur Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Pfarrbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten, die Pfarrbezirke sollen dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst nach Stellenumfang gebildet werden;
  2. zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen;
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen. Dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist. Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder der Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie Regelungen der vorübergehenden Vertretung bleiben unberührt;
  4. einzelne gemeindeübergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Kirchengemeindeverband zuzuweisen.
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§ 9
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden die Pfarrämter verwalten, arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Es sollen regelmäßige gemeinsame Dienstbesprechungen stattfinden.
( 2 ) Der Verbandsvorstand regelt im Einvernehmen mit den Pastoren und Pastorinnen sowie den Kirchenvorständen die Zuordnung zu den Kirchenvorständen. Dabei ist zu beachten, dass jeder Pastor und jede Pastorin Mitglied in einem Kirchenvorstand ist und in jedem Kirchenvorstand ein Pastor oder eine Pastorin Mitglied ist.
( 3 ) Die Pfarrämter geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
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§ 10
Haushalt und Finanzierung

Für den Kirchengemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der vom Verbandsvorstand festzustellen ist. Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird aus Umlagen finanziert. Soweit es sich um Aufwendungen handelt, die alle Kirchengemeinden betreffen, bestimmt sich die Umlage nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen. Beziehen sich Aufwendungen nur auf einzelne Kirchengemeinden, so tragen nur diese im Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen zur Umlage bei. Für einzelne Projekte kann ein abweichender Schlüssel beschlossen werden.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt in Wunstorf nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 12
Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchengemeindeverband und den Kirchengemeinden sowie unter den Kirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit entscheidet nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand.
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§ 13
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 14
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen.
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§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.06.2019 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Bokeloh, den 11. März 2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bokeloh
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Wunstorf, den 8. März 2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Corvinus
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Wunstorf, den 8. März 2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stift
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Wunstorf, den 11. März 2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannes
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 7. Mai 2019
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer