.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Wesermünde Südregion
Vom 1./9./15./29. August 2017 / 19. Februar 2018,
####Präambel
„Denn wie wir an einem Leib viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe haben, so sind wir viele ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied, und haben verschiedene Gaben nach der Gnade, die uns gegeben ist.“ (Römer 12, 4-6)
Seit vielen Jahren gibt es eine enge Kooperation zwischen den Kirchengemeinden, die im Kirchenkreis Wesermünde die Süd-Region bilden. Die guten Erfahrungen fruchtbringender Zusammenarbeit führten zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft. Ziel war es die vorhandenen Kräfte zu bündeln und gemeinsam für die Menschen in der Süd-Region eine zeitgemäße kirchliche Arbeit sicherzustellen und diese gemeinsam weiterzuentwickeln.
Im Herbst 2007 wurde eine „Vereinbarung des Regionalverbundes Süd-Region“ zwischen den Kirchengemeinden Bramstedt, Hagen, Sandstedt, Uthlede, Wersabe, Wulsbüttel getroffen, in welcher die rechtliche Selbstständigkeit der beteiligten Kirchengemeinden unberührt blieb. Bei weitreichenden, zukunftsweisenden Entscheidungen innerhalb der Region (z. B. Stellenneubesetzung) musste der Regionalvorstand gehört werden. Diese Entscheidung führte zu einem gemeinsamen Budget für die sog. „Technischen Dienste“.
Die Bildung des Regionalverbundes Süd-Region stieß in den Gemeinden auf große Zustimmung und wurde in allen sechs betroffenen Kirchenvorständen ohne Gegenstimme angenommen.
Die gegenwärtige Situation der Kirche in Deutschland insgesamt und der Gemeinden in der wesermünder Süd-Region insbesondere (zunehmende Entkirchlichung und Traditionsabbruch, stetig sinkende Mitgliederzahlen, der demographische Wandel, Kürzungen im Bereich der hauptamtlichem Mitarbeitenden, Zusammenlegungen von Gemeinden usf.) fordern eine Fortsetzung und Weiterentwicklung dieser begonnenen Zusammenarbeit.
Nach den Grundsätzen in §1 RegG wollen die Kirchengemeinden der Südregion des Kirchenkreises Wesermünde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verlässlich und verbindlich zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll stetig weiterentwickelt werden.
#§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bramstedt, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hagen, die Evangelischlutherische Kirchengemeinde Sandstedt, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Uthlede-Wulsbüttel und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wersabe, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung mehrerer Aufgaben einen Kirchengemeindeverband gemäß §§ 8 ff. RegG.
(
2
)
1 Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Wesermünde Südregion“. 2 Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Hagen im Bremischen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Kirchengemeindeverband führt ein Siegel.
#§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
1 Die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes erstrecken sich auf eine enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2 Hierzu gehören insbesondere
- die Gottesdienste,
- die Gemeinde-, Kinder- und Jugendarbeit, sowie die Arbeit mit Erwachsenen unterschiedlicher Altersgruppen,
- der Konfirmandenunterricht auch mit Festlegung gemeinsamer Konzepte und Formen,
- die Kirchenmusik,
- die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung mit Amtshandlungen,
- die Organisation der Vertretungen der Mitglieder der Pfarrämter und der Mitarbeitenden der sog. technischen Dienste,
- die Beratung, Entwicklung, Festlegung und Verteilung von Arbeitsschwerpunkten,
- die gemeinsame, zentrale Verwaltung durch ein gemeinsames regionales Büro und gemeinsame Sekretärinnen,
- ein gemeinsames Archiv gemäß §10 Abs. 3 Nr. 3 RegG,
- die gemeinsame Anstellung von Mitarbeitenden im sog. technischen Dienst,
- die gemeinsame Abwicklung von Haushalts- und Finanzangelegenheiten durch einen gemeinsamen Haushaltsplan und den Empfang von Zuweisungen,
- die Bewirtschaftung der Räumlichkeiten, die für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes erforderlich sind (derzeit Regionalbüro, Archiv, Räumlichkeiten der Regionaldiakonin) und Fortentwicklung des Gebäudebestandes (Gebäudemanagement),
- die gemeinsame Durchführung der Visitationen,
- die Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden, ihre eigentumsrechtlichen Befugnisse und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
(
2
)
1 Dem Verbandsvorstand gehören qua Amt jeweils ein Pastor der beteiligten Kirchengemeinden an. 2 Weitere Pastoren der beteiligten Kirchengemeinden sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht. 3 Hat eine Gemeinde mehrere Pastoren, entscheidet der jeweilige Kirchenvorstand, welcher Pastor als stimmberechtigtes Mitglied in den Verbandsvorstand entsandt wird.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde entsendet ein Mitglied, welches vom jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt wird. 2 Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen. 3 Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es entsandt wurde. 4 Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, wählt der Kirchenvorstand, der das Mitglied ursprünglich entsandt hat, einen Nachfolger. 5 Ein gewähltes Mitglied kann von dem jeweils entsendenden Kirchenvorstand abberufen werden.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand beruft bis zu drei weitere stimmberechtigte Mitglieder, die nach dem Gesetz zur Bildung der Kirchenvorstände zum Kirchenvorstand wählbar sind, einer der beteiligten Kirchengemeinden angehören und nicht Mitglied eines Kirchenvorstandes sein müssen. 2 Die Berufungen haben spätestens in der zweiten Sitzung eines neuen Verbandsvorstandes zu erfolgen.
(
5
)
Ein weiteres Mitglied mit beratender Stimme ohne Stimmrecht wird von der Dienstrunde (Süd-Team) gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 in den Verbandsvorstand entsandt.
(
6
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
7
)
1 Auf Beschluss des Verbandsvorstandes können Mitglieder der Kirchenvorstände und weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen. 2 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 3 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
8
)
1 Sitzungen sind von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch dreimal im Jahr einzuberufen. 2 Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
(
9
)
1 Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. 2 Eine Einladung auf elektronischem Wege ist für diejenigen Mitglieder des Verbandsvorstands zulässig, die dem Verfahren zugestimmt haben.
(
10
)
1 Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. 3 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner stimmberechtigten, satzungsmäßigen Mitglieder.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2 Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
- Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und bei Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht (§ 5),
- Einstellung eines vom Kirchengemeindeverband angestellten und für die Region zuständigen Kirchenmusikers, Diakons, einer Pfarramtssekretärin, Küsterin oder Chorleiterin (§ 6),
- Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
- Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen,
- Berichterstattung gegenüber den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
3
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
4
)
Die Bildung von Fachausschüssen ist anzustreben.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrerdienstrecht
(
1
)
1 Die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz bleiben bestehen. 2 Bei der Ausschreibung einer Pfarrstelle ist durch die jeweilige Kirchengemeinde auf den besonderen Stellenwert der regionalen Zusammenarbeit hinzuweisen.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand ist am Besetzungsverfahren zu beteiligen. 2 Der Verbandsvorstand wird zu nicht öffentlichen Kirchenvorstandssitzungen und Vorstellungsgesprächen im Rahmen des Besetzungsverfahrens geladen.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden treffen ihre Entscheidung einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, ist im Abstand von 14 Tagen zur Sitzung des Verbandsvorstands eine gemeinsame Sitzung von Kirchenvorstand und Verbandsvorstand anzusetzen, um erneut nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. 3 Sofern wiederum keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden kann, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 4 Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand. 5 Erfolgt die Besetzung einer Stelle durch Ernennung, haben sowohl der Kirchenvorstand als auch der Verbandsvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
(
4
)
Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten. 2 Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden in Absprache mit dem jeweiligen Kirchenvorstand aufzuheben.
(
2
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit der vorwiegend dienstgebenden Gemeinde.
#§ 7
Visitation
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden gemeinsam visitiert. 2 Zu diesem Zweck legen sie dem Visitator ein gemeinsamen Gemeindebericht vor.
(
2
)
Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht wahr.
(
3
)
1 Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2 Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
#§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung
(
1
)
Der Verbandsvorstand wirkt beratend an der Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarrbezirken mit, soweit diese notwendig sind.
(
2
)
1 Die Pfarrbezirke sollen, gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden. 2 Jedem Pfarrbezirk soll eine Pfarrstelle zugeordnet sein.
(
3
)
Der Verbandsvorstand trifft im Einvernehmen mit den Pfarrämtern und Kirchenvorständen verbindliche Absprachen über die Verteilung gemeinsamer, regionaler Aufgaben für Pastoren und sonstiger Mitarbeitenden.
(
4
)
1 Bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist, soweit sie Pastoren betreffen, das Einvernehmen mit dem Superintendenten herzustellen. 2 Eine eventuell erforderliche Beteiligung weiterer kirchlicher Organe bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
#§ 9
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Pastoren, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, bestimmen im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor und einen Stellvertreter. 2 Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der Kirchenkreisvorstand gemäß § 15 RegG.
(
2
)
1 Die Pastoren, die Diakone, die Sekretärin, sowie ein Vertreter der Lektoren und Prädikanten bilden die Dienstrunde (Süd-Team). 2 Diese entsendet einen Mitarbeiter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand. 3 Mindestens alle zwei Monate soll eine gemeinsame Dienstbesprechung stattfinden.
(
3
)
1 Die Pastoren sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. 2 Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor, einen Diakon, einen Kirchenmusiker oder sonstigen Mitarbeitenden, der im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
(
4
)
Zum wechselseitigen Austausch findet nach Möglichkeit eine jährliche Kirchenvorstandsklausur oder ein Kirchenvorstandstag der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden statt.
#§ 10
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine eigene Rechnung für den Kirchengemeindeverband geführt. 2 Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt.
(
2
)
Die bei der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen, sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
(
3
)
1 Der finanzielle Bedarf des Kirchengemeindeverbandes wird auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt. 2 Als Schlüssel dienen die Gemeindegliederzahlen nach dem in der Finanzsatzung des Kirchenkreises Wesermünde genannten Stichtag.
#§ 11
Verwaltungshilfe
Das für den Kirchenkreis Wesermünde zuständige Kirchenamt nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 12
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 13
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Änderungen, die die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes oder die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes betreffen, bedürfen darüber hinaus der Zustimmung durch die beteiligten Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 14
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag der beteiligten Kirchengemeinden oder von Amts wegen auflösen.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2 Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 01.06.2018 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Hagen im Bremischen, den 1. August 2017
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bramstedt
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bramstedt
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Hagen im Bremischen, den 9. August 2017
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Hagen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Hagen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Hagen im Bremischen, den 29. August 2017
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Sandstedt
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Sandstedt
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Hagen im Bremischen, den 15. August 2017
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde
Uthlede-Wulsbüttel
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde
Uthlede-Wulsbüttel
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Hagen im Bremischen, den 29. August 2017
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Wersabe
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Wersabe
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des Regionalgesetzes kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 19. Februar 2018
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |