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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Gifhorn

Vom 22. Juni 2017

KABl. 2017, S. 102

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Präambel

Die kirchliche Arbeit in den sieben evangelischen Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Gifhorn ist im diakonisch-missionarischen Auftrag der Kirche begründet. Sie gibt damit dem Profil des Kirchenkreises Gifhorn Ausdruck und versteht sich als Verkündigung und Diakonie für Kinder. Dabei ist die jeweilige Kindertageseinrichtung Teil der Kirchengemeinde, in der sie liegt.
Die sozialpädagogische und gesellschaftliche Aufgabe von Erziehung, Bildung und Betreuung wird vom christlichen Menschenbild her gestaltet.
Auf diesem Hintergrund nehmen die evangelischen Kindertageseinrichtungen eine wesentliche gesellschaftliche Aufgabe wahr, die im diakonischen Auftrag der Kirche begründet ist.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die wirtschaftliche Verantwortung zu bündeln, die Sicherheit der Arbeitsplätze zu erhöhen sowie eine systematische Personalentwicklung zu ermöglichen. Beides – die verantwortliche Bündelung der organisatorischen Aufgaben und die innere Verknüpfung von Kindertagesstätte und Kirchengemeinde – dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit. Darum übertragen die in dieser Satzung genannten Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden die Trägerschaft ihrer Kindertagesstätten und bilden dafür den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Gifhorn.
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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden:
  • Epiphanias-Kirchengemeinde Gamsen-Kästorf
  • Martin-Luther-Kirchengemeinde Gifhorn
  • Paulus-Kirchengemeinde Gifhorn
  • St.-Marien-Kirchengemeinde Isenbüttel
  • St.-Viti-Kirchengemeinde Didderse
  • Kirchengemeinde Hillerse
  • Thomas-Kirchengemeinde Neudorf-Platendorf
bilden gemäß §§ 8 ff. des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz) zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen einen Kirchengemeindeverband (Kindertagesstättenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Gifhorn“ - nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Gifhorn.
( 3 ) Weitere Mitglieder können dem Kindertagesstättenverband beitreten. Über die Mitgliedschaft entscheidet auf Antrag einer Kirchengemeinde das Landeskirchenamt. Auf eine Mitgliedschaft sollte seitens des Kindertagesstättenverbandes hingewirkt werden, wenn der Kindertagesstättenverband die Trägerschaft einer Kindertagesstätte übernimmt, die sich im Gemeindegebiet einer Kirchengemeinde befindet, die nicht Verbandsmitglied ist.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder - nachfolgend Kindertagesstätten genannt - mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben:
  • Epiphanias-Kindertagesstätte Gifhorn
  • Martin-Luther Kindergarten Gifhorn
  • Pauluskindergarten Gifhorn (inkl. Familienzentrum Paulus Gifhorn)
  • Kindertagesstätte St. Marien Isenbüttel
  • Kindergarten St. Viti-Spatzen Didderse
  • Kindergarten St. Viti Hillerse
  • Thomaskindergarten Neudorf-Platendorf
Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Einrichtungen zum 01.01.2017 auf den Kindertagesstättenverband.
( 2 ) Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Ausrichtung, Neuorientierung, Spezialisierung (z.B. Familienzentrum),
  2. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  3. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  4. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen,
  5. Aufstellung und Verabschiedung der Haushaltspläne,
  6. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  7. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit den Kommunen und dem Land,
  8. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  9. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 3 ) Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und der jeweiligen Kommune abzuschließen.
( 4 ) Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
( 5 ) Der Kindertagesstättenverband und die Kirchengemeinden verpflichten sich gegenseitig, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen.
( 6 ) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 7 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum 01.01.2017 im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs.
( 2 ) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden

( 1 ) Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. Aufgabe der Kirchengemeinden sind die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. Hierzu sollen insbesondere zählen:
  • regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  • Teilnahme der örtlichen Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde nach Bedarf,
  • mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  • regelmäßige Besuche des Pastors/der Pastorin in der Kindertagesstätte,
  • Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief, Homepage).
( 2 ) Bei der Besetzung der Stellen von Leitungen in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird die Stelle neu ausgeschrieben. Kommt es auch nach einer Neuausschreibung nicht zu einem Einvernehmen, schlichtet der Kirchenkreisvorstand. Der Verbandsvorstand trifft die Entscheidung gemäß der Schlichtung.
( 3 ) Die Kirchengemeinden bringen ihre vorhandenen Kindertagesstättenrücklagen nach Abrechnung ggf. anfallender Forderung gegen die Kirchengemeinde aus dem Betriebsübergang binnen eines Jahres ein (vgl. § 9 Abs. 6).
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 2 ) Jeder Kirchenvorstand entsendet aus seiner Mitte ein stimmberechtigtes Mitglied. Mindestens 2/3 der Mitglieder müssen Mitglieder der Kirchenvorstände sein. Jedes Vorstandsmitglied soll die Interessen und Belange der Kindertagesstätte seiner Kirchengemeinde in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu dieser Einrichtung besonders pflegen. Der Verbandsvorstand beruft auf Vorschlag es Kirchenkreisvorstands ein stimmberechtigtes Kirchenkreisvorstandsmitglied. Der Verbandsvorstand kann weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen. Die Gesamtzahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel des Gesamtvorstandes nicht überschreiten. Sollte unter den gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstandes kein Pastor/keine Pastorin sein, beruft der Verbandsvorstand einen Pastor/eine Pastorin. Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. Entsprechendes gilt für die berufenen Mitglieder. 10 Die stellvertretenden Mitglieder müssen Gemeindeglieder sein. 11 Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. 12 Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
( 3 ) Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Für berufene Mitglieder und deren Stellvertretungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Mitglieder und berufene Mitglieder, die nicht Mitglied eines Kirchenvorstands sind, scheiden mit Neubildung der Kirchenvorstände automatisch aus (vgl. Abs. 4). Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Mitglied des Kindertagesstättenverbandesvorstands ein wollen, gilt § 8 Abs. 3 Kirchenvorstandsbildungsgesetz entsprechend.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet, jedoch bleibt der Verbandsvorstand bis zur Neubildung des neuen Verbandvorstands im Amt. Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung sowie die pädagogische Geschäftsführung mit beratender Stimme teil. Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen (z.B. Elternvertreter/in) nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teils, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nichts Abweichendes regelt.
( 7 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt als Organ des Kindertagesstättenverbandes die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten. Er ist verantwortlich für die Qualitätssicherung in den Kindertagesstätten.
( 2 ) Die Verteilung der Aufgaben zwischen Verbandsvorstand, Kirchenvorstand, pädagogischer Geschäftsführung, Kindertagesstättenleitung, Fachberatung und betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung werden in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt. Der Geschäftsverteilungsplan kann vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden. Den beteiligten Kirchenvorständen ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 5 ) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis Gifhorn zusammen.
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§ 7
Einstellungskommission

( 1 ) Personaleinstellungen im pädagogischen Bereich werden durch die Personaleinstellungskommission im Auftrag des Verbandsvorstandes vorgenommen. Diese Kommission setzt sich zusammen aus:
  • einem Verbandsvorstandsmitglied in der Regel aus der Gemeinde, in der die betroffene Einrichtung liegt,
  • der pädagogischen Geschäftsführung,
  • der Leitung der betroffenen Einrichtung,
Bei der Besetzung ist Einstimmigkeit anzustreben. Die Personalentscheidung wird vom Vertreter/von der Vertreterin des Verbandsvorstandes unterschrieben. Im Konfliktfall hat jedes Mitglied dieser Kommission die Möglichkeit sich an den Verbandsvorstand zu wenden. Dieser entscheidet letztgültig. Die Mitarbeitervertretung hat einen Sitz als ein beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
( 2 ) Einstellungen von Einrichtungsleitungen werden vom Verbandsvorstand vorgenommen. § 4 Absatz 2 ist zu beachten.
( 3 ) Für Kurzzeitverträge, Praktikantenverträge, Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit und für Dienstverträge für das nichtpädagogische Personal sind gesonderte Abläufe laut Geschäftsverteilungsplan geregelt.
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§ 8
Beiräte

Für die Kindertagesstätten wird jeweils gem. § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen und des jeweiligen Betriebsführungsvertrages ein Beirat (auch Kuratorium genannt) gebildet.
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§ 9
Finanzen und Vermögen

( 1 ) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. Der Haushaltsplan enthält für jede Kindertagesstätte einen abgegrenzten eigenen Haushalt.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen nach einem vom Verbandsvorstand zu definierenden Schlüssel gedeckt.
( 3 ) Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Kirchengemeinden. Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. Die Bauverwaltung für Gebäude im kirchlichen Eigentum obliegt den Kirchengemeinden, sofern keine andere Regelung vereinbart wird. Bei einer Übertragung der Bauverwaltung auf den Kindertagesstättenverband werden die Kirchengemeinden als Eigentümer verpflichtet, sich im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Mittel an der Finanzierung der Bauunterhaltung zu beteiligen und evtl. bestehende zweckgebundene Kindertagesstättenrücklagen bzw. Kindertagesstättengebäuderücklagen dem Kindertagesstättenverband zur Verfügung zu stellen. Der Verbandsvorstand stellt sicher, dass diese Rücklagen entsprechend ihrer Zweckbindung nur für die betreffende Einrichtung verwendet werden.
( 4 ) Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Abs. 3 entsprechend. Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
( 5 ) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
( 6 ) Die Rücklagen (vgl. § 4 Abs. 3) sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
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§ 10
Pädagogische Geschäftsführung und betriebswirtschaftliche Geschäftsführung

( 1 ) Die pädagogische Geschäftsführung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. Anstellungsträger ist der Kindertagesstättenverband.
( 2 ) Die Aufgaben der pädagogischen Geschäftsführung werden in einer Dienstanweisung vom Verbandsvorstand festgelegt. Darin wird konkret und abschließend geregelt, welche Aufgaben ihr obliegen. Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben der Einrichtungsleitungen und der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung zu beachten.
( 3 ) Das Kirchenamt in Gifhorn übernimmt die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung im Rahmen des § 64 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung. Die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt.
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§ 11
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Gifhorn.
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§ 12
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
( 2 ) Dabei gehen zweckbestimmte Vermögenswerte an die jeweiligen Kirchengemeinden zurück. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. In diesem Fall ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 gelten entsprechend. Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betreffenden Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen. Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.12.2016 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Gifhorn, den 10.11.2016

Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Gifhorn
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Paulus-Kirchengemeinde Gifhorn
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Gifhorn
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Isenbüttel
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Viti-Kirchengemeinde Didderse
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Viti-Kirchengemeinde Hillerse
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Thomas-Kirchengemeinde Neudorf-Platendorf
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 22.06. 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer