.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Gifhorn
Vom 22. Juni 2017
KABl. 2017, S. 102, geändert am 19. August 2024, KABl. 2024, S. 198
#Präambel
Die kirchliche Arbeit in den zehn evangelischen Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Gifhorn ist im diakonisch-missionarischen Auftrag der Kirche begründet. Sie gibt damit dem Profil des Kirchenkreises Gifhorn Ausdruck und versteht sich als Verkündigung und Diakonie für Kinder. Dabei ist die jeweilige Kindertageseinrichtung Teil der Kirchengemeinde, in der sie liegt.
Die sozialpädagogische und gesellschaftliche Aufgabe von Erziehung, Bildung und Betreuung wird vom christlichen Menschenbild her gestaltet.
Auf diesem Hintergrund nehmen die evangelischen Kindertageseinrichtungen eine wesentliche gesellschaftliche Aufgabe wahr, die im diakonischen Auftrag der Kirche begründet ist.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die wirtschaftliche Verantwortung zu bündeln, die Sicherheit der Arbeitsplätze zu erhöhen sowie eine systematische Personalentwicklung zu ermöglichen. Beides – die verantwortliche Bündelung der organisatorischen Aufgaben und die innere Verknüpfung von Kindertagesstätte und Kirchengemeinde – dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit. Darum übertragen die in dieser Satzung genannten Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden die Trägerschaft ihrer Kindertagesstätten und bilden dafür den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Gifhorn.
###§ 1
Mitglieder
(1) Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden:
- Epiphanias-Kirchengemeinde Gamsen-Kästorf
- Martin-Luther-Kirchengemeinde Gifhorn
- Paulus-Kirchengemeinde Gifhorn
- St.-Marien-Kirchengemeinde Isenbüttel
- St.-Viti-Kirchengemeinde Didderse
- Kirchengemeinde Hillerse
- Thomas-Kirchengemeinde Neudorf-Platendorf
- Christus-Kirchengemeinde Calberlah
(2) 1Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Gifhorn“ - nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Gifhorn.
(3) 1Weitere Mitglieder können dem Kindertagesstättenverband beitreten. 2Über die Mitgliedschaft entscheidet auf Antrag einer Kirchengemeinde das Landeskirchenamt. 3Auf eine Mitgliedschaft sollte seitens des Kindertagesstättenverbandes hingewirkt werden, wenn der Kindertagesstättenverband die Trägerschaft einer Kindertagesstätte übernimmt, die sich im Gemeindegebiet einer Kirchengemeinde befindet, die nicht Verbandsmitglied ist.
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder - nachfolgend Kindertagesstätten genannt - mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben:
- Epiphanias-Kindertagesstätte Gifhorn
- Martin-Luther Kindergarten Gifhorn
- Pauluskindergarten Gifhorn (inkl. Familienzentrum Paulus Gifhorn)
- Kindertagesstätte St. Marien Isenbüttel
- Kindergarten St. Viti-Spatzen Didderse
- Kindergarten St. Viti Hillerse
- Thomaskindergarten Neudorf-Platendorf
- Kindertagesstätte Katharina von Bora Gifhorn
- Christus-Kita Calberlah
(2) 1Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
- Ausrichtung, Neuorientierung, Spezialisierung (z.B. Familienzentrum),
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen,
- Aufstellung und Verabschiedung der Haushaltspläne,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit den Kommunen und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und der jeweiligen Kommune abzuschließen.
(4) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 2Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(5) Der Kindertagesstättenverband und die Kirchengemeinden verpflichten sich gegenseitig, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen.
(6) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(7) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum 01.01.2017 im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsübergangs.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden
(1) 1Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Kirchengemeinden sind die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3Hierzu sollen insbesondere zählen:
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- Teilnahme der örtlichen Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde nach Bedarf,
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- regelmäßige Besuche des Pastors/der Pastorin in der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief, Homepage).
(2) 1Bei der Besetzung der Stellen von Leitungen in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden. 2Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird die Stelle neu ausgeschrieben. 3Kommt es auch nach einer Neuausschreibung nicht zu einem Einvernehmen, schlichtet der Kirchenkreisvorstand. 4Der Verbandsvorstand trifft die Entscheidung gemäß der Schlichtung.
(3) Die Kirchengemeinden bringen ihre vorhandenen Kindertagesstättenrücklagen nach Abrechnung ggf. anfallender Forderung gegen die Kirchengemeinde aus dem Betriebsübergang binnen eines Jahres ein (vgl. § 9 Abs. 6).
#§ 5
Verbandsvorstand
(1) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand.
(2) 1Jede Verbandsgemeinde entsendet ein stimmberechtigtes, geistliches oder nichtgeistliches Mitglied, das der jeweilige Kirchenvorstand wählt und das dem Kirchenvorstand angehören soll. 2Jedes Vorstandsmitglied soll die Interessen und Belange der Kindertagesstätte seiner Kirchengemeinde in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu dieser Einrichtung besonders pflegen. 3Der Verbandsvorstand beruft auf Vorschlag es Kirchenkreisvorstands ein stimmberechtigtes Kirchenkreisvorstandsmitglied. 4Der Verbandsvorstand kann weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen. 5Die Gesamtzahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel des Gesamtvorstandes nicht überschreiten. 6Sollte unter den gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstandes kein Pastor/keine Pastorin sein, beruft der Verbandsvorstand einen Pastor/eine Pastorin. 7Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. 8Entsprechendes gilt für die berufenen Mitglieder. 9Die stellvertretenden Mitglieder müssen Gemeindeglieder sein. 10Die gewählten stellvertretenden Mitglieder sollen dem Kirchenvorstand angehören. 11Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder, die keinem Kirchenvorstand angehören, müssen zu einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchengemeindeverbandes wählbar oder Mitglied im Pfarrkonvent des Kirchenkreises sein (§ 11 Absatz 2 Satz 3 RegG). 12Mitglieder, die keinem Kirchenvorstand angehören, sollen mindestens zweimal jährlich im jeweiligen Kirchenvorstand berichten.13Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. 14Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(3) 1Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3Für berufene Mitglieder und deren Stellvertretungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Mitglieder und berufene Mitglieder, die nicht Mitglied eines Kirchenvorstands sind, scheiden mit Neubildung der Kirchenvorstände automatisch aus (vgl. Abs. 4). 5Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Mitglied des Kindertagesstättenverbandsvorstands sein wollen, gilt § 5 Absatz 4 des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes entsprechend.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet, jedoch bleibt der Verbandsvorstand bis zur Neubildung des neuen Verbandvorstands im Amt. 2Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung sowie die pädagogische Geschäftsführung mit beratender Stimme teil. 2Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen (z.B. Elternvertreter/in) nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teils, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nichts Abweichendes regelt.
(7) 1Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt als Organ des Kindertagesstättenverbandes die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten. 3Er ist verantwortlich für die Qualitätssicherung in den Kindertagesstätten.
(2) 1Die Verteilung der Aufgaben zwischen Verbandsvorstand, Kirchenvorstand, pädagogischer Geschäftsführung, Kindertagesstättenleitung, Fachberatung und betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung werden in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt. 2Der Geschäftsverteilungsplan kann vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden. 3Den beteiligten Kirchenvorständen ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 4Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis Gifhorn zusammen.
#§ 7
Einstellungskommission
(1) 1Personaleinstellungen im pädagogischen Bereich werden durch die Personaleinstellungskommission im Auftrag des Verbandsvorstandes vorgenommen. 2Diese Kommission setzt sich zusammen aus:
- einem Verbandsvorstandsmitglied in der Regel aus der Gemeinde, in der die betroffene Einrichtung liegt,
- der pädagogischen Geschäftsführung,
- der Leitung der betroffenen Einrichtung,
(2) 1Einstellungen von Einrichtungsleitungen werden vom Verbandsvorstand vorgenommen. 2§ 4 Absatz 2 ist zu beachten.
(3) Für Kurzzeitverträge, Praktikantenverträge, Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit und für Dienstverträge für das nichtpädagogische Personal sind gesonderte Abläufe laut Geschäftsverteilungsplan geregelt.
#§ 8
Beiräte
Für die Kindertagesstätten wird jeweils gem. § 16 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKitaG) und des jeweiligen Betriebsführungsvertrages ein Beirat (auch Kuratorium genannt) gebildet.
#§ 9
Finanzen und Vermögen
(1) 1Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. 2Der Haushaltsplan enthält für jede Kindertagesstätte einen abgegrenzten eigenen Haushalt.
(2) Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen nach einem vom Verbandsvorstand zu definierenden Schlüssel gedeckt.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Kirchengemeinden. 2Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. 3Die Bauverwaltung für Gebäude im kirchlichen Eigentum obliegt den Kirchengemeinden, sofern keine andere Regelung vereinbart wird. 4Bei einer Übertragung der Bauverwaltung auf den Kindertagesstättenverband werden die Kirchengemeinden als Eigentümer verpflichtet, sich im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Mittel an der Finanzierung der Bauunterhaltung zu beteiligen und evtl. bestehende zweckgebundene Kindertagesstättenrücklagen bzw. Kindertagesstättengebäuderücklagen dem Kindertagesstättenverband zur Verfügung zu stellen. 5Der Verbandsvorstand stellt sicher, dass diese Rücklagen entsprechend ihrer Zweckbindung nur für die betreffende Einrichtung verwendet werden.
(4) 1Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Abs. 3 entsprechend. 2Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(5) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
(6) Die Rücklagen (vgl. § 4 Abs. 3) sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
#§ 10
Pädagogische Geschäftsführung und betriebswirtschaftliche Geschäftsführung
(1) 1Die pädagogische Geschäftsführung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3Anstellungsträger ist der Kindertagesstättenverband.
(2) 1Die Aufgaben der pädagogischen Geschäftsführung werden in einer Dienstanweisung vom Verbandsvorstand festgelegt. 2Darin wird konkret und abschließend geregelt, welche Aufgaben ihr obliegen. 3Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben der Einrichtungsleitungen und der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung zu beachten.
(3) 1Das Kirchenamt in Gifhorn übernimmt die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung im Rahmen des § 64 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung. 2Die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt.
#§ 11
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Gifhorn.
#§ 12
Satzungsänderung
(1) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Auflösung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. 2Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(2) 1Dabei gehen zweckbestimmte Vermögenswerte an die jeweiligen Kirchengemeinden zurück. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2In diesem Fall ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 gelten entsprechend. 4Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betreffenden Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen. 5Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2016 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Gifhorn, den 10.11.2016
Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Gifhorn
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Paulus-Kirchengemeinde Gifhorn
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Gifhorn
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Isenbüttel
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Viti-Kirchengemeinde Didderse
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Viti-Kirchengemeinde Hillerse
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Thomas-Kirchengemeinde Neudorf-Platendorf
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 22.06. 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |