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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Neustadt-Nord

Vom 30. November 2016

KABl. 2017, S. 13, zuletzt geändert am 6. November 2018, KABl. 2019, S. 58

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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Basse, Dudensen, Eilvese, Hagen, Helstorf, Mandelsloh, Niedernstöcken, Otternhagen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Neustadt-Nord“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Neustadt am Rübenberge. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche und personelle Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  • die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus,
  • die Vernetzung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • die Vernetzung der Arbeit mit Erwachsenen, speziell Senioren,
  • die Vernetzung der Arbeit in den Gemeindebüros,
  • die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
  • die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
  • die gemeinsame Visitation,
  • die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrergesetz,
  • die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung,
  • die Zusammenarbeit beim Gebäudemanagement.
( 2 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus jeweils ein bis zwei Kirchenvorstandsmitgliedern aus den beteiligten Kirchengemeinden und bis zu vier auf Vorschlag der Kirchenvorstände berufenen Personen. Dabei ist darauf zu achten, dass jede Kirchengemeinde mit zwei Personen im Vorstand vertreten ist. Mindestens zwei der Verbandsvorstandsmitglieder müssen Geistliche sein.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied wählen. Für jedes berufene Mitglied kann der Verbandsvorstand auf Vorschlag des jeweiligen Kirchenvorstandes eine/n Stellvertreter/in berufen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die stellvertretenden Verbandsvorstandsmitglieder sowie die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände als Zuhörer teilnehmen. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Mitwirkung an der Pfarrstellenbesetzung und an Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht (§ 5),
  3. Wahrnehmung von Befugnissen der Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
  4. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
  5. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrerdienstrecht

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 3 ) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung zwischen den betroffenen Kirchenvorständen und dem Verbandsvorstand kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann zur Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten und fungiert dann als gemeinsamer Anstellungsträger. Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder Mitarbeiterstellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung dieser Stellen entscheidet der Verbandsvorstand auf Vorschlag der betroffenen Kirchengemeinde/n.
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§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden gemeinsam visitiert.
( 2 ) Näheres wird durch eine Visitationsordnung geregelt.
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§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorstände berechtigt
  1. zur Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Pfarrbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. Die Pfarrbezirke sollen dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst nach Stellenumfang gebildet werden.
  2. zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen;
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen. Dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist. Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie Regelungen der vorübergehenden Vertretung bleiben unberührt;
  4. einzelne gemeindeübergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Kirchengemeindeverband zuzuweisen.
( 2 ) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 9
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden die Pfarrämter verwalten, arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
( 2 ) Der Verbandsvorstand regelt im Einvernehmen mit den Pastoren und Kirchenvorständen die Zuordnung zu den Kirchenvorständen. Dabei ist zu beachten, dass jeder Pastor und jede Pastorin Mitglied in einem Kirchenvorstand ist und in jedem Kirchenvorstand ein Pastor oder eine Pastorin Mitglied ist.
( 3 ) Die Pfarrämter geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
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§ 10
Haushalt und Finanzierung

Für den Kirchengemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der vom Verbandsvorstand festzustellen ist. Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird aus Umlagen der Kirchengemeinden finanziert. Soweit es sich um Aufwendungen handelt, die alle Kirchengemeinden betreffen, bestimmt sich die Umlage nach dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen. Beziehen sich Aufwendungen nur auf einzelne Kirchengemeinden, so tragen nur diese im Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen zur Umlage bei. Für einzelne Projekte kann ein abweichender Schlüssel beschlossen werden.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Wunstorf nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 12
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 13
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen (laut § 10 Absatz 4 Satz 1 Regionalgesetz) seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 14
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen.
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§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Dudensen, den 30. November 2016
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Dudensen
Vorsitzende/r Mitglied (L. S.)
Eilvese, den 30. November 2016
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilvese
Vorsitzende/r Mitglied (L. S.)
Hagen, den 30. November 2016
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hagen
Vorsitzende/r Mitglied (L. S.)
Helstorf, den 30. November 2016
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Helstorf
Vorsitzende/r Mitglied (L. S.)
Mandelsloh, den 30. November 2016
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Mandelsloh
Vorsitzende/r Mitglied (L. S.)
Niedernstöcken, den 30. November 2016
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Niedernstöcken
Vorsitzende/r Mitglied (L. S.)
Otternhagen, den 30. November 2016
Für den Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Otternhagen
Vorsitzende/r Mitglied (L. S.)
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 10. Januar 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer