.

Satzung
des Evangelischen Diakonieverbandes in Ostfriesland

Vom 16. Dezember 2016

KABl. 2016, S. 164, geändert am 28. Februar 2024, KABl. 2024, S. 209

####

Präambel

Der Evangelische Diakonieverband in Ostfriesland ist hervorgegangen aus einem eingetragenen Verein, dem Verein „Diakonische Werk in Ostfriesland e. V.“. Getragen wurde dieser Verein von evangelisch-reformierten und evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, einem evangelisch-reformierten Synodalverband und zwei evangelisch-lutherischen Kirchenkreisen.
Entstanden ist Ende des Jahres 2016 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören.
Der Evangelische Diakonieverband in Ostfriesland ist kirchenübergreifender Träger von drei Beratungsstellen, einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und einer Tafel.
#

§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Name des Verbandes lautet „Evangelischer Diakonieverband in Ostfriesland“ (nachfolgend „Verband“ genannt). Er hat seinen Sitz in Leer. Er ist eine kirchliche Körperschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Verband ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V.
#

§ 2
Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes sind:
Aus dem evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Emden-Leer:
  1. Evangelisch-lutherischer Kirchenkreis Emden-Leer
  2. Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Leer
  3. Evangelisch-lutherische Friedenskirchengemeinde Loga
  4. Evangelisch-lutherische Luther-Kirchengemeinde Leer
  5. Evangelisch-lutherische Paulus-Kirchengemeinde Heisfelde
  6. Evangelisch-lutherische Matthäi-Kirchengemeinde Bingum
  7. Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Borkum
  8. Evangelisch-lutherische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Hatshausen
  9. Evangelisch-lutherische Liudgeri-Kirchengemeinde Hesel
  10. Evangelisch-lutherische Marien-Kirchengemeinde Holtland
  11. Evangelisch-lutherische Lutgeri-Kirchengemeinde Holtgaste
  12. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Jherings-Boekzetelerfehn
  13. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Logabirum
  14. Evangelisch-lutherische St.-Georgs-Kirchengemeinde Nortmoor
  15. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Pogum
  16. Evangelisch-lutherische St.-Nikolai-Kirchengemeinde Stiekelkamperfehn
  17. Evangelisch-lutherische Jacobi-Kirchengemeinde Warsingsfehn
Aus dem evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Rhauderfehn:
  1. Evangelisch-lutherischer Kirchenkreis Rhauderfehn
  2. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Amdorf-Neuburg
  3. Evangelisch-lutherische Vincenz-Kirchengemeinde Backemoor-Breinermoor
  4. Evangelisch-lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Bunde
  5. Evangelisch-lutherische Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde Collinghorst
  6. Evangelisch-lutherische St.-Stephani-und-Bartholomäi-Kirchengemeinde Detern
  7. Evangelisch-lutherische St.-Paulus-Kirchengemeinde Filsum
  8. Evangelisch-lutherische Andreas-Kirchengemeinde Firrel
  9. Evangelisch-lutherische Auferstehungs-Kirchengemeinde Flachsmeer
  10. Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Hollen
  11. Evangelisch-lutherische Friedenskirchengemeinde Ockenhausen
  12. Evangelisch-lutherische St.-Martins-Kirchengemeinde Potshausen
  13. Evangelisch-lutherische Marien-und-Nicolai-Kirchengemeinde Steenfelde
  14. Evangelisch-lutherische St.-Martins-Kirchengemeinde Uplengen-Remels
  15. Evangelisch-lutherische Peter-und-Pauls-Kirchengemeinde Völlen
  16. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Völlenerkönigsfehn
  17. Evangelisch-lutherische Dreieinigkeitskirchengemeinde Rhauderfehn
  18. Evangelisch-lutherische Erlöser-Kirchengemeinde Weener
Aus dem Synodalverband Südliches Ostfriesland der evangelisch-reformierten Kirche:
  1. Synodalverband Südliches Ostfriesland der evangelisch-reformierten Kirche
  2. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Driever
  3. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Esklum
  4. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gandersum
  5. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Großwolde
  6. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Grotegaste
  7. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Ihrenerfeld
  8. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Ihrhove
  9. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Leer
  10. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Loga
  11. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Mitling-Mark
  12. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Neermoor
  13. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Neermoorpolder
  14. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oldersum
  15. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Rorichum
  16. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Tergast
  17. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Nüttermoor
  18. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Veenhusen
#

§ 3
Rechtsgrundlage und geltendes Recht

( 1 ) Auf Seiten der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bilden die Rechtsgrundlage für die Bildung des Verbandes die Regelungen in §§ 8 ff des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz - RegG).
( 2 ) Auf Seiten der Evangelisch-reformierten Kirche ist der Verband durch Beschluss der Gesamtsynode vom 18. November 2016 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.
( 3 ) Für den Verband gilt das Recht der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
#

§ 4
Aufgaben des Diakonieverbandes

( 1 ) Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Diakonie in Ostfriesland. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die diakonisch tätigen Verbände, Vereine, Anstalten und sonstigen Einrichtungen sowie die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Synodalverbände unbeschadet ihrer Selbständigkeit und Rechtsform in ihrer Arbeit anzuregen, zu fördern, zu beraten und zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammenzuführen;
  2. soziale Probleme im Einzugsbereich in Zusammenarbeit mit den weiteren diakonischen Diensten und Einrichtungen seiner Mitglieder aufzuzeigen, zu verdeutlichen und entsprechende Maßnahmen zu entwickeln und einzuleiten;
  3. in besonderen Fällen Hilfe zu leisten und
  4. die folgenden Einrichtungen zu unterhalten:
    • Fachstelle Sucht in Emden
    • Fachstelle Sucht in Leer
    • Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatungsstelle Leer
    • Leeraner Tafel
    • Die Eule (Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe)
    Der Betrieb weiterer Einrichtungen ist möglich.
( 2 ) Der Verband ist Anstellungsträger seiner Mitarbeitenden.
( 3 ) Dem Verband können aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Vertretungsorgane seiner Mitglieder weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
#

§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten des Kirchenkreises Emden-Leer,
  2. der Superintendentin oder dem Superintendenten des Kirchenkreises Rhauderfehn,
  3. der oder dem Präses des Synodalverbandes Südliches Ostfriesland; bei Verhinderung wird sie oder er jeweils von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vertreten,
  4. aus jeweils fünf weiteren Mitgliedern derjenigen Kirchengemeinden im Kirchenkreis Emden-Leer, die Mitglied im Verband sind und von den Kirchenvorständen gewählt und entsandt werden,
  5. aus jeweils fünf weiteren Mitgliedern der Kirchengemeinden im Kirchenkreis Rhauderfehn, die von den Kirchenvorständen gewählt und entsandt werden und
  6. aus fünf weiteren Mitgliedern der Kirchengemeinden im Synodalverband Südliches Ostfriesland, die von dessen Synode gewählt und entsandt werden.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d bis f können jeweils bis zu fünf Ersatzmitglieder gewählt werden, die der Reihe nach im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes in den Verbandsvorstand nachrücken und die gleichzeitig auch die Mitglieder vertreten können. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, wird nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren nachgewählt.
( 3 ) Der Verbandsvorstand beruft bis zu zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Verbandsvorstand.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstandes werden vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte gewählt. Die oder der Vorsitzende soll die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises Emden-Leer oder des Kirchenkreises Rhauderfehn oder die oder der Präses des Synodalverbandes Südliches Ostfriesland sein.
( 5 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 6 ) Die oder der bisherige Vorsitzende des Verbandsvorstandes lädt nach Neubildung des Verbandsvorstandes zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Neuwahl der oder des Vorsitzenden. Sollte die oder der bisherige Vorsitzende des Verbandsvorstandes erneut um den Vorsitz kandidieren, wird die Sitzung bis zur Wahl von der oder dem Ältesten geleitet.
( 7 ) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen.
( 8 ) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut ohne Einhaltung der Ladungsfrist eingeladen werden.
( 9 ) Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelisch-lutherischen Kirchenamtes Leer nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil.
#

§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der diakonischen Arbeit und die Wahrnehmung von Handlungsfeldern des Verbandes,
  2. Förderung der internen Kommunikation, des Austauschs und der Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen der Mitglieder und der gemeinsamen Meinungsbildung,
  3. Beschlussfassung über den Verbandshaushalt und den Stellenplan,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Errichtung oder Aufgabe eigener Einrichtungen,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
  7. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses nach § 7,
  8. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  9. Berufung von Mitgliedern für das Kuratorium der Stiftung Diakonie im Landkreis Leer,
  10. Entlastung des geschäftsführenden Ausschusses und des Kirchenamtes.
#

§ 7
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Verbandsvorstand bildet einen geschäftsführenden Ausschuss. Dieser ist die ständige Vertretung des Verbandsvorstandes, sofern dieser nicht versammelt ist.
( 2 ) Dieser besteht aus sieben Mitgliedern. Von diesen müssen vier der Evangelisch-lutherischen und drei der Evangelisch-reformierten Kirche angehören.
( 3 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an
  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender: die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes,
  2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender: die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstandes,
  3. fünf weitere Mitglieder des Verbandsvorstandes, die von diesem gewählt werden, davon soll mindestens ein Mitglied fachkundig sein.
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstandes haben das Recht, dem Verbandsvorstand bis zu fünf Mitglieder des Verbandsvorstandes zur Wahl in den geschäftsführenden Ausschuss vorzuschlagen.
( 4 ) Es sind bis zu fünf Ersatzmitglieder zu wählen, die im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes nach Absatz 3 Buchstabe c in den geschäftsführenden Ausschuss nachrücken. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, wird nach dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Verfahren nachgewählt.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Verbandsvorstand obliegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Aufstellen des Verbandshaushaltes und des Stellenplans,
  2. Ggf. Vorschlag zur Gewinnverwendung bzw. zur Verlustabdeckung,
  3. Vorschläge zum Mitgliedsbeitrag,
  4. Vorlage der Berichte aus den Arbeitsbereichen,
  5. Anstellung von Mitarbeitenden,
  6. Beschluss über Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen,
  7. Ausübung der Dienstaufsicht,
  8. Kauf und Verkauf von Immobilien und Inventar,
  9. Aufnahme von Darlehen.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss kann sich zur Ausübung der laufenden Geschäfte der Mithilfe eines oder einer besonders beauftragten, aber nicht stimmberechtigten Geschäftsführenden bedienen. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten des oder der Geschäftsführenden sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
( 7 ) Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelisch-lutherischen Kirchenamtes Leer nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil.
( 8 ) Der geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neukonstituierung des Verbandsvorstandes im Amt.
#

§ 8
Vertretung des Verbandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren vertritt den Verbandsvorstand der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses gemeinsam und schriftlich abzugeben. Dies gilt nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#

§ 9
Finanzen

Der Aufwand des Verbandes wird finanziert durch:
  1. Zuschüsse im Rahmen der mit Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsträgern getroffenen Vereinbarungen,
  2. Leistungen / Mitgliedsbeiträge der Verbandsmitglieder,
  3. Zuschüsse des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Emden-Leer, des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Rhauderfehn und des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Südliches Ostfriesland,
  4. Spenden,
  5. Zuschüsse Dritter (z. B. Kommunen, Landkreise, Land, Bund, Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V., Stiftungen).
#

§ 10
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über den Verband führt das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 2 ) Aufsichtliche Maßnahmen gegen den evangelisch-reformierten Synodalverband Südliches Ostfriesland und gegen eine evangelisch-reformierte Kirchengemeinde sind nur mit Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche zulässig. Das Moderamen kann solchen Maßnahmen nur zustimmen, soweit sie nach dem Recht der Evangelisch-reformierten Kirche zulässig sind.
#

§ 11
Verwaltungshilfe

Das Evangelisch-lutherische Kirchenamt Leer nimmt für den Verband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#

§ 12
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und des Moderamens der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche in Leer. Satzungsänderungen und der Vermerk über ihrer Genehmigung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Landeskirche Hannover und im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche zu veröffentlichen.
#

§ 13
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Der Verband ist aufzulösen, wenn zwei Drittel seiner Verbandsmitglieder durch Beschluss ihrer Vertretungsorgane den Austritt beschließen oder der Verbandsvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Aufhebung beim Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers beantragt. Über einen entsprechenden Antrag ist die Evangelisch-reformierte Kirche unverzüglich zu unterrichten.
( 2 ) Jedes Mitglied des Verbandes kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Mitgliedschaft kündigen.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#

§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Die Satzung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 3 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche.