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Satzung
des Evangelischen Diakonieverbandes in Ostfriesland

Vom 16. Dezember 2016

KABl. 2016, S. 164

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Präambel

Das „Diakonische Werk in Ostfriesland e. V.“ wird getragen von evangelisch-reformierten und evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, einem evangelisch-reformierten Synodalverband und zwei evangelisch-lutherischen Kirchenkreisen.
Der Verein ist kirchenübergreifender Träger von drei Beratungsstellen, einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und einer Tafel.
Die erfolgreiche Arbeit des Vereins im Bereich der Diakonie soll künftig in der Rechtsform eines landeskirchenübergreifenden Verbandes fortgeführt werden.
Es entsteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Name des Verbandes lautet „Evangelischer Diakonieverband in Ostfriesland“ (nachfolgend „Verband“ genannt). Er hat seinen Sitz in Leer. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Verband ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V.
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§ 2
Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes sind:
  1. Evangelisch-lutherischer Kirchenkreis Emden-Leer
  2. Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Leer
  3. Evangelisch-lutherische Friedenskirchengemeinde Loga
  4. Evangelisch-lutherische Luther-Kirchengemeinde Leer
  5. Evangelisch-lutherische Paulus-Kirchengemeinde Heisfelde
  6. Evangelisch-lutherische Petrus-Kirchengemeinde Loga
  7. Evangelisch-lutherische Matthäi-Kirchengemeinde Bingum
  8. Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Borkum
  9. Evangelisch-lutherische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Hatshausen
  10. Evangelisch-lutherische Liudgeri-Kirchengemeinde Hesel
  11. Evangelisch-lutherische Marien-Kirchengemeinde Holtland
  12. Evangelisch-lutherische Lutgeri-Kirchengemeinde Holtgaste
  13. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Jherings-Boekzetelerfehn
  14. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Logabirum
  15. Evangelisch-lutherische St.-Georgs-Kirchengemeinde Nortmoor
  16. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Pogum
  17. Evangelisch-lutherische St.-Nikolai-Kirchengemeinde Stiekelkamperfehn
  18. Evangelisch-lutherische Jacobi-Kirchengemeinde Warsingsfehn
  19. Evangelisch-lutherischer Kirchenkreis Rhauderfehn
  20. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Amdorf-Neuburg
  21. Evangelisch-lutherische Vincenz-Kirchengemeinde Backemoor-Breinermoor
  22. Evangelisch-lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Bunde
  23. Evangelisch-lutherische Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde Collinghorst
  24. Evangelisch-lutherische St.-Stephani-und-Bartholomäi-Kirchengemeinde Detern
  25. Evangelisch-lutherische St.-Paulus-Kirchengemeinde Filsum
  26. Evangelisch-lutherische Andreas-Kirchengemeinde Firrel
  27. Evangelisch-lutherische Auferstehungs-Kirchengemeinde Flachsmeer
  28. Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Hollen
  29. Evangelisch-lutherische Trinitatis-Kirchengemeinde Langholt
  30. Evangelisch-lutherische Friedenskirchengemeinde Ockenhausen
  31. Evangelisch-lutherische St.-Martins-Kirchengemeinde Potshausen
  32. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Rhaude
  33. Evangelisch-lutherische Marien-und-Nicolai-Kirchengemeinde Steenfelde
  34. Evangelisch-lutherische St.-Martins-Kirchengemeinde Uplengen-Remels
  35. Evangelisch-lutherische Peter-und-Pauls-Kirchengemeinde Völlen
  36. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Völlenerkönigsfehn
  37. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Westrhauderfehn
  38. Evangelisch-lutherische Erlöser-Kirchengemeinde Weener
  39. Synodalverband Südliches Ostfriesland der Evangelisch-reformierten Kirche
  40. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Driever
  41. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Esklum
  42. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gandersum
  43. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Großwolde
  44. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Grotegaste
  45. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Ihrenerfeld
  46. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Ihrhove
  47. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Leer
  48. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Loga
  49. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Mitling-Mark
  50. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Neermoor
  51. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Neermoorpolder
  52. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oldersum
  53. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Rorichum
  54. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Tergast
  55. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Nüttermoor
  56. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Veenhusen
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§ 3
Rechtsgrundlage und geltendes Recht

( 1 ) Auf Seiten der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bilden die Rechtsgrundlage für die Bildung des Verbandes die Regelungen in §§ 8 ff des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz - RegG) in Verbindung mit der Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Beteiligung von Kirchenkreisen an einem Kirchengemeindeverband, ergangen auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Grundlagen für Erprobungen zur Verbesserung von Leitungsstrukturen in größeren Kirchenkreisen.
( 2 ) Auf Seiten der Evangelisch-reformierten Kirche ist der Verband durch Beschluss der Gesamtsynode vom 18. November 2016 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.
( 3 ) Für den Verband gilt das Recht der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
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§ 4
Aufgaben des Diakonieverbandes

( 1 ) Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Diakonie in Ostfriesland. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die diakonisch tätigen Verbände, Vereine, Anstalten und sonstigen Einrichtungen sowie die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Synodalverbände unbeschadet ihrer Selbständigkeit und Rechtsform in ihrer Arbeit anzuregen, zu fördern, zu beraten und zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammenzuführen;
  2. soziale Probleme im Einzugsbereich in Zusammenarbeit mit den weiteren diakonischen Diensten und Einrichtungen seiner Mitglieder aufzuzeigen, zu verdeutlichen und entsprechende Maßnahmen zu entwickeln und einzuleiten;
  3. in besonderen Fällen Hilfe zu leisten und
  4. die folgenden Einrichtungen zu unterhalten:
    • Fachstelle Sucht in Emden
    • Fachstelle Sucht in Leer
    • Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatungsstelle Leer
    • Leeraner Tafel
    • Die Eule (Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe)
    Der Betrieb weiterer Einrichtungen ist möglich.
( 2 ) Der Verband ist Anstellungsträger seiner Mitarbeitenden.
( 3 ) Dem Verband können aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Vertretungsorgane seiner Mitglieder weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten des Kirchenkreises Emden-Leer und der Superintendentin oder dem Superintendenten des Kirchenkreises Rhauderfehn,
  2. der oder dem Präses des Synodalverbandes Südliches Ostfriesland; bei Verhinderung wird sie oder er jeweils von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vertreten,
  3. einem Mitglied je evangelisch-lutherischer Kirchengemeinde, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt,
  4. einem Mitglied je evangelisch-reformierter Kirchengemeinde, das der jeweilige Kirchenrat aus seiner Mitte wählt.
Der Verbandsvorstand beruft bis zu drei weitere Mitglieder in den Verbandsvorstand.
( 2 ) Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand oder dem Kirchenrat ausscheidet, von dem es gewählt worden ist. Das betroffene Gremium entsendet aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstandes werden vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte gewählt. Die oder der Vorsitzende soll die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises Emden-Leer oder des Kirchenkreises Rhauderfehn oder die oder der Präses des Synodalverbandes Südliches Ostfriesland sein.
( 4 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 5 ) Die erste Sitzung des neugebildeten Verbandsvorstandes wird vom Vorsitzenden des Diakonischen Werkes in Ostfriesland e. V. einberufen und vom ältesten Mitglied des Verbandsvorstandes bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
( 6 ) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen.
( 7 ) Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelisch-lutherischen Kirchenamtes Leer nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der diakonischen Arbeit und die Wahrnehmung von Handlungsfeldern des Verbandes,
  2. Förderung der internen Kommunikation, des Austauschs und der Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen der Mitglieder und der gemeinsamen Meinungsbildung,
  3. Beschlussfassung über den Verbandshaushalt und den Stellenplan,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Errichtung oder Aufgabe eigener Einrichtungen,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
  7. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses nach § 7,
  8. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  9. Berufung von Mitgliedern für das Kuratorium der Stiftung Diakonie im Landkreis Leer,
  10. Entlastung des geschäftsführenden Ausschusses und des Kirchenamtes.
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§ 7
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Verbandsvorstand bildet einen geschäftsführenden Ausschuss. Dieser ist die ständige Vertretung des Verbandsvorstandes, sofern dieser nicht versammelt ist.
( 2 ) Dieser besteht aus sieben Mitgliedern. Von diesen müssen vier der Evangelisch-lutherischen und drei der Evangelisch-reformierten Kirche angehören.
( 3 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an
  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender: die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes,
  2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender: die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstandes,
  3. fünf weitere Mitglieder des Verbandsvorstandes, die von diesem gewählt werden.
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstandes haben das Recht, dem Verbandsvorstand fünf Mitglieder des Verbandsvorstandes zur Wahl für den geschäftsführenden Ausschuss vorzuschlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Verbandsvorstand obliegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Aufstellen des Verbandshaushaltes und des Stellenplans,
  2. Ggf. Vorschlag zur Gewinnverwendung bzw. zur Verlustabdeckung,
  3. Vorschläge zum Mitgliedsbeitrag,
  4. Vorlage der Berichte aus den Arbeitsbereichen,
  5. Anstellung von Mitarbeitern,
  6. Beschluss über Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen,
  7. Ausübung der Dienstaufsicht,
  8. Kauf und Verkauf von Immobilien und Inventar,
  9. Aufnahme von Darlehen.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss kann sich zur Ausübung der laufenden Geschäfte der Mithilfe eines oder einer besonders beauftragten, aber nicht stimmberechtigten Geschäftsführenden bedienen.
Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten des oder der Geschäftsführenden sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
( 6 ) Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelisch-lutherischen Kirchenamtes Leer nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 8
Vertretung des Verbandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren vertritt den Verbandsvorstand der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses gemeinsam und schriftlich abzugeben. Dies gilt nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 9
Finanzen

Der Aufwand des Verbandes wird finanziert durch:
  1. Leistungsentgelte im Rahmen der mit Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsträgern vereinbarten Vergütungsvereinbarungen,
  2. Leistungen / Mitgliedsbeiträge der Verbandsmitglieder in Höhe von 100 Euro pro Jahr,
  3. Zuschüsse des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Emden-Leer, des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Rhauderfehn und des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Südliches Ostfriesland,
  4. Spenden,
  5. Zuschüsse Dritter (z. B. Kommunen, Landkreise, Land, Bund, Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V., Stiftungen).
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§ 10
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über den Verband führt das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 2 ) Aufsichtliche Maßnahmen gegen den evangelisch-reformierten Synodalverband Südliches Ostfriesland und gegen eine evangelisch-reformierte Kirchengemeinde sind nur mit Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche zulässig. Das Moderamen kann solchen Maßnahmen nur zustimmen, soweit sie nach dem Recht der Evangelisch-reformierten Kirche zulässig sind.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Das Evangelisch-lutherische Kirchenamt Leer nimmt für den Verband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 12
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und des Moderamens der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche in Leer. Satzungsänderungen und der Vermerk über ihrer Genehmigung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Landeskirche Hannover und im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche zu veröffentlichen.
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§ 13
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Der Verband ist aufzulösen, wenn zwei Drittel seiner Verbandsmitglieder durch Beschluss ihrer Vertretungsorgane den Austritt beschließen oder der Verbandsvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Aufhebung beim Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers beantragt. Über einen entsprechenden Antrag ist die Evangelisch- reformierte Kirche unverzüglich zu unterrichten.
( 2 ) Jedes Mitglied des Verbandes kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Mitgliedschaft kündigen.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Die Satzung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 3 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche.

Leer, am 06. Dezember 2016
Für den Ev.-luth. Kirchenkreis Emden-Leer und die in § 2 lfde. Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 18 genannten Mitgliedskirchengemeinden des Kirchenkreises im Diakonieverband
Der Kirchenkreisvorstand
(Superintendent) (L.S.) (Mitglied)


Leer, am 06. Dezember 2016
Für die Pauluskirchengemeinde Heisfelde in Leer
- vom Kirchenvorstand bevollmächtigt -
(Kirchenvorstandsmitglied)


Rhauderfehn, am 07. Dezember 2016
Für den Ev.-luth. Kirchenkreis Rhauderfehn und die in § 2 lfde. Nrn. 20 bis 38 genannten Mitgliedskirchengemeinden des Kirchenkreises im Diakonieverband
Der Kirchenkreisvorstand
(Superintendent) (L.S.) (Mitglied)


Leer, am 05. Dezember 2016
Für den Ev.-ref. Synodalverband Südliches Ostfriesland und die in § 2 lfde. Nrn. 40 bis 56 genannten Mitgliedskirchengemeinden des Synodalverbandes im Diakonieverband
Das Moderamen
(Präses) (L.S.) (Mitglied)


Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Die vorstehende Satzung haben wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich genehmigt.


Hannover, den 16. Dezember 2016
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer