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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Calenberger Land in den Kirchenkreisen Ronnenberg und Laatzen-Springe

Vom 17. Juli 2015

KABl. 2015, S. 89, in der Fassung vom 11. Februar 2021, KABl. 2021, S. 68

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Präambel

Die Kirchengemeinde bietet einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglicht generationsübergreifende Begegnungen. Die Kindertagesstätte ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinde.
Die Arbeit evangelischer Kindertagesstätten ist im Auftrag Jesu Christi begründet, den er seiner Kirche gegeben hat: „Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“ (Markus 10, 14). Daher versteht sich die Arbeit evangelischer Kindertagesstätten als Verkündigung und Diakonie für Kinder und ihre Familien.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit evangelischer Kindertagesstätten erforderlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und in einem Gesamtkonzept für die Kirchenkreise Ronnenberg und Laatzen-Springe die Arbeit evangelischer Kindertagesstätten zu koordinieren und weiter zu entwickeln. Daher ist die Trägerschaft der Tageseinrichtungen von der Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen worden und damit das evangelische Profil der Kindertagesstätten beider Kirchenkreise gestärkt.
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§ 1
Mitglieder

(1) Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Ronnenberg sowie des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Laatzen-Springe, nachfolgend Verbandsmitglieder genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz:
  • Evangelisch-lutherische Marien-Kirchengemeinde Barsinghausen
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bördedörfer Barsinghausen
  • Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Empelde
  • Evangelisch-lutherische Margarethen-Kirchengemeinde Gehrden
  • Evangelisch-lutherische Marien- und- Petri-Kirchengemeinde Wennigsen
  • Evangelisch-lutherische St.-Vincenz-Kirchengemeinde Altenhagen I
  • Evangelisch-lutherische St.- Marien-Kirchengemeinde Grasdorf
  • Evangelisch-lutherische Trinitatis-Kirchengemeinde in Hemmingen
  • Evangelisch-lutherische Thomas-Kirchengemeinde Laatzen
  • Evangelisch-lutherische St.- Lucas- Kirchengemeinde Pattensen
  • Evangelisch-lutherische St.- Petri-Kirchengemeinde Rethen
  • Evangelisch-lutherische St.-Andreas-Kirchengemeinde Springe
  • Evangelisch-lutherische Johannes-Kirchengemeinde Völksen
  • Evangelisch-lutherische St.-Gertruden- Kirchengemeinde Gleidingen
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt, lautet „Evangelisch- lutherischer Kindertagesstättenverband Calenberger Land“.
2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Ronnenberg. 3Der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Ronnenberg nimmt die Aufsicht über den Kindertagesstättenverband wahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) 1Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist die gemeinsame Trägerschaft der Tageseinrichtungen
  • Evangelische Kindertagesstätte Marienkäfer Barsinghausen
  • Evangelischer Kindergarten „Pusteblume“ Bantorf
  • Evangelischer Kindergarten Empelde
  • Evangelischer Margarethen- Kindergarten Gehrden
  • Evangelischer Kindergarten „Purzelbaum“ Winninghausen
  • Evangelischer Kindergarten „Rasselbande“ Wichtringhausen
  • Evangelischer Emmaus- Kindergarten Wennigsen
  • Evangelischer Kindergarten St. Vincenz Altenhagen I
  • Evangelische Kindertagesstätte Grasdorf
  • Evangelischer Kindergarten Devese
  • Evangelischer Thomaskindergarten Laatzen
  • Evangelischer Lucas-Kindergarten Pattensen
  • Evangelische Kindertagesstätte Reden
  • Evangelische Kindertagesstätte im Park Rethen
  • Evangelischer Kinderspielkreis St. Andreas Springe
  • Evangelischer Waldkindergarten St. Andreas Springe
  • Evangelische Johanneskrippe Völksen
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Gertruden Gleidingen
2Zu diesem Zweck übernimmt der Kindertagesstättenverband die Trägerschaft der vorgenannten Tageseinrichtungen sowie sämtliche Trägeraufgaben, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 3Der Kindertagesstättenverband kann Tageseinrichtungen in den Kindertagesstättenverband aufnehmen oder gründen, soweit die religionspädagogische Begleitung durch die Kirchengemeinde, in deren Gebiet die Tageseinrichtung liegt, wahrgenommen wird.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher, pädagogischer, organisatorischer und planerischer Art zu treffen und umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Region, Kirchenkreis, Landeskirche, Kultusministerium und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) Der Kindertagesstättenverband ist Träger aller Rechte und Pflichten, die sich aus den mit den jeweiligen Kommunen geschlossenen Betriebsführungsverträgen und ggf. geschlossenen Überleitungsverträgen ergeben.
(4) Die rechtliche Selbstständigkeit der Verbandsmitglieder sowie die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1Weitere Mitglieder können dem Kindertagesstättenverband beitreten. 2Über die Mitgliedschaft entscheidet auf Antrag einer Kirchengemeinde oder des Kindertagesstättenverbandes das Landeskirchenamt. 3Auf eine Mitgliedschaft sollte seitens des Kindertagesstättenverbandes hingewirkt werden, wenn der Kindertagesstättenverband die Trägerschaft einer Kindertagesstätte übernimmt, die sich im Gemeindegebiet einer Kirchengemeinde befindet, die nicht Verbandsmitglied ist.
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§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Der Kindertagesstättenverband ist Anstellungsträger für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Tageseinrichtungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden

(1) 1Für die Kirchengemeinden sind die Tageseinrichtungen ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Mitarbeitenden, Kinder sowie Eltern der Tageseinrichtungen.
(2) 1Die Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Tageseinrichtung in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich sich die Tageseinrichtung befindet, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2Das geschieht unter anderem durch:
  1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  5. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
  6. Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
(3) Bei der Neueinstellung einer Leitung muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
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§ 5
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus
  1. je einem Mitglied pro Kirchengemeinde, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt,
  2. je einem Mitglied, das vom jeweiligen Kirchenkreisvorstand aus seiner Mitte zur Berufung durch den Verbandsvorstand vorgeschlagen wird.
3Sollte unter den Mitgliedern nach den Buchstaben a und b kein Pastor oder keine Pastorin sein, so beruft der Verbandsvorstand zusätzlich einen Pastor oder eine Pastorin aus den Kirchengemeinden des Kindertagesstättenverbandes für die Zeitdauer der Wahlperiode.
4Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(2) Für alle Mitglieder ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen bzw. zu berufen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(3) 1Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es eine Eigenschaft verliert, die Voraussetzung für seine Wahl oder Berufung in den Verbandsvorstand war. 2Die Nachfolge richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsleitung des Kindertagesstättenverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Geschäftsleitung und pädagogischer Leitung besteht, mit beratender Stimme teil. 2Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) 1Der Verbandsvorstand bildet aus seinen Reihen einen Geschäftsführenden Ausschuss. 2Er besteht aus sechs Mitgliedern, die aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt werden, worunter ein ordiniertes Mitglied ist. 3Beide Kirchenkreise sollen angemessen in dem Geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein. 4Die Betriebswirtschaftliche Leitung und die Pädagogische Leitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 5Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten und ist für die Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes nach § 2 zuständig.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf den Geschäftsführenden Ausschuss, die Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenkreisamt, als geschäftsführende Stelle, die Pädagogische Leitung und die Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2Dies erfolgt in einer Geschäftsordnung und einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, die vom Verbandsvorstand beschlossen werden. 3Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 7
Finanzen, Vermögen und Bauunterhaltung

(1) 1Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. 2Der Gesamthaushalt muss die einzelnen Kindertagesstätten und die Kosten der Geschäftsstelle in gesonderten Kostenstellen untergliedern.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes, der außerhalb der einzelnen Kindertagesstätten entsteht, wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten oder sonstigen Zuschüssen und Mitteln zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte zweckgebunden zu verwenden.
(4) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümerinnen der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune.
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§ 8
Betriebswirtschaftliche und Pädagogische Leitung (Geschäftsleitung)

(1) 1Das Kirchenkreisamt wird mit der Betriebswirtschaftlichen Leitung für den Kindertagesstättenverband beauftragt. 2Die Pädagogische Leitung wird mit der Wahrnehmung der fachlich-inhaltlichen Verantwortung für die laufenden Geschäfte beauftragt. 3Gemeinsam mit der Pädagogischen Leitung führt die Betriebswirtschaftliche Leitung nach Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 50a KGO. 4Die Aufgabenabgrenzung wird in einem Aufgabenverteilungsplan (sog. Aufgabenmatrix) nach § 6 Absatz 2 Satz 2 geregelt.
(2) Anstellungsträger für die Pädagogische Leitung ist der Kindertagesstättenverband.
(3) Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung durch den Verbandsvorstand geregelt.
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§ 9
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Abs. 1 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Ronnenberg.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern (§ 10 Abs. 4 Regionalgesetz). 2Für Änderungen der Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände der Verbandsmitglieder.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Aufhebung, Ausscheiden

(1) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
(2) Im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband sind die zweckbestimmten Rücklagen der Kindertagesstätte in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen, auf die die Trägerschaft der Einrichtung fällt.
(3) Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
(4) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kindertagesstättenverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Im Falle der Ausgliederung ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

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