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Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (UmzKG)
Vom 18. Mai 2015
Gemäß § 8 des Kirchengesetzes über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld vom 16. Dezember 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 143) erlassen wir folgende Bestimmungen:
####- 1.
- Zu § 4 Beförderungsauslagen1 Die Ersparnispauschale beträgt neben nachgewiesenen notwendigen Auslagen, wie z.B. Mietwagenkosten einschl. Kraftstoff, 600 €, wenn am bisherigen Wohnort eine eigene Wohnung vorhanden war und eine solche am neuen Wohnort wieder eingerichtet wird; anderenfalls beträgt die Ersparnispauschale 300 €. 2 Werden keinerlei Auslagen geltend gemacht, beträgt die Pauschale als Abgeltung aller Beförderungsauslagen 1.200 € bzw. 600 €.
- 2.
- Zu § 6 Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten
- 2.1
- Die Vergütung beträgt 600 €.
- 2.2
- Der Erhöhungsbetrag beträgt für die mit umziehende Ehegattin/ den mit umziehenden Ehegatten 600 € und für jedes zu berücksichtigende Kind 350 €.
- 3.
- Zu § 7 VerfahrenZu Absatz 1: 1 Der Berechtigte ist verpflichtet einen Kostenvoranschlag der Firma Frachtlogistik KAISER GmbH (FLK) einzuholen, mit der die Landeskirche einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat. (Kontakt: umzugsdienstleistungen@frachtlogistik.de, Tel.: 07634-5090-0, Schwarzwaldring 2, 79395 Neuenburg am Rhein). 2 Hierfür ist die Umzugserfassungsliste auszufüllen und per Post oder Fax an die FLK zu senden. 3 Zusätzlich ist der Kostenvoranschlag eines weiteren Spediteurs einzuholen.
- 4.
- 1 Die Ausführungsbestimmungen zum Umzugskostengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 5. September 2006, zuletzt geändert durch Verfügung vom 21. August 2013 werden aufgehoben. 2 Die Bestimmungen treten mit Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.