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Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (UmzKG)
Vom 18. Mai 2015
Gemäß § 8 des Kirchengesetzes über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld vom 16. Dezember 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 143) erlassen wir folgende Bestimmungen:
####- 1.
- Zu § 4 Beförderungsauslagen1Die Ersparnispauschale beträgt neben nachgewiesenen notwendigen Auslagen, wie z.B. Mietwagenkosten einschl. Kraftstoff, 600 €, wenn am bisherigen Wohnort eine eigene Wohnung vorhanden war und eine solche am neuen Wohnort wieder eingerichtet wird; anderenfalls beträgt die Ersparnispauschale 300 €. 2Werden keinerlei Auslagen geltend gemacht, beträgt die Pauschale als Abgeltung aller Beförderungsauslagen 1.200 € bzw. 600 €.
- 2.
- Zu § 6 Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten
- 2.1
- Die Vergütung beträgt 600 €.
- 2.2
- Der Erhöhungsbetrag beträgt für die mit umziehende Ehegattin/ den mit umziehenden Ehegatten 600 € und für jedes zu berücksichtigende Kind 350 €.
- 3.
- Zu § 7 VerfahrenZu Absatz 1: 1Der Berechtigte ist verpflichtet einen Kostenvoranschlag der Firma Frachtlogistik KAISER GmbH (FLK) einzuholen, mit der die Landeskirche einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat. (Kontakt: umzugsdienstleistungen@frachtlogistik.de, Tel.: 07634-5090-0, Schwarzwaldring 2, 79395 Neuenburg am Rhein). 2Hierfür ist die Umzugserfassungsliste auszufüllen und per Post oder Fax an die FLK zu senden. 3Zusätzlich ist der Kostenvoranschlag eines weiteren Spediteurs einzuholen.
- 4.
- 1Die Ausführungsbestimmungen zum Umzugskostengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 5. September 2006, zuletzt geändert durch Verfügung vom 21. August 2013 werden aufgehoben. 2Die Bestimmungen treten mit Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.