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Kirchengesetz
über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld
(Umzugskostengesetz – UmzKG)

Vom 16. Dezember 2014

KABl. 2014, S. 143

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für
  1. Pfarrer und Pfarrerinnen im Sinne des landeskirchlichen Ergänzungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD,
  2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen,
  3. Vikare und Vikarinnen und
  4. Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes.
Es gilt auch für die Hinterbliebenen der berechtigten Personen.
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§ 2
Anwendung kirchlichen und staatlichen Rechts

Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften zugesagt, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
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§ 3
Zusätzliche Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
  1. aufgrund der Zuweisung einer Dienstwohnung oder
  2. wegen Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung kann auch bei einem sonstigen dienstlich veranlassten Umzug zugesagt werden, wenn an dem Umzug ein besonderes landeskirchliches Interesse besteht. Die Umzugskostenvergütung kann außerdem in besonderen Fällen zugesagt werden; bei einem nicht dienstlich veranlassten Umzug kann sie auf die Vergütung angemessener Kosten begrenzt werden.
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§ 4
Beförderungsauslagen

Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme einer Spedition werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit diese nicht Eigenleistungen der berechtigten Person selbst und der mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betreffen. Ferner kann in diesen Fällen eine Ersparnispauschale gemäß den Ausführungsbestimmungen gewährt werden.
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§ 5
Kosten für Einlagerungen

( 1 ) Kosten für Einlagerungen können in besonders begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der Umzugskostenvergütung erstattet werden, wenn sie aufgrund von Tatsachen entstehen, die nicht von der berechtigten Person zu vertreten sind. Ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere bei einem Umzug in eine vorläufige Dienstwohnung vor.
( 2 ) Die Lagerungskosten sind von der berechtigten Person rechtzeitig anzuzeigen. Sie sind in den Angeboten der Speditionsunternehmen mit Kosten für Ein- und Auslagerung sowie der monatlichen Lagerungsgebühr aufzuführen.
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§ 6
Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten

Die berechtigte Person, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine eigene Wohnung hatte und eine solche nach dem Umzug wieder einrichtet, erhält eine pauschale Vergütung für alle sonstigen Kosten ohne Rücksicht auf deren Höhe. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Ausführungsbestimmungen.
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§ 7
Verfahren

( 1 ) Die Landeskirche kann in ihrem Bereich einen Rahmenvertrag mit einem Logistikunternehmen schließen.
( 2 ) Die berechtigte Person hat dem Landeskirchenamt mit dem Antrag auf Kostenerstattung das Angebot einer Spedition vorzulegen. Hat die Landeskirche einen Rahmenvertrag mit einem Logistikunternehmen abgeschlossen, ist dem Antrag auch ein Angebot dieses Unternehmens beizulegen.
( 3 ) Die Umzugskosten sind auf der Grundlage des günstigsten Angebotes abzurechnen, wenn beide Angebote vorliegen.
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§ 8
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.