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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Syke-Hoya

Vom 17. Februar 2012

KABl. 2012, S. 46,
in der Fassung vom 14. November 2019, KABl. 2020, S. 82,
zuletzt geändert am 30. Mai 2024, KABl. 2024, S. 72

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Präambel

Jesus Christus spricht: „Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“ Lk.18 Vers 16
Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammengeschlossen haben, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Die evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Syke-Hoya begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. Die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sowie die Eltern der Kinder wollen dabei den Kindern, die nach ihrem gemeinsamen Bildungsverständnis Konstrukteure ihrer Wirklichkeit sind, wertschätzende und verlässliche Begleiter sein.
Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen. Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Daher wurde die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen. Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Syke-Hoya, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz:
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Barrien
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bassum
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hassel
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Heiligenrode
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Leeste
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Nordwohlde
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Syke
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Twistringen
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Weyhe
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Syke-Hoya“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in 27232 Sulingen, Südstraße 23.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Verbandsvorstandes oder der betroffenen Kirchenvorstände weitere Kirchengemeinden in den Kindertagesstättenverband eingliedern.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Verbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, mit klarem evangelischem Profil effizient zu betreiben:
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Talita Kumi“ Barrien, Hügelrose 1, 28857 Syke
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte „Lütje Speelhuus“ Barrien, Barrier Straße 8, 28857 Syke
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte „Rentei“ Bassum, Bremer Straße 6, 27211 Bassum
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte im Pastorenhaus Bassum, Bürgermeister-Bernhard-Straße 6, 27211 Bassum
  • Evangelisch-lutherische Wald-Kindertagesstätte „Baumkinder“ Fahrenhorst, Im Waldesgrund, 28816 Stuhr
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte „Spatzennest“ Hassel, Grashofsweg 1, 27324 Hassel
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte „Morgenland“ Leeste, Rabenweg 2, 28844 Weyhe
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte „Arche Noah“ Nordwohlde, Nordwohlder Dorfstraße 11, 27211 Bassum
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Sonnenstrahl“ Syke, Wilhelm-Heile-Straße 2a, 28857 Syke
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte „Luthers Weltentdecker“ Twistringen, Schneewittchenweg 5, 27239 Twistringen
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte „Pusteblume“ Kirchweyhe, Auf dem Geestfelde 30, 28844 Weyhe
( 2 ) Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und diese umzusetzen. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 3 ) Der Kindertagesstättenverband ist Träger aller Rechte und Pflichten, die sich aus den mit den jeweiligen Kommunen geschlossenen Betriebsführungsverträgen ergeben.
( 4 ) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 5 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt.
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§ 3
Mitarbeitende

( 1 ) Der Kindertagesstättenverband ist Anstellungsträger für alle Mitarbeitenden im Kindertagesstättenbereich.
( 2 ) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeitenden anzuwenden.
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§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden

( 1 ) Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Mitarbeitenden und der Kinder der Kindertagesstätte sowie deren Familien.
( 2 ) Der Kindertagesstättenverband und die Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich sich die Kindertagesstätte befindet, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. Dies geschieht unter anderem durch:
  1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. regelmäßige Besuche der Pastorin oder des Pastors, der Diakonin oder des Diakons oder anderer religionspädagogisch Fachkundiger in der Kindertagesstätte
  5. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
  6. Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
  7. die Einbindung der Kirchengemeinde in die Erarbeitung und Entwicklung der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung.
( 3 ) Bei der Neueinstellung einer Leitung muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
( 4 ) Die Kirchengemeinden bringen ihre Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  • einem geistlichen oder nichtgeistlichen Mitglied je Kindertagesstätte, das der jeweilige Kirchenvorstand wählt, und
  • zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand berufen werden.
Die zu wählenden Mitglieder müssen zu einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchengemeindeverbandes wählbar oder Mitglied im Pfarrkonvent des Kirchenkreises sein.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus der Mitte des Kirchenvorstandes zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes der Kirchengemeinde an dessen Stelle tritt.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es das Recht auf Wählbarkeit zu einem Kirchenvorstand im Bereich des Kindertagesstättenverbandes verliert oder aus dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises ausscheidet. Der betroffene Kirchenvorstand wählt unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Mitarbeitende des Kindertagesstättenverbandes oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und die pädagogische Leitung mit beratender Stimme teil. Leitungen von Kindertagesstätten und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Ein vom Kirchenkreisvorstand benanntes Mitglied ist zu den Sitzungen einzuladen.
( 6 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 7 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 8 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. Diese umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
( 2 ) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf die Geschäftsführung (betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und pädagogische Leitung), die Kindertagesstättenleitungen und auf die Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, übertragen werden. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Kirchengemeinden kann nur im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen erfolgen.
( 3 ) Die grundsätzliche Festlegung der Aufgabenzuordnung erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der vom Verbandesvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden kann.
( 4 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 5 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 7
Finanzen und Vermögen

( 1 ) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten oder sonstigen Zuschüssen und Mitteln zu finanzieren sind, gedeckt. Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
( 3 ) Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die bauliche Unterhaltungspflicht. Hierbei kann der Kindertagesstättenverband vorhandene Rücklagen heranziehen. Bei allen Baumaßnahmen an den Gebäuden ist der Kirchenvorstand vorher in die Planung einzubeziehen, ebenso ist für die Ausführung die Genehmigung des Kirchenvorstandes erforderlich.
( 4 ) Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 8
Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und pädagogische Leitung

( 1 ) Die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes wird dem Kirchenamt in Sulingen nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand übertragen.
( 2 ) Die pädagogische Leitung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Evangelisch-lutherische Kirchenkreisverband Diepholz – Syke-Hoya.
( 3 ) Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenamtes und den örtlichen Einrichtungsleitungen zu beachten.
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§ 9
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Absatz 1 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften von § 10 Absatz 4 Regionalgesetz.
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§ 11
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen auflösen. Bei Auflösung vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu. Gleiches gilt für zweckbestimmte Vermögenswerte des Kindertagesstättenverbandes, es sei denn, dieser beschließt hierfür eine andere Verwendung.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde oder der Verbandsvorstand kann frühestens nach einem Jahr mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres die Ausgliederung einer Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband beim Landeskirchenamt beantragen. In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. Die in der Kindertagesstätte zum Zeitpunkt der Rückübertragung beschäftigten Mitarbeitenden werden von der Kirchengemeinde zu den gleichen Bedingungen übernommen.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.