.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung für die Fachaufsicht über die Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen
Vom 30. August 2004
KABl. 2004, S. 145
Aufgrund des § 44 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung erlassen wir für die Fachaufsicht über die Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen die folgende Ordnung:
####§ 1
Fachaufsicht
(
1
)
1 Die Fachaufsicht erstreckt sich auf Art und Ausführung der Jugendarbeit auf Kirchenkreisebene. 2 Die Fachaufsicht soll konzeptionelles und damit planvolles und zielorientiertes berufliches Handeln im Arbeitsfeld anregen und begleiten. 3 Sie soll die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse in pädagogisch-theologischer und organisatorischer Hinsicht fördern und dafür sorgen, dass die notwendige Ausstattung bereitgestellt wird und die Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Dienstauftrages gegeben sind.
(
2
)
Die Fachaufsichtsstellen sollen die Kirchenkreisvorstände, denen die Dienstaufsicht obliegt, in allen Angelegenheiten, die die Jugendarbeit betreffen, sowie bei der Besetzung von Stellen für Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen unterstützen und zu einem Ausgleich bei Meinungsverschiedenheiten beitragen.
(
3
)
1 Die Fachaufsichtsstellen sind verpflichtet, die Kirchenkreisvorstände an Fachaufsichtsangelegenheiten zu beteiligen. 2 Die Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen, Superintendenten und Superintendentinnen sowie die Kirchenkreisvorstände sind verpflichtet, die Fachaufsichtsstellen zu unterstützen und bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Art und Ausführung der Arbeit rechtzeitig zu informieren.
#§ 2
Fachaufsichtsstellen
(
1
)
Das Landeskirchenamt nimmt die Fachaufsicht wahr und entscheidet über die Abgrenzung von Dienst- und Fachaufsicht.
(
2
)
Der Landesjugendwart oder die Landesjugendwartin berät gemäß § 9 Abs. 2 der Ordnung für die Evangelische Jugend die kirchlichen Körperschaften bei der Ausübung der Fachaufsicht und wirkt bei der Fachaufsicht über kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit.
(
3
)
Die Mitwirkung bei der Fachaufsicht wird durch den Landesjugendwart oder die Landesjugendwartin unbeschadet der Rechte des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 sowie der Landesjugendpastorin oder des Landesjugendpastors als Leiterin oder Leiter des Landesjugendpfarramtes ausgeübt.
#§ 3
Aufgaben der Fachaufsichtsstellen
Die Fachaufsichtsstellen gemäß § 2 haben insbesondere die Aufgaben,
#- auf die ordnungsgemäße Durchführung der Jugendarbeit im Sinne der Ordnung für die Evangelische Jugend in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hinzuwirken,
- das Landeskirchenamt bei der Genehmigung von Stellenerrichtungen oder Stellenaufhebungen für die Jugendarbeit auf Kirchenkreisebene zu beraten,
- die zuständigen kirchlichen Körperschaften bei der Einstellung von Kreisjugendwarten und Kreisjugendwartinnen zu beraten,
- den Kirchenkreisvorstand bei der Erstellung der Dienstanweisung zu beraten,
- bei der Visitation eines Kirchenkreises den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin auf Wunsch zu beraten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Visitationsgesetz i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 4 Rechtsverordnung zur Durchführung von Visitationen),
- auf eine regelmäßige Berichterstattung und Anhörung der Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen im Kirchenkreisvorstand hinzuwirken,
- die Teilnahme von Kreisjugendwarten und Kreisjugendwartinnen an Fortbildungsveranstaltungen zu fördern und bei Anträgen auf Supervision mit zu beraten,
- auf die Durchführung von Konventen der Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen
- und Kreisjugendpastoren und Kreisjugendpastorinnen auf Sprengelebene hinzuwirken und die Arbeit in diesen Konventen zu fördern.
§ 4
Fachkonferenzen der Kreisjugendpastoren und Kreisjugendpastorinnen
1 Der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin hat gemäß § 9 der Ordnung für die Evangelische Jugend den Auftrag, die Kreisjugendpastoren und Kreisjugendpastorinnen zu Fachkonferenzen einzuladen. 2 Er oder sie wirkt darauf hin, diese Fachkonferenzen mit der Landesfachkonferenz der Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen zu einer Gesamtkonferenz nach § 5 Satz 2 dieser Ordnung zusammenzufassen.
#§ 5
Landesfachkonferenz der Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen
1 Der Landesjugendwart oder die Landesjugendwartin hat gemäß § 9 der Ordnung fur die Evangelische Jugend die Aufgabe, die Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu einer Landesfachkonferenz einzuladen. 2 Er oder sie wirkt darauf hin, diese Landesfachkonferenzen mit den Fachkonferenzen nach § 4 dieser Ordnung zu Gesamtkonferenzen zusammenzufassen. 3 Die Gesamtkonferenzen haben folgende Aufgaben:
#- Informations- und Erfahrungsaustausch,
- Beratung über aktuelle Fragen der Jugendarbeit und Jugendpolitik,
- Beratung über berufspolitische Fragen, soweit sie die berufliche Situation in Bezug zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betreffen,
- Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Evangelischen Jugend,
- Mitwirkung bei der Planung von Aus- und Fortbildungsangeboten für beruflich Tätige in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Unterstützung bei Planung, Durchführung und Auswertung landeskirchenweiter Projekte.
§ 6
Vertretungsregelung
Der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin und der Landesjugendwart oder die Landesjugendwartin vertreten sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 bis 5 im Falle der Verhinderung gegenseitig.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Fachaufsicht über die Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen vom 21. Oktober 1996 (Kirchl. Amtsbl. S. 231) außer Kraft.