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Rechtsverordnung zur näheren Regelung
der Rechtsstellung der Kandidaten und Kandidatinnen
des Predigtamtes

Vom 18. Januar 1985

KABl. 1985, S. 13, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 7. Februar 2022, KABl. 2022, S. 4

Aufgrund des § 34 a des Kandidatengesetzes vom 21. Juni 1968 (Kirchl. Amtsbl. S. 131), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kandidatengesetzes vom 7. Dezember 1984 (Kirchl. Amtsbl. S. 156), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

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§ 1

( 1 ) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
( 2 ) Bei der Ernennung ist der Kandidat des Predigtamtes zu verpflichten, den ihm anvertrauten Dienst in Bindung an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche und an das in der Landeskirche geltende Recht zu erfüllen, Verschwiegenheit zu wahren und sein Leben so zu führen, wie es dem Auftrag entspricht.
( 3 ) In der Dienstordnung (§ 28 Abs. 4 Kandidatengesetz) ist der Aufgabenbereich so zu bemessen, dass er in einem angemessenen Verhältnis zur Rechtsstellung des Kandidaten des Predigtamtes nach den Vorschriften des Kandidatengesetzes und dieser Rechtsverordnung steht.
( 4 ) Die für ordinierte Kandidaten des Predigtamtes geltenden besonderen Regelungen bleiben unberührt.
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§ 2

(aufgehoben)
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II. Abschnitt
Ehrenamtlicher Dienst

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§ 3

( 1 ) Dem Kandidaten des Predigtamtes, der ohne Begründung eines Dienstverhältnisses ehrenamtlich tätig ist (§ 29 Kandidatengesetz), werden seine Auslagen ersetzt. Nimmt der Kandidat nach seiner Dienstordnung Aufgaben der öffentlichen Verkündigung wahr, so erhält er eine Entschädigung nach den Vorschriften der Lektoren-Entschädigungsverordnung; die Entschädigung für die Erteilung von kirchlichem Unterricht richtet sich nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit und den dazu getroffenen Bestimmungen. Reisekostenentschädigung wird in entsprechender Anwendung der für die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter geltenden Vorschriften der Reiseentschädigungsverordnung gewährt; zu den Kosten eines im kirchlichen Interesse liegenden Umzugs kann ein Zuschuss nach billigem Ermessen bewilligt werden.
( 2 ) Der Kandidat des Predigtamtes darf keine Tätigkeit ausüben, die bei einem Pfarrer mit dessen Auftrag und gewissenhafter Erfüllung der Dienstpflichten unvereinbar wäre.
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III. Abschnitt
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

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§ 4

( 1 ) Der Kandidat des Predigtamtes, der in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche auf Widerruf berufen ist (§ 30 Kandidatengesetz), führt die Bezeichnung „Kandidat des Predigtamtes“ als Dienstbezeichnung.
( 2 ) Der Kandidat des Predigtamtes erhält Bezüge in Höhe von 75 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13. Sonstige Bezüge werden nach den allgemeinen Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt. Im Übrigen gilt die Regelung des § 13 Kandidatengesetz entsprechend.
( 3 ) Für den Einsatz privater Endgeräte der Informations- und Kommunikationstechnik (Kommunikationsgeräte) zu dienstlichen Zwecken gelten die Regelungen für Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.
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§ 5

Dem Kandidaten des Predigtamtes steht für jedes Urlaubsjahr ein Erholungsurlaub von 38 Kalendertagen, nach Vollendung des 30. Lebensjahres von 43 Kalendertagen unter Fortzahlung der Bezüge zu; soweit er nach der Dienstordnung ständig Sonn- und Feiertagsdienst hat, erhält er einen dienstfreien Tag während der Woche. Das Weitere und die Gewährung von Sonderurlaub und Urlaub im kirchlichen Interesse richten sich nach dem für die Kirchenbeamten geltenden Recht.
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§ 5 a

Auf Antrag des Kandidaten des Predigtamtes kann der nach § 1 Abs. 3 bemessene Aufgabenbereich auf drei Viertel oder die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Bezüge verringern sich entsprechend.
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§ 6

Die Übernahme einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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IV. Abschnitt
Schlussvorschriften

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§ 7

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2 ) Kandidaten des Predigtamtes, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung ernannt worden sind, erhalten die Rechtsstellung nach § 3.