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Verordnung zur Durchführung
der evangelischen Militärseelsorge
im Gebiet der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 22. Juni 1961

KABl. 1961, S. 117, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 300

Gemäß §§ 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 23. Mai 1958 (Kirchl. Amtsbl. S. 140) erlässt das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Kirchensenats und des Ständigen Ausschusses der Landessynode für den in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Teil der Landeskirche die folgende Verordnung:
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I. Teil
Militärkirchengemeinden und personale Seelsorgebereiche

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§ 1
Errichtung von Militärkirchengemeinden
und Bildung von personalen Seelsorgebereichen

Das Landeskirchenamt kann neue Militärkirchengemeinden errichten und neue personale Seelsorgebereiche bilden, bestehende aufheben, zusammenlegen und anders abgrenzen. Vorher ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Militärbischof zu treffen. Im Übrigen findet Artikel 21 der Kirchenverfassung entsprechende Anwendung.
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§ 2
Kirchenvorstand der Militärkirchengemeinde

( 1 ) In jeder Militärkirchengemeinde wird ein Kirchenvorstand gebildet. Er führt die Bezeichnung Militärkirchenvorstand.
( 2 ) Die Militärgeistlichen gehören dem Kirchenvorstand kraft ihres Amtes an. Die Kirchenvorsteher werden erstmals auf Vorschlag des Pfarramtes, in der Folge auf gemeinsamen Vorschlag des Pfarramtes und der Kirchenvorsteher vom Kirchenkreisvorstand im Benehmen mit dem zuständigen Wehrbereichsdekan berufen. Die Amtszeit der Kirchenvorsteher läuft entsprechend den Kirchenvorsteherwahlperioden in der Landeskirche. Im Übrigen findet die Kirchengemeindeordnung Anwendung mit der Maßgabe, dass die zu berufenden Kirchenvorsteher nicht seit einem Jahr der Militärkirchengemeinde anzugehören brauchen.
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§ 3
Personaler Seelsorgebereich und Kirchenvorstand

( 1 ) Die Angehörigen eines personalen Seelsorgebereiches sind Glieder der Kirchengemeinde, in der sie ihren Wohnsitz oder militärischen Aufenthalt haben. Das Landeskirchenamt kann sie der Kirchengemeinde als Glieder zuweisen, in der die für sie zuständigen Militärgeistlichen ihren Amtssitz haben. § 1 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) In Kirchengemeinden, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet sind, gehören die Militärgeistlichen dem Kirchenvorstand kraft Amtes an. Erstreckt sich ein personaler Seelsorgebereich über mehrere Kirchengemeinden, so gehören die Militärgeistlichen dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde an, in der sie ihren Amtssitz haben. Die zuständigen Militärgeistlichen sind zu Sitzungen eines Kirchenvorstandes, dem sie nicht als Mitglied angehören, mit Stimmrecht zuzuziehen, wenn Fragen behandelt werden, die für die Durchführung der Militärseelsorge von Bedeutung sind oder die Angelegenheit eines Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs betreffen.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann auf Vorschlag der Militärgeistlichen Angehörige des personalen Seelsorgebereichs zusätzlich als Kirchenvorsteher in die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden berufen, über die sich der personale Seelsorgebereich erstreckt und denen sie angehören. Er kann den personalen Seelsorgebereich ganz oder teilweise zum Wahlbezirk der Kirchengemeinde erklären, dem die Angehörigen des Seelsorgebereichs eingegliedert sind. Erstreckt sich ein personaler Seelsorgebereich über Kirchengemeinden mehrerer Kirchenkreise, so trifft das Landeskirchenamt die erforderlichen Anordnungen. Im Übrigen findet die Kirchengemeindeordnung Anwendung.
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§ 4
Besetzung der geistlichen Ämter
in der Militärseelsorge

Die Übertragung eines kirchlichen Amtes in der Militärseelsorge an einen Militärgeistlichen erfolgt nach den Bestimmungen des Vertrages zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1958 (Kirchl. Amtsbl. 1958 S. 13) und den dazu ergangenen kirchlichen Vorschriften. Das Pfarrbestellungsgesetz vom 8. Februar 1951 (Kirchl. Amtsbl. 1951 S. 9) findet keine Anwendung.
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§ 5
Gottesdienst und Amtshandlungen

( 1 ) Gottesdienst und Amtshandlungen werden in den Militärkirchengemeinden und in den personalen Seelsorgebereichen nach der landeskirchlichen Ordnung gehalten.
( 2 ) Militärgeistliche können in den Kirchengemeinden, in denen sie regelmäßig Militärgottesdienste halten, entsprechend einer mit dem Pfarramt zu treffenden Vereinbarung regelmäßig Hauptgottesdienste halten. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so regelt die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof nach Anhören des zuständigen Superintendenten und des Militärdekans den Umfang des Predigtdienstes. Für diese Gottesdienste gilt der landeskirchliche Kollektenplan.
( 3 ) Die Ephoralprüfung vor der Konfirmation wird von dem zuständigen Superintendenten abgehalten, soweit der Militärdekan sie nicht durchführt.
( 4 ) Soll eine Amtshandlung an Gliedern der Militärkirchengemeinde oder des personalen Seelsorgebereichs an Stelle des zuständigen Militärgeistlichen durch einen anderen Geistlichen vorgenommen werden, so finden die §§ 7 und 8 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung entsprechende Anwendung.
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§ 6
Führung von Kirchenbüchern

Die Kirchenbuchführung in Militärkirchengemeinden und personalen Seelsorgebereichen richtet sich nach den Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs. Kirchenbucheintragungen, die Angehörige personaler Seelsorgebereiche betreffen, sind auch unter Buchstaben im Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen.
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§ 7
Benutzung kirchlicher Räume

Soweit nicht Militärkirchengemeinden und personale Seelsorgebereiche über eigene gottesdienstliche Räume verfügen, stellen die Kirchengemeinden ihre Räume für Zwecke der Militärseelsorge aufgrund eines mit der Bundesrepublik Deutschland zu schließenden Vertrages zur Verfügung. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 8
Beirat

Zur Unterstützung des Militärgeistlichen kann ein Beirat gebildet werden, dessen Mitglieder auf Vorschlag der Militärgeistlichen aus den Gliedern der Militärkirchengemeinde oder aus Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs vom Kirchenkreisvorstand im Benehmen mit dem Militärdekan berufen werden. Erstreckt sich der personale Seelsorgebereich über mehrere Kirchenkreise, so trifft das Landeskirchenamt die erforderlichen Anordnungen. Glieder der Militärkirchengemeinde und Angehörige des personalen Seelsorgebereichs, die Kirchenvorsteher sind, gehören dem Beirat kraft Amtes an. Den Vorsitz im Beirat führt der Militärgeistliche.
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§ 9
Vermögensverwaltung der Militärkirchengemeinden

( 1 ) Der Kirchenvorstand der Militärkirchengemeinde verwaltet das kirchliche Vermögen einschließlich der für den laufenden Bedarf erforderlichen Mittel gemäß ihrer Zweckbestimmung nach den landeskirchlichen Vorschriften.
( 2 ) Über den jährlichen Bedarf der Militärkirchengemeinde und seine Deckung stellt er einen Haushaltsplan entsprechend den landeskirchlichen Vorschriften auf. Soweit die Erträge des Vermögens und die Leistungen Dritter nicht ausreichen, ist der Bedarf durch Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer und durch Erhebung von Ortskirchensteuern nach den kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Landeskirche zu decken.
( 3 ) Der Kirchenvorstand legt den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes und den Ortskirchensteuerbeschluss in doppelter Ausfertigung dem Landeskirchenamt über den Kirchenkreisvorstand zur Genehmigung des Ortskirchensteuerbeschlusses vor. Zwei weitere Ausfertigungen legt er, solange der Militärbischof oder das Ev. Kirchenamt für die Bundeswehr Mittel aus Landeskirchensteuern der Bundeswehrangehörigen für örtliche Zwecke der Militärseelsorge verwalten, dem Ev. Kirchenamt für die Bundeswehr über den Militärdekan zur Festsetzung der jährlichen Zuweisung aus der Landeskirchensteuer vor.
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§ 10
Vermögensverwaltung für den personalen Seelsorgebereich

( 1 ) Der Kirchenvorstand einer Kirchengemeinde, zu der ein personaler Seelsorgebereich gehört, verwaltet mit Sonderrechnung das für den Seelsorgebereich bestimmte Vermögen einschließlich der für den laufenden Bedarf erforderlichen Mittel als Teil der Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde. Bei Bedarf sollen hierfür im Haushaltsplan der Kirchengemeinde Einzelpläne mit Stellenplan unter Nachweis des für Zwecke des personalen Seelsorgebereichs bestimmten Sondervermögens aufgestellt werden. Erstreckt sich ein personaler Seelsorgebereich über mehrere Kirchengemeinden, so bestimmt das Landeskirchenamt die Kirchengemeinde, welche die Rechnung zu führen hat.
( 2 ) Die Rechtswirksamkeit des Ortskirchensteuerbeschlusses für die Kirchengemeinde erstreckt sich auch auf die Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs (Art. 7 des Militärseelsorgevertrages). Der Kirchenvorstand kann zur Deckung eines besonderen Bedarfes im personalen Seelsorgebereich die Erhebung eines auf die Angehörigen des Bereiches beschränkten zusätzlichen Kirchgeldes gemäß § 12 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1953 (Kirchl. Amtsblatt S. 148) beschließen.
( 3 ) Bei erheblichem Finanzbedarf für den personalen Seelsorgebereich, besonders bei Bedarf zur Deckung von Personalkosten (Art. 26 Abs. 1 des Militärseelsorgevertrages) sind die erforderlichen Zuschussanträge unter Beifügung der für den personalen Seelsorgebereich aufgestellten Einzelpläne des Haushaltsplanes in doppelter Ausfertigung an das Ev. Kirchenamt für die Bundeswehr über den Militärdekan zu stellen. Zwei weitere Ausfertigungen sind dem Landeskirchenamt über den Kirchenkreisvorstand zuzuleiten.
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II. Teil
Rechtsstellung der Geistlichen

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§ 11
Freistellung

Die Freistellung eines Geistlichen für den Dienst in der Militärseelsorge gemäß Artikel 4 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 26. 7. 1957 erfolgt dadurch, dass das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Landesbischof dem Militärbischof gegenüber sein Einverständnis zur probeweisen Einstellung des Geistlichen in den Militärseelsorgedienst erklärt. Die Freistellung setzt das Einverständnis des Geistlichen voraus. Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof ist vorher zu hören.
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§ 12
Beurlaubung für die Erprobungszeit

( 1 ) Die Beurlaubung eines Geistlichen für die Erprobungszeit als Militärgeistlicher erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Während der Erprobungszeit ruhen die unmittelbaren Dienstpflichten und -rechte des Geistlichen in seinem landeskirchlichen Amt.
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§ 13
Übernahme des Geistlichen in das Bundesbeamtenverhältnis

( 1 ) Wird ein Geistlicher für den Dienst in der Militärseelsorge in das Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit oder Lebenszeit übernommen, so scheidet er mit der Übernahme aus seinem bisherigen Amt in der Landeskirche aus und erhält die Rechtsstellung eines Pfarrers der Landeskirche nach § 4 Absatz 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD.
( 2 ) Er bleibt für seinen Dienst an sein Ordinationsgelübde und an Bekenntnis und Lehre der Landeskirche gebunden. Er hat die Gemeinschaft mit der Landeskirche aufrecht zu erhalten und wird in der Regel einem Pfarrkonvent zugewiesen.
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§ 14
Beendigung des Bundesbeamtenverhältnisses

( 1 ) Der Militärgeistliche ist verpflichtet, die Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses sechs Monate zuvor dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt teilt dem Militärgeistlichen die zur Besetzung ausgeschriebenen Pfarrstellen mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist um eine Pfarrstelle zu bewerben. Kommt der Geistliche dieser Aufforderung nicht nach oder verzichtet er auf eine Bewerbung, so kann er auf eine freie durch Ernennung zu besetzende Pfarrstelle ernannt werden oder einen Auftrag als Pfarrerin oder Pfarrer der Landeskirche nach § 4 Absatz 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD erhalten. Bei der Ernennung sollen die persönlichen Verhältnisse des Geistlichen berücksichtigt werden.
( 3 ) Führt die Bewerbung des Geistlichen um eine Pfarrstelle oder seine Ernennung auf eine Pfarrstelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Bundesbeamtenverhältnisses nicht zum Ziele, so kann der Geistliche in den Wartestand versetzt werden.
( 4 ) Weigert sich der Geistliche aus kirchlich nicht anzuerkennenden Gründen, einer Ernennung Folge zu leisten, so ist er unbeschadet der Durchführung eines Disziplinarverfahrens in den Wartestand zu versetzen.
( 5 ) Hinsichtlich der Rechtsstellung des in den Wartestand versetzten Geistlichen finden die Bestimmungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 (erster Halbsatz), des § 17 und des § 18 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Versetzung eines Geistlichen vom 16. Juni 19522# (Kirchl. Amtsbl. S. 65) mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer Zustimmung des Landeskirchenamtes zur Bewerbung um eine Pfarrstelle nicht bedarf. Die Berechnung des Wartegeldes erfolgt nach den Bestimmungen des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1958 (Kirchl. Amtsbl. S. 156).
( 6 ) Das Landeskirchenamt kann den Geistlichen vom Zeitpunkt der Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses bis zu seiner Wiederverwendung in einem Amt der Landeskirche widerruflich mit der Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit der pfarramtlichen Hilfeleistung in einer Kirchengemeinde beauftragen. Die persönlichen Verhältnisse des Geistlichen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Während der Zeit der Beauftragung erhält der Geistliche, der in den Wartestand versetzt ist, Besoldung gem. § 17 Abs. 2.
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§ 15
Widerruf der Freistellung

( 1 ) Für den Widerruf der Freistellung eines Geistlichen für den Dienst als Militärgeistlicher ist das Landeskirchenamt zuständig. Der Widerruf ist dem Militärbischof gegenüber zu erklären; gleichzeitig ist dem Geistlichen unter Angabe des Widerrufsgrundes davon Mitteilung zu machen.
( 2 ) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2, 3, 4 und 6 dieser Verordnung finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die in § 14 Absatz 3 dieser Verordnung enthaltene Frist ein Jahr beträgt.
( 3 ) Wird die Freistellung widerrufen, weil die weitere Verwendung des Militärgeistlichen in der Militärseelsorge untunlich ist, und ist anzunehmen, dass die Gründe, die gegen eine weitere Verwendung als Militärgeistlicher sprechen, auch eine ersprießliche Wirksamkeit in einer Pfarrstelle oder als landeskirchlicher Gemeindepfarrer oder als Pfarrer der Landeskirche mit besonderem Auftrag zunächst nicht erwarten lassen, so kann das Landeskirchenamt den Geistlichen bereits vor Ablauf der im 2. Absatz genannten Jahresfrist, jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Bundesbeamtenverhältnisses, in den Wartestand versetzen. Auf die Entscheidung des Landeskirchenamtes finden die §§ 13 bis 15 des Kirchengesetzes über die Versetzung eines Geistlichen vom 16. Juni 1952 (Kirchl. Amtsbl. S. 65) entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand vom 16. Juni 1952 (Kirchl. Amtsbl. S. 57) bleiben unberührt.
( 4 ) Hinsichtlich der Rechtsstellung des in den Wartestand versetzten Geistlichen finden die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 (erster Halbsatz), des § 17 und des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Versetzung eines Geistlichen vom 16. Juni 1952 (Kirchl. Amtsbl. S. 65) entsprechende Anwendung. Im Falle der Versetzung in den Wartestand nach Abs. 2 bedarf es einer Zustimmung des Landeskirchenamtes zur Bewerbung um eine Pfarrstelle nicht. § 14 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 16
Versetzung in den Ruhestand

Der Militärgeistliche, der in das Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen ist, verliert mit dem Eintritt in den Ruhestand als Bundesbeamter seinen Anspruch auf Wiederverwendung in der Landeskirche. Er hat von diesem Zeitpunkt ab die Rechtsstellung eines Geistlichen im Ruhestand.
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§ 17

( 1 ) Der Geistliche, der nach § 12 dieser Verordnung beurlaubt ist oder der sich als Militärgeistlicher im Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit befindet, und seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Besoldung und Versorgung nach landeskirchlichem Recht. Für die Berechnung der Besoldung und Versorgung ist die kirchliche Besoldungsgruppe maßgebend, nach der das Grundgehalt des Geistlichen vor seiner Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis zu berechnen war; dabei tritt an die Stelle der freien Dienstwohnung der für seinen jeweiligen Dienstort als Militärgeistlicher maßgebliche Ortszuschlag nach dem Niedersächsischen Landesbeamtenrecht. Die Ansprüche des Geistlichen und seiner Hinterbliebenen ruhen jedoch in der Höhe, in der ihnen Ansprüche auf Vergütung, Besoldung, Zulagen oder Versorgung aus dem Dienstverhältnis als Militärgeistlichen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zustehen oder ihnen sonstige Ausgleichszulagen, mit Ausnahme von Mietbeihilfen, gewährt werden. Während der Zeit der Beurlaubung nach § 12 dieser Verordnung ist der Geistliche berechtigt, seine Dienstwohnung in dem bisherigen Umfang gegen Zahlung einer angemessenen, vom Kirchenvorstand festzusetzenden Nutzungsentschädigung zu bewohnen.
( 2 ) Nach Beendigung des Bundesbeamtenverhältnisses erhält der Geistliche bis zur anderweitigen Verwendung oder bis zur Versetzung in den Warte- oder Ruhestand die Besoldung eines Pfarrers der Landeskirche nach der Besoldungsgruppe, in der er sich im Zeitpunkt der Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis befunden hatte. Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Auf das Besoldungsdienstalter des Geistlichen ist die Zeit anzurechnen, in der er als Militärgeistlicher im Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit oder Lebenszeit gestanden hat.
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§ 18
Umzugskosten

( 1 ) Der Geistliche, der nach Beendigung seines Dienstes als Militärgeistlicher im Dienst der Landeskirche wieder verwendet wird, erhält eine Vergütung der Umzugskosten nach den landeskirchlichen Umzugskostenbestimmungen.
( 2 ) Die Vergütung der Umzugskosten erfolgt auch, wenn der Geistliche infolge Beendigung seines Dienstes als Militärgeistlicher seine bisherige Dienstwohnung als Militärgeistlicher freimachen muss und seine Wiederverwendung im Dienst der Landeskirche aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht alsbald erfolgt. Ist der Umzug in eine andere angemessene Wohnung am bisherigen Dienstsitz als Militärgeistlicher möglich, so wird eine Vergütung der Umzugskosten nur in Höhe der Kosten gezahlt, die bei dem Wechsel der Wohnung am Ort entstanden sind oder wären.
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§ 19
Militärgeistliche im Nebenamt

( 1 ) Im Dienst der Landeskirche stehende Geistliche können mit ihrem Einverständnis nebenamtlich mit Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden. Sie bedürfen dazu der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Militärgeistliche im Nebenamt erhält für diese Tätigkeit aus Bundesmitteln eine Vergütung. Das Landeskirchenamt bestimmt, ob und inwieweit diese Vergütung auf das Gehalt anzurechnen ist.
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III. Teil
Disziplinarrecht, Lehrzucht und Verlust der Rechte des geistlichen Standes

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1. Disziplinargewalt gegen Militärgeistliche

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§ 20

Die Ausübung der Disziplinargewalt der Landeskirche gegenüber ihren Militärgeistlichen richtet sich nach dem in der Landeskirche für Geistliche geltenden Disziplinarrecht, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
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§ 21

( 1 ) Das Landeskirchenamt hat dem Militärbischof von der Einleitung, dem Fortgang und der Beendigung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Militärgeistlichen oder Militärgeistlichen im Ruhestand zu unterrichten und ihm beglaubigte Abschriften der in dem Verfahren ergehenden Disziplinarverfügung, der Anschuldigungsschrift und der Entscheidungen der Disziplinargerichte zu übersenden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt hat den Militärbischof über das Ergebnis der Ermittlungen und über den Bericht des Untersuchungsführers zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme soll sich auch darauf erstrecken, ob wegen des gleichen Dienstvergehens gegen den Militärgeistlichen ein Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarverordnung eingeleitet ist oder voraussichtlich eingeleitet werden wird, und ob die Aussetzung des nach landeskirchlichem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahrens bis zur Vorlage des Ergebnisses des staatlichen Disziplinarverfahrens für tunlich gehalten wird.
( 3 ) Verfügungen des Landeskirchenamtes, durch die Maßnahmen nach § 23 oder nach § 73 der Disziplinarordnung (DO) in der Fassung vom 26. November 1959 (Kirchl. Amtsbl. 1960 S. 28) angeordnet, geändert oder aufgehoben werden, sind dem Militärgeistlichen und dem Militärbischof zuzustellen. Vor einer Anordnung, Änderung oder Aufhebung einer solchen Maßnahme ist dem Militärbischof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug kann die Einholung der Stellungnahme unterbleiben. Mit der Zustellung einer Verfügung an den Militärgeistlichen, wodurch diesem die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagt oder die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen wird, verliert der Militärgeistliche das Recht, als Militärgeistlicher in kirchlichen Angelegenheiten zu amtieren.
( 4 ) Der Militärbischof ist von dem Vertreter der Einleitungsbehörde von dem Termin der Hauptverhandlung zu unterrichten. Der Militärbischof und sein Beauftragter haben Zutritt zur Hauptverhandlung vor den Disziplinargerichten. Das Disziplinargericht kann dem Militärbischof und seinem Beauftragten Gelegenheit zur Äußerung geben.
( 5 ) Der Vorsitzende des Disziplinargerichts kann das Verfahren vor dem Disziplinargericht durch Beschluss aussetzen, wenn wegen des gleichen Dienstvergehens gegen den Militärgeistlichen ein Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung eingeleitet ist. Das Verfahren ist spätestens nach endgültiger Erledigung des Verfahrens nach der Bundesdisziplinarordnung fortzusetzen.
( 6 ) In dem Disziplinarverfahren gegen einen Militärgeistlichen sind die tatsächlichen Feststellungen des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteils eines staatlichen Disziplinargerichts für die Entscheidung der kirchlichen Disziplinargerichte bindend, wenn nicht das kirchliche Disziplinargericht die wiederholte Prüfung beschließt.
( 7 ) Das Disziplinargericht kann das Verfahren gegen einen Militärgeistlichen durch Urteil einstellen, wenn dieser wegen des gleichen Dienstvergehens in einem Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung bereits rechtskräftig disziplinarrechtlich bestraft ist und die Verhängung einer weiteren Dienststrafe nicht als erforderlich erscheint.
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§ 22

( 1 ) Ist gegen einen Militärgeistlichen auf die Dienststrafe, der Geldbuße, der Gehaltskürzung oder der Strafversetzung rechtskräftig erkannt, so hat das Landeskirchenamt dem Militärbischof und dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr eine Ausfertigung der Disziplinarverfügung oder des Urteils des Disziplinargerichts zuzustellen. Dabei ist das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr zu ersuchen, die Vollstreckung der verhängten Dienststrafe nebst den auferlegten Kosten des Verfahrens bei den zuständigen staatlichen Dienststellen zu veranlassen. Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Militärgeistlichen als Bundesbeamter auf Zeit oder auf Lebenszeit die verhängte Dienststrafe oder die auferlegten Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil noch nicht vollstreckt, so setzt das Landeskirchenamt die Vollstreckung fort.
( 2 ) Ist die Strafversetzung des Militärgeistlichen nicht alsbald durchzuführen, oder leistet der Militärgeistliche der Versetzungsverfügung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Versetzungsverfügung keine Folge, so ist das Landeskirchenamt auf Antrag des Militärbischofs verpflichtet, die Freistellung des Geistlichen für den Dienst in der Militärseelsorge zu widerrufen und die Vollstreckung der verhängten Dienststrafe fortzusetzen. Die Versetzung in ein anderes Amt der Landeskirche oder in den Wartestand nach § 8a DO. ist frühestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses des Geistlichen als Bundesbeamter wirksam.
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§ 23

( 1 ) Ist gegen einen Militärgeistlichen auf die Dienststrafe der Entfernung aus dem Amt oder der Entfernung aus dem Dienst rechtskräftig erkannt, so hat das Landeskirchenamt dem Militärbischof eine Ausfertigung des Urteils des Disziplinargerichts zuzustellen, damit die Entlassung des Militärgeistlichen aus dem Dienstverhältnis als Bundesbeamter nach Artikel 23 des Vertrages herbeigeführt wird.
( 2 ) Der Militärgeistliche, gegen den die Dienststrafe der Entfernung aus dem Amt verhängt worden ist, verliert mit der Rechtskraft des Urteils des Disziplinargerichts das Recht, als Militärgeistlicher in kirchlichen Angelegenheiten zu amtieren und erhält mit der Entlassung aus dem Bundesbeamtenverhältnis die Rechtsstellung eines Geistlichen im Wartestand gemäß § 9 DO.
( 3 ) Die Rechtsstellung eines Militärgeistlichen, gegen den die Dienststrafe der Entfernung aus dem Dienst rechtskräftig verhängt worden ist, gegenüber der Landeskirche und hinsichtlich seiner Rechte als Geistlicher richtet sich nach §§ 10─11 DO. Hat das Disziplinargericht dem verurteilten Militärgeistlichen nach § 62 DO. einen Unterhaltsbeitrag bewilligt, so ist auf diesen das Übergangsgeld und der Unterhaltsbeitrag anzurechnen, den der Verurteilte bei seiner Entlassung aus dem Bundesbeamtenverhältnis erhält.
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§ 24

Bei einem Militärgeistlichen im Ruhestand sind als Dienststrafen nur Warnung, Verweis und Entziehung der Rechte des geistlichen Standes zulässig. Mit der Entziehung der Rechte des geistlichen Standes verliert der Geistliche auch alle äußeren Rechte eines Geistlichen, insbesondere die Befugnis, die Amtsbezeichnung eines Militärgeistlichen im Ruhestand zu führen.
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§ 25

Auf ein Disziplinarverfahren gegen einen Geistlichen, der Militärgeistlicher im Nebenamt ist, findet § 21 entsprechende Anwendung, wenn das Verfahren die schuldhafte Verletzung von Amtspflichten als Militärgeistlicher im Nebenamt zum Gegenstand hat.
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2. Lehrzucht an Militärgeistlichen

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§ 26

Die Ausübung der Lehrzucht der Landeskirche an ihren Militärgeistlichen richtet sich nach dem in der Landeskirche für die Lehrzucht an Geistlichen geltenden Recht.
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§ 27

( 1 ) Das Landeskirchenamt hat den Militärbischof von der Einleitung, dem Fortgang und der Beendigung eines Lehrbeanstandungsverfahrens gegen einen Militärgeistlichen zu unterrichten und ihm beglaubigte Abschriften der in dem Verfahren ergehenden Entscheidungen zu übersenden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt hat vor der Entscheidung, ob nach § 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen3# vom 16. Juni 1956 (Amtsblatt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands Band I Seite 55) mit dem Militärgeistlichen ein Lehrgespräch zu führen, oder ob gemäß § 5 des genannten Gesetzes das Feststellungsverfahren durchzuführen ist, außer der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof auch dem Militärbischof Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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§ 28

Wird gemäß § 5 Abs. 2 des oben genannten Kirchengesetzes vom 16. Juni 1956 die Beurlaubung des Militärgeistlichen beschlossen, so hat das Landeskirchenamt die Freistellung des Geistlichen zum Dienst in der Militärseelsorge zu widerrufen.
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§ 29

( 1 ) Hat das Spruchkollegium gemäß § 18 Abs. 1 Buchstabe a) des oben genannten Kirchengesetzes vom 16. Juni 1956 festgestellt, dass der Militärgeistliche nicht mehr fähig ist, eine Amtstätigkeit im kirchlichen Dienst auszuüben, so hat das Landeskirchenamt dem Militärbischof eine Ausfertigung des Spruches des Spruchkollegiums zuzustellen, damit die Entlassung des Militärgeistlichen aus dem Dienstverhältnis als Bundesbeamter herbeigeführt wird.
( 2 ) Der Militärgeistliche, bei dem gemäß § 18 Absatz 1 Buchstabe a) des oben genannten Kirchengesetzes vom 16. Juni 1956 festgestellt worden ist, dass er nicht mehr fähig ist, eine Amtstätigkeit im kirchlichen Dienst auszuüben, scheidet mit der Zustellung des Spruches an ihn aus dem Dienstverhältnis als Geistlicher zur Landeskirche aus. Er verliert auch das Recht, als Militärgeistlicher in kirchlichen Angelegenheiten zu amtieren und seine bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
( 3 ) Das Übergangsgeld und der Unterhaltsbeitrag, den der Militärgeistliche bei seiner Entlassung aus dem Bundesbeamtenverhältnis erhält, ist auf den Unterhaltszuschuss, den der Militärgeistliche nach § 21 Abs. 2 des oben genannten Kirchengesetzes vom 16. Juni 1956 erhält, nicht anzurechnen.
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3. Verlust der Rechte des geistlichen Standes

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§ 30

Die Verordnung des Leiters der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei über den Verlust der Rechte des geistlichen Standes vom 14. April 1944 (Gesetzesblatt der Deutschen Evangelischen Kirche Seite 3) und die landeskirchliche Durchführungsverordnung der Kirchenregierung vom 28. Juli 1945 (Kirchl. Amtsblatt S. 26) finden auch auf die Militärgeistlichen Anwendung.
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§ 31

( 1 ) Hat ein Militärgeistlicher nach der oben genannten Verordnung vom 14. April 1944 die Rechte des geistlichen Standes verloren, so hat das Landeskirchenamt dem Militärbischof davon unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Mitteilung zu machen, damit die Entlassung des Militärgeistlichen aus dem Dienstverhältnis als Bundesbeamter herbeigeführt wird.
( 2 ) Mit dem Verlust der Rechte des geistlichen Standes verliert der Militärgeistliche zugleich auch das Recht, als Militärgeistlicher in kirchlichen Angelegenheiten zu amtieren und seine bisherige Amtsbezeichnung zu führen.
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§ 32

Soll einem Militärgeistlichen im Ruhestand nach Artikel 3 oder Artikel 4 der oben genannten Verordnung der Kirchenregierung vom 28. Juli 1945 die Ausübung aller oder einzelner Rechte des geistlichen Standes mit Ausnahme der Befugnis, die Amtsbezeichnung der zuletzt bekleideten Stelle zu führen, für längere Zeit oder für das einzelne Mal untersagt werden, so ist auch die Stellungnahme des Militärbischofs einzuholen.
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IV. Teil
Teilnahme an synodalen Organen

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§ 33

( 1 ) Die Militärgeistlichen sind geistliche Mitglieder der für ihren Amtssitz zuständigen Kirchenkreissynode. Im Übrigen findet für die Wahl der Militärkirchengemeinde zur Kirchenkreissynode die Kirchenkreisordnung Anwendung.
( 2 ) In personalen Seelsorgebereichen werden die nicht geistlichen Abgeordneten für einen Militärgeistlichen in entsprechender Anwendung von § 3 der Kirchenkreisordnung von den Kirchenvorstehern des Kirchenvorstandes, dem der Militärgeistliche angehört, je zur Hälfte aus der Mitte der Kirchenvorsteher, die zu dem personalen Seelsorgebereich gehören, und aus Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs gewählt.
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§ 34

Der Geistliche, der nach § 12 dieser Verordnung beurlaubt ist oder als Militärgeistlicher im Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit steht, ist für die Wahlen zur Landessynode wahlberechtigt und kann als geistlicher Synodaler gewählt werden. Sein Wahlrecht, seine Wählbarkeit und seine Mitgliedschaft in der Landessynode erlöschen, wenn er länger als ein Jahr seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Landeskirche hat. Mit der Rückkehr in das Gebiet der Landeskirche leben sein Wahlrecht und seine Wählbarkeit auf.
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V. Teil
Inkrafttreten

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§ 35

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Aufgehoben durch Art. 12 ErgG vom 2. 4. 1965 — Nr. 400 E —.
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3 ↑ Siehe Nr. 36 A