.Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Brockel-Kirchwalsede-Visselhövede
Vom 6. August 2010
KABl. 2010, S. 111, geändert am 15. Mai 2025, KABl. 2025, S. 200
####§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Brockel, Kirchwalsede und Visselhövede, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz-RegG) zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Brockel-Kirchwalsede-Visselhövede. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Visselhövede.
#§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
(1) 1Der Kirchengemeindeverband koordiniert die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter. 2Dabei übernimmt er gemeindeübergreifende Aufgaben. 3Er ist verantwortlich für:
- die Arbeit mit Kindern,
- die Arbeit mit Konfirmanden und Jugendlichen,
- die Arbeit mit Senioren,
- das regionale Ehrenamtskoordinierungsteam,
- das regionale Gemeindebüro,
- die Öffentlichkeitsarbeit, im speziellen der Gemeindebrief und der Internetauftritt,
- die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über das regionale Personal (§ 4 Abs. 1 Buchst. d),
- die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
- die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung und
- kirchensteuerunabhängige Finanzierungsmöglichkeiten anzuregen und ggfs. zu verwalten.
(2) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(3) 1Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist. 2Dies gilt auch für die Veräußerung von kirchlichen Liegenschaften.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus
- dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes (§ 9 Abs. 1) sowie
- je 2 Kirchenvorstandsmitgliedern aus den Kirchengemeinden Brockel, Kirchwalsede und Visselhövede, die vom jeweiligen Kirchenvorstand entsandt werden,
- einem vom Kirchenverbandsvorstand zu berufenden Mitglied auf Vorschlag des regionalen Jugendkonventes.
(2) 1Bei Verhinderung des geschäftsführenden Mitgliedes wird das Pfarramt vom stellvertretenden geschäftsführenden Mitglied vertreten. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus dessen Mitte zu bestimmen.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt ein beruflicher Mitarbeiter oder eine berufliche Mitarbeiterin, der oder die in der Region religionspädagogisch tätig sind, beratend teil.
(6) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände ohne Stimmrecht als Zuhörer teilnehmen, wenn Sie eingeladen sind. 2Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt.
(7) 1Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. 2Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
- Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und bei Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht (§ 5),
- Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons oder einer Diakonin,
- Einstellung einer Pfarramtssekretärin oder eines Pfarramtssekretärs, eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin, eines Chorleiters oder einer Chorleiterin oder einer anderen Mitarbeiterin oder eines anderen Mitarbeiters (im Bereich technische Dienste) in einer der Kirchengemeinden des Verbandes (§ 6), die im Rahmen des Budgets des Kirchenkreises finanziert werden,
- Mitwirkung bei der Einstellung eigenfinanzierter Stellen (Spendenmittel) der Kirchengemeinden,
- Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
- Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen (§ 2),
- Wahl der Delegierten zur Kirchenkreissynode.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
(1) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht und das Pfarrerrecht geltenden Bestimmungen wahr.
(2) 1Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, in deren Pfarrbezirk die Pfarrstelle neu besetzt werden soll, sind an den Beratungen zu beteiligen. 2Die beteiligten Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 4Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand. 5Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
(3) 1Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht werden von den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. 2Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. 3Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(1) 1Der Kirchengemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten. 2Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
(2) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
(3) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
(4) 1Die Besetzung der Stelle eines Diakons oder einer Diakonin, eines Pfarramtssekretärs oder einer Pfarramtssekretärin, eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin, eines Chorleiters oder einer Chorleiterin oder einer anderen Mitarbeiterin oder eines anderen Mitarbeiters (technische Dienste) zum Dienst im Bereich des Kirchengemeindeverbandes oder einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. 2Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist eine erneute Auswahl unter den vorhandenen Bewerbern erforderlich.
#§ 7
Visitation
(1) 1Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden mit Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten gemeinsam visitiert. 2Zu diesem Zweck legen sie der Superintendentin oder dem Superintendenten ein gemeinsames, verbindliches Arbeitskonzept für den Kirchengemeindeverband vor.
(2) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
(3) 1Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
#§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung
1Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
- zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarrbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. 2Die Pfarrbezirke sollen, gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden. 3Jedem Pfarrbezirk soll eine Pfarrstelle zugeordnet sein;
- zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen;
- Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen. 2Dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist. 3Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleibt unberührt;
- einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Kirchengemeindeverband zuzuweisen.
2Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
#§ 9
Zusammenarbeit
(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Sie wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 3Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
(2) 1Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. 2Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin und einen sonstigen Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin, der oder die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
(3) Das Pfarramt berichtet dem Verbandsvorstand, den Kirchenvorständen und den Gemeindeversammlungen der dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden.
#§ 10
Haushalt und Finanzierung
(1) 1Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden für die Kirchengemeinden Brockel, Kirchwalsede und Visselhövede und für den Kirchengemeindeverband getrennte Rechnungen geführt. 2Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird finanziert durch eine nach der Zahl der Gemeindeglieder bestimmte Umlage, die von den Kirchengemeinden entrichtet wird. 3Die von jeder Kirchengemeinde zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichtende Umlage ergibt sich aus der Berechnung je Gemeindeglied auf der Basis der Gemeindegliederauszählung zum 31. Dezember des Vorjahres.
(2) Zweckbestimmten Rücklagen sowie zweckgebundene Einnahmen verbleiben entsprechend ihrer Zweckbestimmung in den einzelnen Gemeinden zur Verwendung.
#§ 11
Verwaltungshilfe
Das Kirchenamt Verden nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 12
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 13
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 14
Auflösung, Ausscheiden
(1) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.