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Satzung
des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Wesermünde

Vom 14. Januar 2010

KABl. 2010, S. 6, zuletzt geändert durch Beschluss vom 23. September 2021, KABl. 2021, S. 163

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Präambel

Jesus Christus spricht: „Lasst die Kinder zu mir kommen und hindert sie nicht daran; denn Menschen wie ihnen gehört das Reich Gottes“ (Mk. 10 Vers 13).
Die evangelischen Kindertagesstätten im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Wesermünde begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. Die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sowie die Eltern der Kinder wollen dabei den Kindern wertschätzende und verlässliche Begleiter sein.
Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von den Kirchengemeinden auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bederkesa, Bexhövede, Loxstedt, Bramstedt, Lunestedt und Stotel, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband, nachfolgend Verband genannt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Name des Verbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Wesermünde“. Er hat seinen Sitz in Bad Bederkesa.
( 3 ) Über Anträge weiterer Kirchengemeinden auf Beitritt zum Kindertagesstättenverband entscheidet der Verbandsvorstand mit einfacher Mehrheit.
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§ 2
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband hat die Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, in den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bederkesa (Kindertagesstätte), Bexhövede (Kindertagesstätte), Bramstedt (Kindertagesstätte), Loxstedt (2 Kindertagesstätten), Lunestedt (3 Kindertagesstätten), Stotel (2 Kindertagesstätten) inne. Ziel ist es, als Verband effizienter nach innen und außen zu arbeiten. Hierzu übertragen die Kirchengemeinden die Trägerschaft ihrer Kindertagesstätten auf den Verband.
( 2 ) Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 3 ) Dem Verband obliegt die einrichtungsübergreifende Kindertagesstättenbedarfsplanung. Er entscheidet im Benehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde über Schließung und Einrichtung von Gruppen. Vor der Schließung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen.
( 4 ) Der Verband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Verband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. Auch die bestehenden Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sowie weitere Verträge (z. B. Lieferantenverträge) werden durch Überleitungsverträge auf den Verband übertragen.
( 5 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden sowie die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
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§ 3
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

Verband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich sie gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere:
  1. die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätten in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. theologische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
  5. Verantwortung der Kirchengemeinde für die pädagogische Ausrichtung, das evangelische Profil und die inhaltliche Konzeption der Kindertagesstätte,
  6. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
  7. Vertretung des Verbandes im Beirat nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
Eine weitere Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden ergibt sich aus dem Aufgabenverteilungsplan nach § 6 Abs. 2.
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§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Der Verband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. Er übernimmt durch Betriebsübergang nach § 613a BGB die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen. Entsprechendes gilt beim Betriebsübergang einer durch Beitritt zum Kindertagesstättenverband hinzukommenden Kirchengemeinde für die bisher bei der jeweiligen Kirchengemeinde angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Hierbei sind entsprechende Überleitungsverträge abzuschließen.
( 2 ) Auf den Verband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus zwei Mitgliedern je Kirchengemeinde, darunter soll möglichst ein Pastor oder eine Pastorin sein, die aus der Mitte des jeweiligen Kirchenvorstandes zu wählen sind. Dem Verbandsvorstand muss mindestens ein Pastor oder eine Pastorin angehören. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer Verbandsgemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 2 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand der Mitgliedskirchengemeinde ausscheidet. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden oder die bisherige Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen die betriebswirtschaftliche und die pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes mit beratender Stimme teil. Dies gilt auch für alle im Kirchenkreis oder durch den Verband beschäftigten Fach- und Praxisberatungen. Leitungen der Kindertagesstätten und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Der Verbandsvorstand kann die Leitungen der Kindertagesstätten nach Bedarf auffordern, im Verbandsvorstand aus ihren Einrichtungen umfassender zu berichten.
( 6 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht Abweichendes regelt.
( 7 ) Der Superintendent oder die Superintendentin wird zu den Sitzungen eingeladen. Ohne Stimmrecht können zwei Mitarbeitende des Kindertagesstättenverbandes gemäß § 42a KGO an den Sitzungen teilnehmen.
( 8 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 9 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. Der oder die Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden unter beratender Hinzuziehung der pädagogischen und betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung die Tagesordnung für die ordentlichen Sitzungen auf. Anregungen aus dem Kreis der Mitglieder und der beratenden Mitglieder des Verbandsvorstandes sind nach Möglichkeit in die Tagesordnung aufzunehmen.
( 10 ) Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. Er oder sie ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, sofern der oder die stellvertretende Vorsitzende, ein Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
( 11 ) Der Verbandsvorstand errichtet einen Geschäftsführenden Ausschuss. Der oder die Vorsitzende und der stellvertretende oder die stellvertretende Vorsitzende sind Mitglieder. Ein drittes Ausschussmitglied wird aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt. Unter den Mitgliedern muss mindestens ein Pastor oder eine Pastorin sein. Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung des Verbandsvorstandes wahr. Der Verbandsvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten und ist für die Aufgaben des Verbandes nach § 2 zuständig.
( 2 ) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden, auf die betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung, auf das Kirchenamt, sowie auf die Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Errichtung des Verbandes von den Kirchenvorständen beschlossen wird. Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden. Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 5 ) Der Verbandsvorstand arbeitet mit den anderen evangelischen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis zusammen.
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§ 7
Finanzen, Vermögen und Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke und Gebäude

( 1 ) Für den Verband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Verbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
( 3 ) Die Kirchengemeinden bringen ihre vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Verband ein. Die eingebrachten Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Ausscheidens einer Kirchengemeinde aus dem Verband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
( 4 ) Der Verband kann eigene Rücklagen bilden, um aus diesen Rücklagen einzelne Maßnahmen des Verbandes zu finanzieren, oder Maßnahmen zur Verbesserung oder Vergrößerung des Verbandes und seiner Struktur voranzutreiben.
( 5 ) Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Kirchengemeinden. Diese stellen die Gebäude dem Verband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung, sofern nicht andere Regelungen vereinbart worden sind. Die Bauunterhaltung für Gebäude im kirchlichen Eigentum [einschließlich der Finanzierung von Bau- und Umbaumaßnahmen] obliegt den Kirchengemeinden, sofern keine andere Regelung vereinbart wird. Bei einer Übertragung der Bauunterhaltung auf den Verband werden die Kirchengemeinden als Eigentümer verpflichtet, sich im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Mittel an der Finanzierung zu beteiligen und evtl. bestehende zweckgebundene Kindertagesstättenrücklagen und Kindertagesstättengebäuderücklagen dem Verband zur Verfügung zu stellen. Der Verbandsvorstand stellt sicher, dass diese Rücklagen entsprechend ihrer Zweckbindung nur für die betreffende Einrichtung verwendet werden.
( 6 ) Bei mischgenutzten Gebäuden werden die Kosten entsprechend der anteiligen Nutzung des Gebäudes (Nutzfläche) aufgeteilt, sofern keine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den Gebäudeteilen möglich ist.
( 7 ) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden oder von dieser angemietet werden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
( 8 ) Der Verband verpflichtet sich an Stelle der Kirchengemeinden zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke und Gebäude, sofern keine andere Regelung mit der jeweilige Kirchengemeinde oder Kommune vereinbart ist.
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§ 8
Betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung

( 1 ) Die für den Kirchenkreis Wesermünde zuständige kirchliche Verwaltungsstelle wird vom Verband mit der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung beauftragt. Die einzelnen Aufgabenbereiche werden an entsprechend qualifizierte Mitarbeitende der kirchlichen Verwaltungsstelle übertragen. Der oder die für die Haushaltsführung der Kindertagesstätten zuständige Mitarbeitende nimmt die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung als Ansprechpartner wahr.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist weisungsbefugt. Die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. Ist ein Einvernehmen über die Tätigkeit der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung zwischen dem Verbandsvorstand und der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung oder der Amtsleitung nicht herzustellen, entscheidet der für den Verband zuständige Kirchenkreisvorstand.
( 3 ) Der Verbandsvorstand überträgt die Aufgaben der pädagogischen Geschäftsführung des Verbandes sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft oder einer Kraft, deren Kompetenzen seitens der Landeskirche als Pädagogische Geschäftsführung anerkannt werden. Diese Fachkraft ist für die laufenden Geschäfte im Hinblick auf die fachlich-inhaltliche Ausrichtung der Arbeit der Kindertagesstätten (u. a. für die Dienst- und Fachaufsicht über Leitungen, sowie für die Organisations-, Konzept- und Qualitätsentwicklung, für die Fortbildungen und für Fachberatung) verantwortlich. Sie wird vom Kindertagesstättenverband für diese Leitungsaufgabe angestellt. Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen.
( 4 ) Die Aufgaben und Kompetenzen der pädagogischen Geschäftsführung im Einzelnen sind durch den Kindertagesstättenverband in einer Dienstanweisung festzulegen. Dabei ist auf eine Abgrenzung zu den Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung, der örtlichen Einrichtungsleitungen, der Fachberatung des Kirchenkreises zu achten.
( 5 ) Die betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung nehmen gemeinsam die Geschäftsführung des Verbandes wahr. Sie erledigen ihre Aufgaben nach dem Aufgabenverteilungsplan und sind gehalten, eng und einvernehmlich zum Wohl des Verbandes zusammenzuarbeiten. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Verbandsvorstandes.
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§ 9
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2 bis 10 bedarf es der Zustimmung aller Mitgliedskirchengemeinden des Verbandes.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei der jeweiligen Kirchengemeinde, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu. Für die Rückzahlung von Rücklagen gilt § 7 Abs. 3.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde oder der Verband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Dieses Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Bexhövede, den 17. November 2009
Für die Evangelisch-lutherische
Kirchengemeinde Bexhövede
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Bramstedt, den 17. November 2009
Für die Evangelisch-lutherische
Kirchengemeinde Bramstedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Lunestedt, den 17. November 2009
Für die Evangelisch-lutherische
Kirchengemeinde Lunestedt
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Stotel, den 17. November 2009
Für die Evangelisch-lutherische
Kirchengemeinde Stotel
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 14. Januar 2010
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer