.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 8b
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Einbeck
Vom 11. Juni 2009
KABl. 2009, S. 124, neugefasst durch Verfügung vom 24. Oktober 2016,
KABl. 2016, S. 156, geändert am 25. April 2024, KABl. 2025, S. 142
§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Einbeck, Dassensen-Wellersen, Iber-Odagsen, St. Martini Stöckheim (mit den Kapellengemeinden Hollenstedt und Sülbeck), St. Jacobi Salzderhelden, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Einbeck. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Einbeck. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Zweck des Kirchengemeindeverbandes
1Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere
- die Gottesdienste,
- die Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen,
- die Arbeit mit Erwachsenen und speziell den Senioren,
- die Kirchenmusik,
- Betrieb eines gemeinsamen Gemeindebüros (§ 8a),
- die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
- die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Bewirtschaftung und Fortentwicklung des Gebäudebestandes,
- die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen,
- Wahrnehmung von Amtshandlungen.
§ 3
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
(1) Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sind
- Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht (§ 5),
- Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanz- und Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
- Festlegung der Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung (§ 6),
- die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
- Amtshandlungen im Bereich des Verbandes.
(2) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#§ 4
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus
- dem geschäftsführenden Pastor oder der geschäftsführenden Pastorin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin gemäß § 7 Abs. 1,
- von den Kirchenvorständen gewählten nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern, und zwar je Kirchengemeinde pro angefangene 1.500 Gemeindeglieder ein Kirchenvorstandsmitglied (§ 11 Abs. 2 Regionalgesetz).
(2) 1Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der nichtordinierten Verbandsvorstandsmitglieder ist der Tag der vorherigen allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände ohne Stimmrecht beratend teilnehmen. 2Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
(7) 1Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einzuberufen. 2Sie sind auch auf Antrag von einem Drittel des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen. 3Die laufenden Geschäfte werden von der Dienstbesprechung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung abgearbeitet.
(8) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 3 beschriebenen Aufgaben.
(9) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(10) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(11) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
(1) 1Die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz nimmt der jeweilige Kirchenvorstand wahr. 2Dieser hat den Verbandsvorstand zu beteiligen. 3Es soll eine einvernehmliche Entscheidung herbeigeführt werden. 4Ist dies nicht möglich, entscheidet der jeweilige Kirchenvorstand.
(2) 1Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht werden von den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. 2Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. 3Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 6
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung
(1) Der Verbandsvorstand legt nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände die Pfarrbezirke fest.
(2) Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
- Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen sowie die Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend der neuen Zuständigkeiten zu verändern; die Pfarrbezirke sollen, gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden und städtische sowie ländliche Bereiche umfassen,
- verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen zu schaffen,
- Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen; dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin durch den Superintendenten oder die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist; der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie Regelungen der vorübergehenden Vertretung bleiben unberührt;
- einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Kirchengemeindeverband zuzuweisen.
(3) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
#§ 7
Zusammenarbeit der Pastoren und Pastorinnen
(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Sie wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(2) Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
(3) 1Die Pastoren und Pastorinnen sind jeweils Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. 2Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder sonstigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin, der oder die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
(4) 1Der geschäftsführende Pastor oder die geschäftsführende Pastorin gibt dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. 2Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
(5) 1Die Amtshandlungen im Verbandsbereich werden nur noch vom Verband gesiegelt. 2Dafür erhalten alle im Verbandsbereich tätigen Pastoren und Pastorinnen ein Dienstsiegel des Verbandes.
#§ 8
Verwaltungshilfe
Das Kirchenamt des Kirchenkreises Leine-Solling nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 8a
Betrieb eines gemeinsamen Gemeindebüros
(1) Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband bilden ab dem 01.01.2025 ein gemeinsames Gemeindebüro.
(2) 1Die Büros an den jetzigen Standorten bleiben bis auf Weiteres erhalten. 2Spätestens ab dem 01.01.2026 gibt es nur noch Gemeindebüros in Einbeck und Stöckheim.
(3) 1Zur Koordinierung der Arbeit der Gemeindebüros stellt der Kirchengemeindeverband eine Geschäftsführungsassistenz ein. 2Die Geschäftsführungsassistenz ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre.
(4) Anstellungsträger für die Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre ist der Kirchengemeindeverband.
#§ 8b
Haushalt und Finanzierung
Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird.
#§ 9
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 10
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 11
Auflösung, Ausscheiden
(1) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.