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Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche

Vom 28. Februar 2002

KABl. 2002, S. 15

Aufgrund des § 7 der Rechtsverordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche vom 18. Dezember 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 238) erlassen wir folgende Durchführungsbestimmungen:
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Zu § 1

( 1 ) Aufnahme ist der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person.
( 2 ) Wiederaufnahme ist das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person.
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Zu § 2

( 1 ) Die Erklärung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme bedarf keiner Form. Die Regelung des § 4 Abs. 3 der Rechtsverordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche über den Nachweis der vollzogenen Aufnahme oder Wiederaufnahme bleibt unberührt.
( 2 ) Ordinierte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Rechtsverordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche, die keinem Pfarramt angehören, können die Befugnis zur Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme nur ausüben, wenn sie selbst siegelberechtigt sind oder einer siegelberechtigten Dienststelle angehören. Die Siegelberechtigung kann der Dienststelle von einer aufsichtsführenden Stelle nach den Bestimmungen der Siegelordnung übertragen werden.
( 3 ) Die in Absatz 2 genannten Ordinierten können ein seelsorgerliches Gespräch nach § 3 der Rechtsverordnung auch dann führen, wenn sie nicht siegelberechtigt sind. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme bleibt in diesem Fall einer siegelberechtigten Stelle nach § 2 Abs. 2 der Rechtsverordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche überlassen.
( 4 ) Wiedereintrittsstellen müssen durch einen Pastor oder eine Pastorin gemäß Artikel 32 Abs. 3 der Kirchenverfassung geleitet werden. Sie können abweichend von ihrer örtlichen Lage dem Bereich einer anderen Kirchengemeinde zugeordnet werden.
( 5 ) Bei der Errichtung übertragen die Kirchenkreise ihre Siegelberechtigung auf die Wiedereintrittsstellen. Mit dem Antrag auf Genehmigung der Errichtung ist zugleich die Genehmigung für die Übertragung der Siegelberechtigung zu beantragen. Die Übertragung der Siegelberechtigung wird genehmigt, wenn die Errichtung der Wiedereintrittsstelle genehmigt wird.
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Zu § 4

( 1 ) Für die Niederschrift nach § 4 Abs. 3 der Rechtsverordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche soll ein vom Landeskirchenamt empfohlenes Meldeformular verwendet werden.
( 2 ) Bei einer Aufnahme oder Wiederaufnahme durch einen ordinierten Inhaber oder eine ordinierte Inhaberin eines kirchenleitenden Amtes gilt für die Eintragung in die Kirchenbücher Folgendes:
  1. Eine Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den Landesbischof oder die Landesbischöfin gilt als im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen, deren Kirche er oder sie als Predigtstätte gewählt hat.
  2. Eine Aufnahme oder Wiederaufnahme durch einen Landessuperintendenten oder eine Landessuperintendentin gilt als im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen, in der ihm oder ihr eine Predigtstätte zugewiesen ist.
  3. Eine Aufnahme oder Wiederaufnahme durch ein ordiniertes Mitglied des Landeskirchenamtes gilt als im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen, in der das Landeskirchenamt seinen Sitz hat.
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Zu § 6

Die öffentliche Bekanntgabe einer Aufnahme oder Wiederaufnahme ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Person zulässig.
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Zu § 9

Diese Durchführungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.