.Rechtsverordnung über die Aufnahme und
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Rechtsverordnung über die Aufnahme und
die Wiederaufnahme in die Kirche
Vom 18. Dezember 2001
KABl. 2001, S. 238
Aufgrund des § 1 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft vom 7. Dezember 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 165) und des Artikels 124 Buchst. a der Kirchenverfassung in der Fassung vom 1. Juli 1971 (Kirchl. Amtsbl. S. 189), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung vom 24. Juni 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 95), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Grundsatz-Bestimmung
(
1
)
Wer getauft ist und keiner anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, kann nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung die Kirchenmitgliedschaft erwerben (Aufnahme) oder die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft zurück erlangen (Wiederaufnahme).
(
2
)
Regelungen über die Zulässigkeit von Doppelmitgliedschaften bleiben unberührt.
#§ 2
Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme
(
1
)
1 Die Aufnahme wird aufgrund einer Erklärung der aufzunehmenden Person über die Herstellung der Kirchenmitgliedschaft von einer nach Absatz 2 zuständigen Stelle vollzogen. 2 Die Wiederaufnahme wird aufgrund einer Erklärung der wieder aufzunehmenden Person über das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft von einer nach Absatz 2 zuständigen Stelle vollzogen.
(
2
)
Für die Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme sind folgende Stellen zuständig:
- alle Ordinierten, denen nach den in der Landeskirche geltenden Bestimmungen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen sind,
- Pfarrer und Pfarrerinnen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- Wiedereintrittsstellen, die von den Kirchenkreisen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes errichtet werden.
(
3
)
Weitergehende Regelungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
#§ 3
Seelsorgerliches Gespräch
Vor der Entscheidung über die Aufnahme oder Wiederaufnahme soll Gelegenheit zu einem seelsorgerlichen Gespräch gegeben werden.
#§ 4
Verfahren bei der Aufnahme und Wiederaufnahme
(
1
)
1 Bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme soll die Taufe durch Vorlage einer Taufbescheinigung nachgewiesen werden. 2 Der der Aufnahme oder Wiederaufnahme voraus gegangene Austritt aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist glaubhaft zu machen.
(
2
)
Die für die Aufnahme oder Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 2 zuständige Stelle kann vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des Pfarramtes oder des Kirchenvorstandes folgender Kirchengemeinden einholen:
- der Kirchengemeinde, die für den Wohnsitz der aufzunehmenden oder wieder aufzunehmenden Person zuständig ist,
- der Kirchengemeinde, deren Glied die aufzunehmende oder wieder aufzunehmende Person nach § 6 Abs. 1 Satz 2 werden will.
(
3
)
1 Zum Nachweis der Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Die Niederschrift ist zu siegeln und von der aufnehmenden oder wieder aufnehmenden Stelle und von der aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Person zu unterzeichnen.
(
4
)
1 Die aufnehmende oder wieder aufnehmende Stelle ist verpflichtet, die Niederschrift nach Absatz 3 unverzüglich an die Stelle weiterzuleiten, die nach den Bestimmungen der Kirchenbuchordnung für die Eintragung der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Kirchenbücher zuständig ist. 2 Für die Eintragung der Aufnahme und der Wiederaufnahme in die Kirchenbücher und für die Meldung von Eintragungen an andere Stellen gelten vorbehaltlich der Sonderregelung des Absatzes 5 die allgemeinen Bestimmungen.
(
5
)
1 Wird eine aufgenommene oder wieder aufgenommene Person nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Glied einer Kirchengemeinde, in deren Bereich sie nicht ihren Wohnsitz hat, so ist die nach Absatz 4 für die Eintragung der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Kirchenbücher zuständige Stelle verpflichtet, die Eintragung unmittelbar an diese Kirchengemeinde zu melden. 2 Die Verpflichtung zur Meldung der Eintragung an die Kirchengemeinde, in deren Bereich die aufgenommene oder wieder aufgenommene Person ihren Wohnsitz hat, bleibt bestehen.
#§ 5
Rechtsbehelfe
(
1
)
1 Gegen die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme durch eine Stelle nach § 2 Abs. 2 kann Beschwerde bei dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin eingelegt werden. 2 Gegen die Entscheidung des zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin kann weitere Beschwerde bei dem zuständigen Landessuperintendenten oder der zuständigen Landessuperintendentin eingelegt werden.
(
2
)
Gegen die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme durch einen Superintendenten oder eine Superintendentin kann Beschwerde bei dem zuständigen Landessuperintendenten oder der zuständigen Landessuperintendentin eingelegt werden.
(
3
)
Die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach Absatz 1 sowie die Beschwerde nach Absatz 2 können nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Versagung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme eingelegt werden.
(
4
)
Die Entscheidung über die weitere Beschwerde nach Absatz 1 Satz 2 und über die Beschwerde nach Absatz 2 unterliegt keiner kirchengerichtlichen Nachprüfung.
#§ 6
Zuständige Kirchengemeinde
(
1
)
1 Mit der Aufnahme oder Wiederaufnahme wird die aufgenommene oder wieder aufgenommene Person Glied der Kirchengemeinde, in deren Bereich sie ihren Wohnsitz hat. 2 Sie wird Glied einer anderen Kirchengemeinde der Landeskirche, wenn sie bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme eine entsprechende Erklärung abgibt.
(
2
)
Durch Vereinbarungen mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch die Begründung der Kirchenmitgliedschaft zu einer Kirchengemeinde außerhalb der Landeskirche zugelassen werden.1#
#§ 7
Durchführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt erlässt die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erforderlichen Bestimmungen.
#§ 8
Änderung der Kirchenbuchordnung
.....
#§ 9
Schlussbestimmung
1 Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Wiederaufnahme Ausgetretener vom 21. Juni 1932 (Kirchl. Amtsbl. S. 89) außer Kraft.
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1 ↑ Vereinbarung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche vom 28. 9. 2004, KABl. S. 174 (mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig), vom 18. 5. 2006, KABl. S. 99 (mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe) und vom 27. Oktober 2008, KABl. S. 203 (mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg).
1 ↑ Vereinbarung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche vom 28. 9. 2004, KABl. S. 174 (mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig), vom 18. 5. 2006, KABl. S. 99 (mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe) und vom 27. Oktober 2008, KABl. S. 203 (mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg).