.

Rechtsverordnung
über das kirchliche Siegelwesen

Vom 22. Februar 2007

KABl. 2007, S. 81, zuletzt geändert durch Artikel 6 der Rechtsverordnung vom 18. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 317, 318

Aufgrund des Artikels 124a der Kirchenverfassung erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
####

§ 1
Kirchensiegel als Beweiszeichen

( 1 ) Die zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften nach Artikel 14 Absatz 1 der Kirchenverfassung (Siegelberechtigte) verwenden das Kirchensiegel (Siegel) als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr. Ferner führen als Siegelberechtigte eigene Siegel die Landessynode, der Landessynodalausschuss, die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, das Landeskirchenamt und die Prälatur Bursfelde.
( 2 ) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
( 3 ) Durch das der Unterschrift beigedrückte Siegel wird festgestellt, dass die mit dem Siegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt. Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird durch die Vollziehung der erforderlichen Unterschriften und durch die Beidrückung des Siegels darüber hinaus die rechtsverbindliche Gültigkeit der Willenserklärung festgestellt.
#

§ 2
Übertragung, Mehrzahl von Siegeln

( 1 ) Jeder Siegelberechtigte kann die Siegelberechtigung durch schriftliche Erklärung auf seine Ämter, Dienststellen und Werke übertragen, sofern dafür ein kirchliches Interesse besteht.
( 2 ) Sind mehrere Personen zur Führung des Siegels befugt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen.
( 3 ) Die Kirchenbuchführer und Kirchenbuchämter verwenden ein einheitlich gestaltetes Siegel.
#

§ 3
Siegelführung

( 1 ) Das Siegel findet Verwendung
  1. bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
  2. bei der Erteilung von Vollmachten,
  3. bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
  4. bei der Beglaubigung von Abschriften, von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
  5. bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit oder
  6. wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist.
( 2 ) Das einheitlich gestaltete Siegel für die Kirchenbuchämter darf nur amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern beigedrückt werden.
( 3 ) Die Ausübung der Siegelberechtigung obliegt demjenigen, der nach der kirchlichen Ordnung den Siegelberechtigten vertritt oder die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Sind für einen Siegelberechtigten zur Führung des Siegels mehrere Personen nur gemeinsam befugt, so gilt als Siegelführender der Vorsitzende des Organs des Siegelberechtigten oder dessen Stellvertreter.
#

§ 4
Form des Siegels

( 1 ) Das Siegel hat in der Regel die runde Form. Für die Siegel der Landesbischöfin oder des Landesbischofs, der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, der Kirchenkreise und der Superintendenten ist die spitzovale Form zu verwenden.
( 2 ) Das runde Siegel soll einen Durchmesser von 35 mm haben (Normalsiegel). Für Beurkundungen in Stammbüchern und Ähnlichem kann eine verkleinerte Form mit einem Durchmesser von 21 mm angeschafft werden.
( 3 ) Für das Siegel in der spitzovalen Form sind die Abmessungen 30:42 mm (Normalsiegel) zugrunde zu legen, für die verkleinerte Form 18:24 mm.
( 4 ) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und das Landeskirchenamt führen neben dem Normalsiegel ein Siegel im Großformat.
#

§ 5
Gestaltung des Siegels

( 1 ) Die Siegelumschrift gibt grundsätzlich die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. Sie läuft vom Scheitelpunkt des Siegels in Uhrzeigerrichtung ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild.
( 2 ) Stempel in Siegelform ohne Bild oder bildhaftes Symbol sind als Siegel unzulässig. Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt sein. Als Beizeichen wird nach § 2 Abs. 2 ein unauffälliges Zeichen in das Siegel eingefügt.
#

§ 6
Freigabe, Genehmigung

( 1 ) Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Siegels entscheidet der Siegelberechtigte. Die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden können ihr bisheriges Siegel fortführen oder das Siegel der Gesamtkirchengemeinde benutzen.
( 2 ) Bei dem Siegel einer Kirchengemeinde, eines Kirchengemeindeverbandes oder einer Gesamtkirchengemeinde bedarf der Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Landeskirchenamt nicht binnen eines Monats nach Vorlage des Entwurfs geltend macht, dass der Entwurf mit den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung nicht zu vereinbaren ist.
( 3 ) Nach Fertigstellung des Siegels nimmt der Siegelberechtigte das Siegel ab und gibt es für den Gebrauch frei. Dabei ist zu prüfen, ob das Siegel mit dem Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. Dem Landeskirchenamt sind von jedem neuen Siegel vier Abdrücke zu übersenden. Siegel sind zu inventarisieren und nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen. Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
#

§ 7
Abhandenkommen

( 1 ) Das Abhandenkommen eines Siegels ist unverzüglich dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Das abhanden gekommene Siegel wird vom Landeskirchenamt außer Geltung gesetzt.
( 2 ) Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
#

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das kirchliche Siegelwesen vom 24. März 1968 (Kirchl. Amtsbl. S. 101), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 30. März 1989 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) außer Kraft.