.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Nordhorn
Vom 5. November 2024
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG), haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(
1
)
Die evangelisch-lutherische Christus- und- Kreuz-Kirchengemeinde und die evangelisch-lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Nordhorn“. 2 Er hat seinen Sitz in Nordhorn.
(
3
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
1 Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
- pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
- Kirchenmusik,
- Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden und Jugendlichen,
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Dieser besteht aus drei Mitgliedern der beteiligten Kirchenvorstände, darunter jeweils einem ordinierten Mitglied, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden.
(
2
)
Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
(
3
)
Der Verbandvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
(
4
)
Bei Ausscheiden aus dem Gremium wird ein Mitglied aus der entsprechenden Gemeinde nachgewählt.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2 Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(
2
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzen, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
3
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
4
)
Der Verbandsvorstand hält in der Regel zweimal jährlich Sitzungen ab.
#§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2 Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3 Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen und Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. 2 Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
#§ 6
Mitarbeitendenstellen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(
2
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 7
Haushalt und Finanzierung
Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird.
#§ 8
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 9
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2 In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Oktober 2024 in Kraft.