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Ordnung der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen

Vom 11. Dezember 2025

KABl. 2026, S. 3

Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat für die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie, insbesondere hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen und vor allem Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren.
Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie sexualisierte Gewalt erlitten haben, und aufgrund des Fehlens geeigneter staatlicher Systeme übernehmen die Evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen mit ihren Institutionen, wie nachfolgend näher geregelt, Verantwortung für das Unrecht, indem sie ein Verfahren eigener Art einsetzen, das Betroffenen von sexualisierter Gewalt in den Institutionen die Möglichkeit eröffnet, Anerkennung zu erfahren.
Sie erkennen das Leid an, das den Betroffenen sexualisierter Gewalt im Raum von Kirche und Diakonie widerfahren ist, und berücksichtigen die daraus resultierenden individuellen Folgen.
Sie setzen sich für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirken auf Aufarbeitung hin.
Mit der folgenden Ordnung setzen die evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) vom 21. März 2025 um.
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung regelt die Grundlagen der Verfahren der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen, ihrer diakonischen Werke und ihrer Jugendverbände zur Anerkennung des erlittenen Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen durch sexualisierte Gewalt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren eigener Art. Verfahrensvorschriften in Bezug auf andere Verfahren finden keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Verfahren ist nach den Bedürfnissen Betroffener zu gestalten.
( 2 ) Die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen ist eine unabhängig entscheidende gemeinsame Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen nach § 9 des Konföderationsvertrages, an der die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die Evangelisch-reformierte Kirche und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe beteiligt sind. Auf Grund des Vertrages vom 12. August 2020 ist die Bremische Evangelische Kirche an der Anerkennungskommission beteiligt.
( 3 ) Auf Grund des Vertrages vom 22. Juli 2022 und 1. August 2022 ist auch die Evangelische Kirche in Deutschland an der Anerkennungskommission beteiligt.
( 4 ) Diese Ordnung gilt für die Konföderation, die Kirchen der Konföderation, die weiteren an der Anerkennungskommission beteiligten Kirchen, ihre Körperschaften sowie für die kirchlichen und diakonischen Einrichtungen und Jugendverbände, die ihnen zugeordnet sind1# (kirchliche Institutionen).
( 5 ) Aus der Entscheidung der Anerkennungskommission ergeben sich keine Rechtsfolgen im Hinblick auf diejenigen Personen, die nach den Angaben betroffener Personen sexualisierte Gewalt verübt haben.
( 6 ) Soweit die Vorwürfe strafrechtlich relevant und nicht offensichtlich unverfolgbar sind, sollen, sofern dies nicht schon durch die betroffenen Personen veranlasst ist, die Institutionen die Strafverfolgungsbehörden informieren und um Prüfung bitten. Bestehende gesetzliche Pflichten der kirchlichen Institutionen, Fälle sexualisierter Gewalt dienst- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen und die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zu informieren, bleiben davon unberührt.
( 7 ) Die kirchlichen Institutionen können in Absprache mit den betroffenen Personen Ansprüche gegen die Personen geltend machen, die nach Angaben der betroffenen Personen sexualisierte Gewalt verübt haben. Dafür sollen die Ansprüche der betroffenen Personen in dem Umfang der gezahlten Anerkennungsleistungen auf die kirchlichen Institutionen übergehen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Für den Begriff der sexualisierten Gewalt gilt die Begriffsbestimmung aus der Gewaltschutzrichtlinie-EKD in der Fassung vom 24. Juni 2022.
( 2 ) Betroffene Personen im Sinne dieser Ordnung sind Menschen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende der kirchlichen Institutionen gelegentlich der Erfüllung ihres dienstlichen Auftrags oder in Folge eines aus dem dienstlichen Auftrag erwachsenen Abhängigkeitsverhältnisses durch Tun oder Unterlassen erlitten haben. Personen, die ein Formular für Anerkennungsleistungen eingereicht haben, sind bis zur Entscheidung der Anerkennungskommission wie betroffene Personen anzusehen und zu behandeln, ohne dass damit eine Entscheidung der Anerkennungskommission vorweggenommen würde.
( 3 ) Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zur Ausbildung Beschäftigten und die Ehrenamtlichen, die im Auftrag einer der kirchlichen Institutionen tätig sind.
( 4 ) Anerkennungsleistungen sind materielle und immaterielle Leistungen, die zur Linderung des Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen beitragen sollen.
( 5 ) Geschäftsstelle im Sinne dieser Ordnung ist die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission bei der Geschäftsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen im Zusammenwirken mit den Fachstellen der beteiligten kirchlichen Institutionen (Geschäftsstelle).
( 6 ) Kirchliche Institutionen im Sinne dieser Ordnung sind die in § 1 Absatz 4 genannten Institutionen. Für den Fall, dass die kirchliche Institution, in deren Zuständigkeitsbereich sexualisierte Gewalt verübt wurde, aufgelöst oder übernommen wurde, kann die betroffene Person Anerkennungsleistungen von der Rechtsnachfolgerin erhalten, wenn die aufgelöste oder übernommene kirchliche Institution vorher der Kirche oder der Diakonie zugeordnet war.
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§ 3
Einleitung des Verfahrens

( 1 ) Um betroffenen Personen Zugang zu Anerkennungsleistungen zu gewähren, ist ein Formular von der Geschäftsstelle in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Ein im Bereich der EKD zur Verfügung gestelltes einheitliches Formular ist zu verwenden. Vorhandene Dokumente, die die Tat oder die Folgen der Tat schildern, sind dem Formular beizufügen. Dokumente, die Auskunft über den Ausgang gerichtlicher Verfahren geben, insbesondere gerichtliche Entscheidungen, sind beizufügen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle besonders geschult sind, um den besonderen Bedürfnissen betroffener Personen gerecht zu werden.
( 2 ) Eine betroffene Person kann sich, sofern gewünscht, durch eine Person ihres Vertrauens begleiten und durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Person ihres Vertrauens und die bevollmächtigte Person können auch identisch sein. Die Hinzuziehung mehrerer Personen ihres Vertrauens für eine betroffene Person kann die Anerkennungskommission in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Der Person ihres Vertrauens und der bevollmächtigten Person stehen die Erstattung von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu. Die Geschäftsstelle holt von den vorgenannten Personen jeweils eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bekanntgewordenen Inhalte ein.
( 3 ) Für den Fall, dass die Zuständigkeit mehrerer Anerkennungskommissionen berührt sein könnte, ist das Formular nur einmal einzureichen. Die Anerkennungskommission, bei der das Formular eingegangen ist, informiert daraufhin die weiteren gegebenenfalls zuständigen Anerkennungskommissionen. Die beteiligten Anerkennungskommissionen verständigen sich auf eine das Verfahren führende Anerkennungskommission.
( 4 ) Die Geschäftsstelle stellt der betroffenen Person auf Wunsch schon vor Einreichung des Formulars vollständige und transparente Informationen zum Ablauf des Verfahrens zur Verfügung. Auf Wunsch erhält die betroffene Person bei der Einreichung des Formulars Unterstützung durch die Geschäftsstelle.
( 5 ) Mit der Einreichung des Formulars erklärt sich die betroffene Person mit einer Kontaktaufnahme einverstanden. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle und die Mitglieder der Anerkennungskommission sind nicht von ihren Pflichten entbunden, die jeweils zuständigen Melde- und Ansprechstellen über mögliche Verdachtsfälle zu informieren. Sie wirken darauf hin, dass die Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
( 6 ) Die Geschäftsstelle leitet das Formular und die mit dem Formular eingereichten Unterlagen an die Anerkennungskommission weiter.
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§ 4
Weiteres Verfahren

( 1 ) Die betroffene Person hat das Recht, sich schriftlich, mündlich in einem Gespräch oder in anderer Weise zu äußern. Die betroffene Person kann jederzeit entscheiden, sich nicht weiter zu äußern.
( 2 ) Für den Fall, dass ein Gespräch stattfinden soll, wird dies gemeinsam mit der betroffenen Person durch die Geschäftsstelle – unter Einbezug der Mitglieder der Anerkennungskommission – hinsichtlich Zeit, Raum, Ablauf und Teilnehmenden vorbereitet und abgestimmt. In jedem Stadium des Verfahrens ist auf betroffenensensible Kommunikation zu achten. Das Gespräch ist nicht öffentlich. Für den Fall, dass die betroffene Person dies wünscht, ist eine vertretungsberechtige oder sonst bevollmächtigte Person der kirchlichen Institution zum Gespräch hinzuzuziehen, in deren Bereich die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat. Über das Gespräch ist eine Niederschrift von der Geschäftsstelle zu fertigen, die auch der betroffenen Person zur Verfügung gestellt wird.
( 3 ) Die Anerkennungskommission gibt der kirchlichen Institution vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu dem geschilderten Sachverhalt zu äußern.
( 4 ) Die an der Anerkennungskommission beteiligten kirchlichen Institutionen haben Regelungen zur Finanzierung der laufenden Kosten der Arbeit der Anerkennungskommission sowie zur Finanzierung und Bewirkung der Anerkennungsleistungen getroffen. Sie haben dabei rechtliche sowie wirtschaftliche Aspekte aller Beteiligten beachtet, um die Durchführung der Anerkennungsverfahren und die Bewirkung der Anerkennungsleistungen sicherzustellen.
( 5 ) Betroffene sind durch die Anerkennungskommission über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu informieren.
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§ 5
Anerkennungsleistungen

( 1 ) Anerkennungsleistungen werden bewirkt, wenn eine besondere Verantwortung der kirchlichen Institution gegenüber betroffenen Personen vorliegt und die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und oder Schmerzensgeld nicht möglich oder für die betroffene Person nicht zumutbar ist.
( 2 ) Anerkennungsleistungen sind Leistungen eigener Art. Aus der Zuerkennung von Anerkennungsleistungen können keine weiteren Rechte abgeleitet werden.
( 3 ) Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden nach Absprache mit der betroffenen Person entweder einmalig als Gesamtsumme oder in Teilbeträgen ausgezahlt. Durch die Zahlung von Anerkennungsleistungen werden mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Die Leistungen setzen sich grundsätzlich aus zwei Teilen zusammen:
  1. einer individuellen Leistung, die die Tat und ihre Folgen und das Verhalten der kirchlichen Institution berücksichtigt und
  2. einer pauschalen Leistung in Höhe von 15.000 €.
( 4 ) Wenn die Tat weder zur Tatzeit noch zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung den objektiven Tatbestand einer Strafvorschrift nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllen würde, entfällt die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b).
( 5 ) Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gemäß § 12 Anerkennungsleistungen erhalten haben, können für eine Aufstockung der Anerkennungsleistungen ohne erneute individuelle Fallprüfung ein neues Formular einreichen, wenn die Tat gemäß Absatz 4 die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) nicht entfallen ließe und die Summe der Anerkennungsleistungen nicht die Höhe der Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) erreicht. Die Geschäftsstelle weist den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin.
( 6 ) Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gemäß § 12 Anerkennungsleistungen erhalten haben, sind ferner berechtigt, eine Gegenvorstellung im Sinne von § 8 Absatz 2 einzulegen. Der Fall wird dann erneut auf der Basis der geltenden Regelungen individuell geprüft. Die Geschäftsstellen weisen den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin. Eine Rückforderung von bereits gezahlten Leistungen ist ausgeschlossen. Leistungen, die aufgrund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder im Rahmen des Entschädigungsrechts gewährt wurden, werden auf die Anerkennungsleistung nicht angerechnet. Sogenannte Unterstützungsleistungen, die betroffenen Personen in akuten Notlagen helfen sollen, werden nicht durch die Anerkennungskommissionen zuerkannt.
( 7 ) Neben Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können im Einvernehmen mit der betroffenen Person immaterielle Anerkennungsleistungen zuerkannt werden.
( 8 ) Auf die Anrechnung von Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, auf gegebenenfalls bestehende sonstige Sozialleistungen und Fragen der Versteuerung wird die betroffene Person ausdrücklich durch die Geschäftsstelle in geeigneter Weise hingewiesen. Dies gilt auch für die gesetzliche Meldepflicht bezüglich der Zahlungen von Anerkennungsleistungen an die zuständigen Finanzbehörden.
( 9 ) Der betroffenen Person steht es frei, für den Fall ihres Todes eine Person zu benennen, an welche die Anerkennungsleistung ausgezahlt werden soll. In diesem Fall wird das Verfahren nach dem Tod der betroffenen Person fortgeführt und die Anerkennungsleistung an die begünstigte Person gezahlt. Das Gleiche gilt, falls die betroffene Person sich für die Auszahlung in Teilbeträgen entschieden hat und zum Zeitpunkt des Todes noch nicht alle Teilbeträge geleistet worden sind.
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§ 6
Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission ist mit mindestens drei, in jedem Fall mit einer ungeraden Anzahl an Personen besetzt. Die Einsetzung von Stellvertretungen ist zulässig. Es sollen verschiedene Geschlechter, unterschiedliche berufliche Hintergründe sowie Fachkenntnisse im Umgang mit Betroffenen berücksichtigt werden. Wenigstens ein Mitglied der Anerkennungskommission soll die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens eine weitere Person soll eine traumatherapeutische Qualifikation aufweisen. Die Anerkennungskommission ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
( 2 ) Beschäftigte der evangelischen Kirche oder Diakonie und unmittelbar angeschlossener kirchlicher Institutionen können nicht Mitglieder der Anerkennungskommission sein. Ehemalige Beschäftigte und im Ruhestand befindliche Personen dürfen Mitglieder der Anerkennungskommission sein, aber nicht deren Mehrheit stellen. Bei allen Mitgliedern ist öffentliche Transparenz über kirchliche oder diakonische Ehrenämter herzustellen.
( 3 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden auf Vorschlag der beteiligten Kirchen durch den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Verlängerung oder erneute Berufung, auch mehrmals, sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Rat ein Mitglied bis zum Ende der laufenden Amtszeit nach. Der Rat der Konföderation kann Mitglieder der Anerkennungskommission abberufen, wenn dies zwingend geboten ist, um eine schwere Beeinträchtigung der Tätigkeit oder des Ansehens der Anerkennungskommission abzuwenden. Vor der Abberufung eines Mitglieds und vor der Neubesetzung eines Sitzes in der Anerkennungskommission sind im Amt verbleibende Mitglieder anzuhören.
( 4 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission üben ihre Tätigkeit für die Anerkennungskommission frei von Weisungen aus und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.
( 5 ) Die Mitarbeit in der Anerkennungskommission erfolgt ehrenamtlich. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder die Erstattung ihrer Auslagen und eine pauschale Aufwandsentschädigung, die der Rat festlegt.
( 6 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind vor Beginn der Mitgliedschaft in der Anerkennungskommission zu schulen und erhalten Angebote für eine tätigkeitsbegleitende Supervision.
( 7 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission reflektieren regelmäßig, mindestens einmal jährlich, ihre Spruchpraxis in einer gesonderten Sitzung.
( 8 ) Zur Förderung einer vergleichbaren Spruchpraxis der Anerkennungskommissionen soll sich die Anerkennungskommission bei der Bemessung der individuellen Leistungen gemäß § 5 Absatz 3 Buchstabe a) an dem Anhaltskatalog orientieren, den das Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt in der EKD in Abstimmung mit den vorsitzenden Personen der Anerkennungskommissionen erarbeitet und der durch die Kirchenkonferenz der EKD und den Ausschuss Diakonie der Diakonie Deutschland beschlossen wird. Der Anhaltskatalog stellt eine Sammlung von hypothetischen Fällen sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie dar, denen auf Basis der Entscheidungen deutscher Zivilgerichte eine Anerkennungsleistung zugeordnet ist. Der Anhaltskatalog wird laufend fortentwickelt.
( 9 ) Die Geschäftsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen unterhält einen Internetauftritt, auf dem Informationen zur Anerkennungskommission, den Mitgliedern, dem Verfahren, den Anerkennungsleistungen und dieser Ordnung zu finden sind. Der Internetauftritt enthält Informationen zur Arbeit der Anerkennungskommission auch in leichter Sprache.
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§ 7
Plausibilität und institutionelle Verantwortung

( 1 ) Die Anerkennungskommission prüft den vorgetragenen Sachverhalt auf Plausibilität, stellt die besondere institutionelle Verantwortung fest und trifft anschließend ihre Entscheidung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
( 2 ) Die Plausibilität einer Tatschilderung, insbesondere zu beschuldigter Person, Tatort, Tatzeit und Tathergang ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.
( 3 ) Eine besondere institutionelle Verantwortung wird vermutet, wenn
  1. die sexualisierte Gewalt von Mitarbeitenden einer kirchlichen Institution in deren räumlichem Verantwortungsbereich verübt wurde,
  2. die sexualisierte Gewalt von Mitarbeitenden einer kirchlichen Institution außerhalb ihres räumlichen Verantwortungsbereichs im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen des dienstlichen oder ehrenamtlichen Auftrags der Mitarbeitenden begründet wurde, oder
  3. die sexualisierte Gewalt im räumlichen Verantwortungsbereich einer kirchlichen Institution geschehen ist, Mitarbeitende sie hätten verhindern können und müssen und ihr Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
( 4 ) Die Anerkennungskommission ist berechtigt, im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei den kirchlichen Institutionen Auskünfte einzuholen. Die Anerkennungskommission ist nicht berechtigt, von der betroffenen Person oder sie behandelnden Personen medizinische oder psychologische Gutachten einzufordern.
( 5 ) Einer Plausibilitätsprüfung bedarf es nicht, wenn sich die geschilderte Tat bereits aus den Feststellungen einer gerichtlichen Entscheidung ergibt oder in einem Strafverfahren, einem kirchlichen Disziplinarverfahren oder in einem Bescheid nach dem Entschädigungsrecht festgestellt wurde. Eine Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystems des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann zur Plausibilisierung herangezogen werden.
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§ 8
Entscheidung und Gegenvorstellung

( 1 ) Die Geschäftsstelle übersendet die mit Gründen zu versehende Entscheidung an die betroffene Person und an die kirchliche Institution. Der oder die Vorsitzende der Anerkennungskommission kann die Entscheidung der betroffenen Person zuvor mündlich mittteilen. Auf die mündliche Mitteilung kann die betroffene Person verzichten. Bei der Übermittlung weist die Anerkennungskommission auf die Auswirkungen der Entscheidung hin.
( 2 ) Zur Überprüfung der Entscheidung der Anerkennungskommission steht der betroffenen Person das Recht der Gegenvorstellung zu. Über die Gegenvorstellung entscheidet die Anerkennungskommission. Die Gegenvorstellung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Gegenvorstellung ist zu begründen.
( 3 ) Kann die betroffene Person neue Tatsachen vortragen, die zu einer höheren Anerkennungsleistung führen können, kann ein neues Formular eingereicht werden.
( 4 ) Gegen die Entscheidung der Anerkennungskommission in Reaktion auf die Gegenvorstellung kann die betroffene Person eine Eingabe an die Koordinierungskommission der EKD richten. Die Eingabe ist zu begründen und muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung der Anerkennungskommission schriftlich bei der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission eingereicht werden.
( 5 ) Die Eingabe wird an die gemeinsame Koordinierungskommission weitergeleitet, die bei EKD und EWDE eingerichtet wird. Die Koordinierungskommission besteht aus den vorsitzenden Personen der Anerkennungskommissionen. Die Koordinierungskommission entscheidet mit dreien ihrer Mitglieder unter Berücksichtigung der Eingabe auf Grundlage der angegriffenen Entscheidung erneut über die Anerkennungsleistung, wenn diese der Höhe nach wesentlich von den Entscheidungen anderer Anerkennungskommissionen in vergleichbaren Fällen abweicht. Die Koordinierungskommission beschließt über die Verteilung ihrer Geschäfte. Im Übrigen gelten für die Koordinierungskommission die Vorgaben der Anerkennungsrichtlinie der EKD entsprechend. Das Verfahren wird im Grundsatz schriftlich geführt. Die betroffene Person hat das Recht auf eine Anhörung.
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§ 9
Dokumentation und Datenschutz

( 1 ) Die Anerkennungskommission ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstaben a) bis f) des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Ordnung erforderlich ist.
( 2 ) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zu speichern. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.
( 3 ) Die Geschäftsstelle dokumentiert die von der Anerkennungskommission bearbeiteten Fälle. Betroffenen Personen ist auf Anfrage Einsicht in die jeweilige Akte zu ihrem Fall zu gewähren, soweit keine Rechte dritter Personen dem entgegenstehen. Die Geschäftsstelle holt von akteneinsichtsberechtigten Dritten eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die sich aus der Akteneinsicht ergebenden Inhalte ein, soweit die Weitergabe der Daten nicht zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung zwingend erforderlich ist. Vor Weitergabe von Daten zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung an weitere, mit der Aufarbeitung beschäftigte Dritte, haben akteneinsichtsberechtigte Personen diese gegenüber der Geschäftsstelle namentlich zu benennen und dafür Sorge zu tragen, dass diese wiederum gegenüber der Geschäftsstelle eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung bekanntgewordenen Daten abgeben. Soll eine Fallakte der Anerkennungskommission für die institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt durch Dritte eingesehen werden, muss hierfür die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden, soweit nicht der Tatbestand von § 50a DSG-EKD erfüllt ist.
( 4 ) Die Geschäftsstelle hält in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen und den jeweiligen Kontext fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat, und leitet diese Informationen als Gesamtsummen jährlich auf Anfrage an EKD und EWDE weiter, die eine Gesamtdokumentation führen und veröffentlichen. Der jeweilige Kontext umfasst, ob die Tat in der Diakonie oder einer Gliedkirche verübt wurde, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person zum Tatzeitpunkt, die Profession der für die Tat verantwortlichen Person sowie deren Geschlecht zum Tatzeitpunkt und die Art der Tat.
( 5 ) Die Geschäftsstelle führt ferner eine anonymisierte Dokumentation der Spruchpraxis, die jährlich über den Rat der Konföderation und die Kirchenleitung der Bremischen Evangelischen Kirche an die Koordinierungskommission weitergeleitet wird.
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§ 10
Vernetzung

( 1 ) Die vorsitzenden Personen sowie die Geschäftsstellen der Anerkennungskommissionen von Gliedkirchen und Landesverbänden der Diakonie tauschen sich regelmäßig, mindestens jährlich, auf Ebene der EKD und der Diakonie aus. Dies umfasst insbesondere einen Austausch über die Spruchpraxis in den Anerkennungskommissionen sowie die Weiterentwicklung des Anhaltskatalogs. Mitglieder des Beteiligungsforums Sexualisierte Gewalt in der EKD nehmen an den Treffen als Gäste teil.
( 2 ) Die Anerkennungskommission weist regelmäßig, mindestens jährlich, im Austausch mit den Leitungsorganen der Gliedkirchen und den Landesverbänden der Diakonie, in deren Bereich sie zuständig ist, auf ihre Spruchpraxis und die damit verbundenen Erkenntnisse hin, um die kirchlichen Institutionen zu unterstützen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
( 3 ) Eine Einzelfallbesprechung findet nicht statt.
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§ 11
Übergangs- und Schlussvorschriften

( 1 ) Diese Ordnung ersetzt die Ordnung der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen vom 1. Februar 2022.
( 2 ) Die Anerkennungskommission führt ihre Tätigkeit in der gegenwärtigen Besetzung über den 1. Januar 2026 hinaus bis zu einer Neubesetzung durch den Rat der Konföderation fort.
( 3 ) Laufende Anerkennungsverfahren, über die die Anerkennungskommission bis zum 31.12.2025 noch nicht abschließend entschieden hat, werden ab dem 1. Januar 2026 auf Grundlage dieser gemäß § 12 inkrafttretenden Ordnung fortgeführt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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1 ↑ Dies sind der niedersächsische Jugendverband „Entschieden für Christus“ ( EC) e. V., der CVJM, Landesverband Hannover, der CVJM, Landesverband Ostfriesland, der VCP Niedersachsen, der CPD e.V. (Achter´n Diek: nördliches Niedersachsen, Welfenland: südliches Niedersachsen), der ev.-luth. Landesjugenddienst e.V. der VCP (Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder) Bezirk Oldenburg e.V., die ejo (Ev. Jugend Oldenburg), die Mitglieder der Jugendkammer der elkio nach ihrer Ordnung vom 25./26. Nov. 2002 in der jeweils geltenden Fassung und der CVJM Oldenburg.
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