.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Ordnung der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen
Vom 11. Dezember 2025
Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat für die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgende Ordnung beschlossen:
####Präambel
1Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie, insbesondere hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen und vor allem Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren.
2Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
3Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie sexualisierte Gewalt erlitten haben, und aufgrund des Fehlens geeigneter staatlicher Systeme übernehmen die Evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen mit ihren Institutionen, wie nachfolgend näher geregelt, Verantwortung für das Unrecht, indem sie ein Verfahren eigener Art einsetzen, das Betroffenen von sexualisierter Gewalt in den Institutionen die Möglichkeit eröffnet, Anerkennung zu erfahren.
4Sie erkennen das Leid an, das den Betroffenen sexualisierter Gewalt im Raum von Kirche und Diakonie widerfahren ist, und berücksichtigen die daraus resultierenden individuellen Folgen.
5Sie setzen sich für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirken auf Aufarbeitung hin.
6Mit der folgenden Ordnung setzen die evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) vom 21. März 2025 um.
#§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) 1Diese Ordnung regelt die Grundlagen der Verfahren der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen, ihrer diakonischen Werke und ihrer Jugendverbände zur Anerkennung des erlittenen Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen durch sexualisierte Gewalt. 2Dabei handelt es sich um ein Verfahren eigener Art. 3Verfahrensvorschriften in Bezug auf andere Verfahren finden keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Das Verfahren ist nach den Bedürfnissen Betroffener zu gestalten.
(2) 1Die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen ist eine unabhängig entscheidende gemeinsame Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen nach § 9 des Konföderationsvertrages, an der die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die Evangelisch-reformierte Kirche und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe beteiligt sind. 2Auf Grund des Vertrages vom 12. August 2020 ist die Bremische Evangelische Kirche an der Anerkennungskommission beteiligt.
(3) Auf Grund des Vertrages vom 22. Juli 2022 und 1. August 2022 ist auch die Evangelische Kirche in Deutschland an der Anerkennungskommission beteiligt.
(4) Diese Ordnung gilt für die Konföderation, die Kirchen der Konföderation, die weiteren an der Anerkennungskommission beteiligten Kirchen, ihre Körperschaften sowie für die kirchlichen und diakonischen Einrichtungen und Jugendverbände, die ihnen zugeordnet sind1# (kirchliche Institutionen).
(5) Aus der Entscheidung der Anerkennungskommission ergeben sich keine Rechtsfolgen im Hinblick auf diejenigen Personen, die nach den Angaben betroffener Personen sexualisierte Gewalt verübt haben.
(6) 1Soweit die Vorwürfe strafrechtlich relevant und nicht offensichtlich unverfolgbar sind, sollen, sofern dies nicht schon durch die betroffenen Personen veranlasst ist, die Institutionen die Strafverfolgungsbehörden informieren und um Prüfung bitten. 2Bestehende gesetzliche Pflichten der kirchlichen Institutionen, Fälle sexualisierter Gewalt dienst- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen und die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zu informieren, bleiben davon unberührt.
(7) 1Die kirchlichen Institutionen können in Absprache mit den betroffenen Personen Ansprüche gegen die Personen geltend machen, die nach Angaben der betroffenen Personen sexualisierte Gewalt verübt haben. 2Dafür sollen die Ansprüche der betroffenen Personen in dem Umfang der gezahlten Anerkennungsleistungen auf die kirchlichen Institutionen übergehen.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für den Begriff der sexualisierten Gewalt gilt die Begriffsbestimmung aus der Gewaltschutzrichtlinie-EKD in der Fassung vom 24. Juni 2022.
(2) 1Betroffene Personen im Sinne dieser Ordnung sind Menschen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende der kirchlichen Institutionen gelegentlich der Erfüllung ihres dienstlichen Auftrags oder in Folge eines aus dem dienstlichen Auftrag erwachsenen Abhängigkeitsverhältnisses durch Tun oder Unterlassen erlitten haben. 2Personen, die ein Formular für Anerkennungsleistungen eingereicht haben, sind bis zur Entscheidung der Anerkennungskommission wie betroffene Personen anzusehen und zu behandeln, ohne dass damit eine Entscheidung der Anerkennungskommission vorweggenommen würde.
(3) Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zur Ausbildung Beschäftigten und die Ehrenamtlichen, die im Auftrag einer der kirchlichen Institutionen tätig sind.
(4) Anerkennungsleistungen sind materielle und immaterielle Leistungen, die zur Linderung des Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen beitragen sollen.
(5) Geschäftsstelle im Sinne dieser Ordnung ist die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission bei der Geschäftsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen im Zusammenwirken mit den Fachstellen der beteiligten kirchlichen Institutionen (Geschäftsstelle).
(6) 1Kirchliche Institutionen im Sinne dieser Ordnung sind die in § 1 Absatz 4 genannten Institutionen. 2Für den Fall, dass die kirchliche Institution, in deren Zuständigkeitsbereich sexualisierte Gewalt verübt wurde, aufgelöst oder übernommen wurde, kann die betroffene Person Anerkennungsleistungen von der Rechtsnachfolgerin erhalten, wenn die aufgelöste oder übernommene kirchliche Institution vorher der Kirche oder der Diakonie zugeordnet war.
#§ 3
Einleitung des Verfahrens
(1) 1Um betroffenen Personen Zugang zu Anerkennungsleistungen zu gewähren, ist ein Formular von der Geschäftsstelle in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. 2Ein im Bereich der EKD zur Verfügung gestelltes einheitliches Formular ist zu verwenden. 3Vorhandene Dokumente, die die Tat oder die Folgen der Tat schildern, sind dem Formular beizufügen. 4Dokumente, die Auskunft über den Ausgang gerichtlicher Verfahren geben, insbesondere gerichtliche Entscheidungen, sind beizufügen. 5Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle besonders geschult sind, um den besonderen Bedürfnissen betroffener Personen gerecht zu werden.
(2) 1Eine betroffene Person kann sich, sofern gewünscht, durch eine Person ihres Vertrauens begleiten und durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. 2Die Person ihres Vertrauens und die bevollmächtigte Person können auch identisch sein. 3Die Hinzuziehung mehrerer Personen ihres Vertrauens für eine betroffene Person kann die Anerkennungskommission in begründeten Ausnahmefällen zulassen. 4Der Person ihres Vertrauens und der bevollmächtigten Person stehen die Erstattung von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu. 5Die Geschäftsstelle holt von den vorgenannten Personen jeweils eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bekanntgewordenen Inhalte ein.
(3) 1Für den Fall, dass die Zuständigkeit mehrerer Anerkennungskommissionen berührt sein könnte, ist das Formular nur einmal einzureichen. 2Die Anerkennungskommission, bei der das Formular eingegangen ist, informiert daraufhin die weiteren gegebenenfalls zuständigen Anerkennungskommissionen. 3Die beteiligten Anerkennungskommissionen verständigen sich auf eine das Verfahren führende Anerkennungskommission.
(4) 1Die Geschäftsstelle stellt der betroffenen Person auf Wunsch schon vor Einreichung des Formulars vollständige und transparente Informationen zum Ablauf des Verfahrens zur Verfügung. 2Auf Wunsch erhält die betroffene Person bei der Einreichung des Formulars Unterstützung durch die Geschäftsstelle.
(5) 1Mit der Einreichung des Formulars erklärt sich die betroffene Person mit einer Kontaktaufnahme einverstanden. 2Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle und die Mitglieder der Anerkennungskommission sind nicht von ihren Pflichten entbunden, die jeweils zuständigen Melde- und Ansprechstellen über mögliche Verdachtsfälle zu informieren. 3Sie wirken darauf hin, dass die Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
(6) Die Geschäftsstelle leitet das Formular und die mit dem Formular eingereichten Unterlagen an die Anerkennungskommission weiter.
#§ 4
Weiteres Verfahren
(1) 1Die betroffene Person hat das Recht, sich schriftlich, mündlich in einem Gespräch oder in anderer Weise zu äußern. 2Die betroffene Person kann jederzeit entscheiden, sich nicht weiter zu äußern.
(2) 1Für den Fall, dass ein Gespräch stattfinden soll, wird dies gemeinsam mit der betroffenen Person durch die Geschäftsstelle – unter Einbezug der Mitglieder der Anerkennungskommission – hinsichtlich Zeit, Raum, Ablauf und Teilnehmenden vorbereitet und abgestimmt. 2In jedem Stadium des Verfahrens ist auf betroffenensensible Kommunikation zu achten. 3Das Gespräch ist nicht öffentlich. 4Für den Fall, dass die betroffene Person dies wünscht, ist eine vertretungsberechtige oder sonst bevollmächtigte Person der kirchlichen Institution zum Gespräch hinzuzuziehen, in deren Bereich die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat. 5Über das Gespräch ist eine Niederschrift von der Geschäftsstelle zu fertigen, die auch der betroffenen Person zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die Anerkennungskommission gibt der kirchlichen Institution vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu dem geschilderten Sachverhalt zu äußern.
(4) 1Die an der Anerkennungskommission beteiligten kirchlichen Institutionen haben Regelungen zur Finanzierung der laufenden Kosten der Arbeit der Anerkennungskommission sowie zur Finanzierung und Bewirkung der Anerkennungsleistungen getroffen. 2Sie haben dabei rechtliche sowie wirtschaftliche Aspekte aller Beteiligten beachtet, um die Durchführung der Anerkennungsverfahren und die Bewirkung der Anerkennungsleistungen sicherzustellen.
(5) Betroffene sind durch die Anerkennungskommission über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu informieren.
#§ 5
Anerkennungsleistungen
(1) Anerkennungsleistungen werden bewirkt, wenn eine besondere Verantwortung der kirchlichen Institution gegenüber betroffenen Personen vorliegt und die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und oder Schmerzensgeld nicht möglich oder für die betroffene Person nicht zumutbar ist.
(2) 1Anerkennungsleistungen sind Leistungen eigener Art. 2Aus der Zuerkennung von Anerkennungsleistungen können keine weiteren Rechte abgeleitet werden.
(3) 1Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden nach Absprache mit der betroffenen Person entweder einmalig als Gesamtsumme oder in Teilbeträgen ausgezahlt. 2Durch die Zahlung von Anerkennungsleistungen werden mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. 3Die Leistungen setzen sich grundsätzlich aus zwei Teilen zusammen:
- einer individuellen Leistung, die die Tat und ihre Folgen und das Verhalten der kirchlichen Institution berücksichtigt und
- einer pauschalen Leistung in Höhe von 15.000 €.
(4) Wenn die Tat weder zur Tatzeit noch zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung den objektiven Tatbestand einer Strafvorschrift nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllen würde, entfällt die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b).
(5) 1Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gemäß § 12 Anerkennungsleistungen erhalten haben, können für eine Aufstockung der Anerkennungsleistungen ohne erneute individuelle Fallprüfung ein neues Formular einreichen, wenn die Tat gemäß Absatz 4 die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) nicht entfallen ließe und die Summe der Anerkennungsleistungen nicht die Höhe der Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) erreicht. 2Die Geschäftsstelle weist den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin.
(6) 1Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gemäß § 12 Anerkennungsleistungen erhalten haben, sind ferner berechtigt, eine Gegenvorstellung im Sinne von § 8 Absatz 2 einzulegen. 2Der Fall wird dann erneut auf der Basis der geltenden Regelungen individuell geprüft. 3Die Geschäftsstellen weisen den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin. 4Eine Rückforderung von bereits gezahlten Leistungen ist ausgeschlossen. 5Leistungen, die aufgrund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder im Rahmen des Entschädigungsrechts gewährt wurden, werden auf die Anerkennungsleistung nicht angerechnet. 6Sogenannte Unterstützungsleistungen, die betroffenen Personen in akuten Notlagen helfen sollen, werden nicht durch die Anerkennungskommissionen zuerkannt.
(7) Neben Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können im Einvernehmen mit der betroffenen Person immaterielle Anerkennungsleistungen zuerkannt werden.
(8) 1Auf die Anrechnung von Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, auf gegebenenfalls bestehende sonstige Sozialleistungen und Fragen der Versteuerung wird die betroffene Person ausdrücklich durch die Geschäftsstelle in geeigneter Weise hingewiesen. 2Dies gilt auch für die gesetzliche Meldepflicht bezüglich der Zahlungen von Anerkennungsleistungen an die zuständigen Finanzbehörden.
(9) 1Der betroffenen Person steht es frei, für den Fall ihres Todes eine Person zu benennen, an welche die Anerkennungsleistung ausgezahlt werden soll. 2In diesem Fall wird das Verfahren nach dem Tod der betroffenen Person fortgeführt und die Anerkennungsleistung an die begünstigte Person gezahlt. 3Das Gleiche gilt, falls die betroffene Person sich für die Auszahlung in Teilbeträgen entschieden hat und zum Zeitpunkt des Todes noch nicht alle Teilbeträge geleistet worden sind.
#§ 6
Anerkennungskommission
(1) 1Die Anerkennungskommission ist mit mindestens drei, in jedem Fall mit einer ungeraden Anzahl an Personen besetzt. 2Die Einsetzung von Stellvertretungen ist zulässig. 3Es sollen verschiedene Geschlechter, unterschiedliche berufliche Hintergründe sowie Fachkenntnisse im Umgang mit Betroffenen berücksichtigt werden. 4Wenigstens ein Mitglied der Anerkennungskommission soll die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens eine weitere Person soll eine traumatherapeutische Qualifikation aufweisen. 5Die Anerkennungskommission ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) 1Beschäftigte der evangelischen Kirche oder Diakonie und unmittelbar angeschlossener kirchlicher Institutionen können nicht Mitglieder der Anerkennungskommission sein. 2Ehemalige Beschäftigte und im Ruhestand befindliche Personen dürfen Mitglieder der Anerkennungskommission sein, aber nicht deren Mehrheit stellen. 3Bei allen Mitgliedern ist öffentliche Transparenz über kirchliche oder diakonische Ehrenämter herzustellen.
(3) 1Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden auf Vorschlag der beteiligten Kirchen durch den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen berufen. 2Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 3Verlängerung oder erneute Berufung, auch mehrmals, sind möglich. 4Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Rat ein Mitglied bis zum Ende der laufenden Amtszeit nach. 5Der Rat der Konföderation kann Mitglieder der Anerkennungskommission abberufen, wenn dies zwingend geboten ist, um eine schwere Beeinträchtigung der Tätigkeit oder des Ansehens der Anerkennungskommission abzuwenden. 6Vor der Abberufung eines Mitglieds und vor der Neubesetzung eines Sitzes in der Anerkennungskommission sind im Amt verbleibende Mitglieder anzuhören.
(4) Die Mitglieder der Anerkennungskommission üben ihre Tätigkeit für die Anerkennungskommission frei von Weisungen aus und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.
(5) 1Die Mitarbeit in der Anerkennungskommission erfolgt ehrenamtlich. 2Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder die Erstattung ihrer Auslagen und eine pauschale Aufwandsentschädigung, die der Rat festlegt.
(6) Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind vor Beginn der Mitgliedschaft in der Anerkennungskommission zu schulen und erhalten Angebote für eine tätigkeitsbegleitende Supervision.
(7) Die Mitglieder der Anerkennungskommission reflektieren regelmäßig, mindestens einmal jährlich, ihre Spruchpraxis in einer gesonderten Sitzung.
(8) 1Zur Förderung einer vergleichbaren Spruchpraxis der Anerkennungskommissionen soll sich die Anerkennungskommission bei der Bemessung der individuellen Leistungen gemäß § 5 Absatz 3 Buchstabe a) an dem Anhaltskatalog orientieren, den das Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt in der EKD in Abstimmung mit den vorsitzenden Personen der Anerkennungskommissionen erarbeitet und der durch die Kirchenkonferenz der EKD und den Ausschuss Diakonie der Diakonie Deutschland beschlossen wird. 2Der Anhaltskatalog stellt eine Sammlung von hypothetischen Fällen sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie dar, denen auf Basis der Entscheidungen deutscher Zivilgerichte eine Anerkennungsleistung zugeordnet ist. 3Der Anhaltskatalog wird laufend fortentwickelt.
(9) 1Die Geschäftsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen unterhält einen Internetauftritt, auf dem Informationen zur Anerkennungskommission, den Mitgliedern, dem Verfahren, den Anerkennungsleistungen und dieser Ordnung zu finden sind. 2Der Internetauftritt enthält Informationen zur Arbeit der Anerkennungskommission auch in leichter Sprache.
#§ 7
Plausibilität und institutionelle Verantwortung
(1) Die Anerkennungskommission prüft den vorgetragenen Sachverhalt auf Plausibilität, stellt die besondere institutionelle Verantwortung fest und trifft anschließend ihre Entscheidung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
(2) Die Plausibilität einer Tatschilderung, insbesondere zu beschuldigter Person, Tatort, Tatzeit und Tathergang ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.
(3) Eine besondere institutionelle Verantwortung wird vermutet, wenn
- die sexualisierte Gewalt von Mitarbeitenden einer kirchlichen Institution in deren räumlichem Verantwortungsbereich verübt wurde,
- die sexualisierte Gewalt von Mitarbeitenden einer kirchlichen Institution außerhalb ihres räumlichen Verantwortungsbereichs im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen des dienstlichen oder ehrenamtlichen Auftrags der Mitarbeitenden begründet wurde, oder
- die sexualisierte Gewalt im räumlichen Verantwortungsbereich einer kirchlichen Institution geschehen ist, Mitarbeitende sie hätten verhindern können und müssen und ihr Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(4) 1Die Anerkennungskommission ist berechtigt, im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei den kirchlichen Institutionen Auskünfte einzuholen. 2Die Anerkennungskommission ist nicht berechtigt, von der betroffenen Person oder sie behandelnden Personen medizinische oder psychologische Gutachten einzufordern.
(5) 1Einer Plausibilitätsprüfung bedarf es nicht, wenn sich die geschilderte Tat bereits aus den Feststellungen einer gerichtlichen Entscheidung ergibt oder in einem Strafverfahren, einem kirchlichen Disziplinarverfahren oder in einem Bescheid nach dem Entschädigungsrecht festgestellt wurde. 2Eine Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystems des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann zur Plausibilisierung herangezogen werden.
#§ 8
Entscheidung und Gegenvorstellung
(1) 1Die Geschäftsstelle übersendet die mit Gründen zu versehende Entscheidung an die betroffene Person und an die kirchliche Institution. 2Der oder die Vorsitzende der Anerkennungskommission kann die Entscheidung der betroffenen Person zuvor mündlich mittteilen. 3Auf die mündliche Mitteilung kann die betroffene Person verzichten. 4Bei der Übermittlung weist die Anerkennungskommission auf die Auswirkungen der Entscheidung hin.
(2) 1Zur Überprüfung der Entscheidung der Anerkennungskommission steht der betroffenen Person das Recht der Gegenvorstellung zu. 2Über die Gegenvorstellung entscheidet die Anerkennungskommission. 3Die Gegenvorstellung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. 4Die Gegenvorstellung ist zu begründen.
(3) Kann die betroffene Person neue Tatsachen vortragen, die zu einer höheren Anerkennungsleistung führen können, kann ein neues Formular eingereicht werden.
(4) 1Gegen die Entscheidung der Anerkennungskommission in Reaktion auf die Gegenvorstellung kann die betroffene Person eine Eingabe an die Koordinierungskommission der EKD richten. 2Die Eingabe ist zu begründen und muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung der Anerkennungskommission schriftlich bei der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission eingereicht werden.
(5) 1Die Eingabe wird an die gemeinsame Koordinierungskommission weitergeleitet, die bei EKD und EWDE eingerichtet wird. 2Die Koordinierungskommission besteht aus den vorsitzenden Personen der Anerkennungskommissionen. 3Die Koordinierungskommission entscheidet mit dreien ihrer Mitglieder unter Berücksichtigung der Eingabe auf Grundlage der angegriffenen Entscheidung erneut über die Anerkennungsleistung, wenn diese der Höhe nach wesentlich von den Entscheidungen anderer Anerkennungskommissionen in vergleichbaren Fällen abweicht. 4Die Koordinierungskommission beschließt über die Verteilung ihrer Geschäfte. 5Im Übrigen gelten für die Koordinierungskommission die Vorgaben der Anerkennungsrichtlinie der EKD entsprechend. 6Das Verfahren wird im Grundsatz schriftlich geführt. 7Die betroffene Person hat das Recht auf eine Anhörung.
#§ 9
Dokumentation und Datenschutz
(1) Die Anerkennungskommission ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstaben a) bis f) des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Ordnung erforderlich ist.
(2) 1Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zu speichern. 2Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.
(3) 1Die Geschäftsstelle dokumentiert die von der Anerkennungskommission bearbeiteten Fälle. 2Betroffenen Personen ist auf Anfrage Einsicht in die jeweilige Akte zu ihrem Fall zu gewähren, soweit keine Rechte dritter Personen dem entgegenstehen. 3Die Geschäftsstelle holt von akteneinsichtsberechtigten Dritten eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die sich aus der Akteneinsicht ergebenden Inhalte ein, soweit die Weitergabe der Daten nicht zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung zwingend erforderlich ist. 4Vor Weitergabe von Daten zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung an weitere, mit der Aufarbeitung beschäftigte Dritte, haben akteneinsichtsberechtigte Personen diese gegenüber der Geschäftsstelle namentlich zu benennen und dafür Sorge zu tragen, dass diese wiederum gegenüber der Geschäftsstelle eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung bekanntgewordenen Daten abgeben. 5Soll eine Fallakte der Anerkennungskommission für die institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt durch Dritte eingesehen werden, muss hierfür die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden, soweit nicht der Tatbestand von § 50a DSG-EKD erfüllt ist.
(4) 1Die Geschäftsstelle hält in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen und den jeweiligen Kontext fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat, und leitet diese Informationen als Gesamtsummen jährlich auf Anfrage an EKD und EWDE weiter, die eine Gesamtdokumentation führen und veröffentlichen. 2Der jeweilige Kontext umfasst, ob die Tat in der Diakonie oder einer Gliedkirche verübt wurde, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person zum Tatzeitpunkt, die Profession der für die Tat verantwortlichen Person sowie deren Geschlecht zum Tatzeitpunkt und die Art der Tat.
(5) Die Geschäftsstelle führt ferner eine anonymisierte Dokumentation der Spruchpraxis, die jährlich über den Rat der Konföderation und die Kirchenleitung der Bremischen Evangelischen Kirche an die Koordinierungskommission weitergeleitet wird.
#§ 10
Vernetzung
(1) 1Die vorsitzenden Personen sowie die Geschäftsstellen der Anerkennungskommissionen von Gliedkirchen und Landesverbänden der Diakonie tauschen sich regelmäßig, mindestens jährlich, auf Ebene der EKD und der Diakonie aus. 2Dies umfasst insbesondere einen Austausch über die Spruchpraxis in den Anerkennungskommissionen sowie die Weiterentwicklung des Anhaltskatalogs. 3Mitglieder des Beteiligungsforums Sexualisierte Gewalt in der EKD nehmen an den Treffen als Gäste teil.
(2) Die Anerkennungskommission weist regelmäßig, mindestens jährlich, im Austausch mit den Leitungsorganen der Gliedkirchen und den Landesverbänden der Diakonie, in deren Bereich sie zuständig ist, auf ihre Spruchpraxis und die damit verbundenen Erkenntnisse hin, um die kirchlichen Institutionen zu unterstützen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
(3) Eine Einzelfallbesprechung findet nicht statt.
#§ 11
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Diese Ordnung ersetzt die Ordnung der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen vom 1. Februar 2022.
(2) Die Anerkennungskommission führt ihre Tätigkeit in der gegenwärtigen Besetzung über den 1. Januar 2026 hinaus bis zu einer Neubesetzung durch den Rat der Konföderation fort.
(3) Laufende Anerkennungsverfahren, über die die Anerkennungskommission bis zum 31.12.2025 noch nicht abschließend entschieden hat, werden ab dem 1. Januar 2026 auf Grundlage dieser gemäß § 12 inkrafttretenden Ordnung fortgeführt.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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1 ↑ Dies sind der niedersächsische Jugendverband „Entschieden für Christus“ ( EC) e. V., der CVJM, Landesverband Hannover, der CVJM, Landesverband Ostfriesland, der VCP Niedersachsen, der CPD e.V. (Achter´n Diek: nördliches Niedersachsen, Welfenland: südliches Niedersachsen), der ev.-luth. Landesjugenddienst e.V. der VCP (Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder) Bezirk Oldenburg e.V., die ejo (Ev. Jugend Oldenburg), die Mitglieder der Jugendkammer der elkio nach ihrer Ordnung vom 25./26. Nov. 2002 in der jeweils geltenden Fassung und der CVJM Oldenburg.
1 ↑ Dies sind der niedersächsische Jugendverband „Entschieden für Christus“ ( EC) e. V., der CVJM, Landesverband Hannover, der CVJM, Landesverband Ostfriesland, der VCP Niedersachsen, der CPD e.V. (Achter´n Diek: nördliches Niedersachsen, Welfenland: südliches Niedersachsen), der ev.-luth. Landesjugenddienst e.V. der VCP (Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder) Bezirk Oldenburg e.V., die ejo (Ev. Jugend Oldenburg), die Mitglieder der Jugendkammer der elkio nach ihrer Ordnung vom 25./26. Nov. 2002 in der jeweils geltenden Fassung und der CVJM Oldenburg.