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Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde West im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg

Vom 9. Mai 2025

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde West im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg“. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Clenze.
(3) 1Die ev.-luth. Kirchengemeinden Paulus Bergen, St. Martin Bülitz, Bussau, St. Bartholomäus Clenze, Christus Krummasel, Frieden Küsten, Meuchefitz, Satemin, St. Michaelis Schnega, 10.000 Märtyrer Wittfeitzen, St. Laurentius Wustrow, Zebelin und St. Johannis Zeetze sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. 3Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
(5) Für den Gesamtkirchenvorstand werden in der Kirchengemeinde Wustrow bis zu vier, in der Kirchengemeinde Schnega bis zu drei und in den Kirchengemeinden Bergen und Clenze bis zu zwei Mitglieder und in den Kirchengemeinden Bülitz, Bussau, Krummasel, Küsten, Meuchefitz, Satemin, Wittfeitzen, Zebelin und Zeetze jeweils ein Mitglied gewählt, mindestens aber ein Mitglied aus jeder Gemeinde.
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§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

(1) 1Die Ortskirchengemeinden sind für das kirchliche Leben vor Ort verantwortlich. 2Ihnen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
  2. Entscheidung über die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen, Verwaltung des damit verbundenen Sondervermögens und Entscheidung über dessen Verwendung.
  3. 1Der Ortskirchenvorstand kümmert sich um die laufende Bauunterhaltung der Gebäude und investive Baumaßnahmen im Rahmen der Haushaltsansätze sowie der zweckgebundenen Rücklagen. 2Dringend nötige Baumaßnahmen dürfen vorgenommen werden, sofern sie eine Obergrenze nicht überschreiten, die der Gesamtkirchenvorstand jährlich für Einzelmaßnahmen festlegt.
  4. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke gemäß § 6.
  5. Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste.
  6. Für die Gestaltung der Gottesdienste an dem jeweiligen Ort ist der dortige Ortskirchenvorstand gemeinsam mit dem Pfarramt verantwortlich.
  7. Die Ortskirchenvorstände der Kirchengemeinden Schnega sowie Satemin und Wustrow nehmen die Rechte der Kirchenvorstände in ihren Stiftungen wahr.
  8. Die Ortskirchenvorstände der Kirchengemeinden Clenze, Küsten und Wustrow vertreten ihre Kindertagesstätte jeweils im Beirat (Kuratorium) gem. § 16 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege und schlagen dem Geschäftsführenden Ausschuss der Kindertagesstätten des Kirchenkreises Lüchow-Dannenberg jeweils eine Person vor, die in diesen Ausschuss berufen werden soll.
(2) 1Den Ortskirchengemeinden ist die Aufsicht und Bewirtschaftung der örtlichen Friedhöfe übertragen. 2Die Ortskirchenvorstände entscheiden im Rahmen des Friedhofsbudgets, soweit die zu erwartenden Aufwendungen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der Gesamtkirchenvorstand jährlich für Einzelmaßnahmen und für das Jahresbudget festlegt. 3Zudem treffen sie eilbedürftige Einzelentscheidungen.
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§ 5
Ortskirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(2) 1Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2§ 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(3) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen herzustellen.
(2) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

(1) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(2) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten. 3Der Gesamtkirchenvorstand kann die Zweckbindung einer Rücklage für eine Ortskirchengemeinde nur mit Zustimmung des Ortskirchenvorstands verändern.
(3) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. 3Über deren Verwendung entscheidet der jeweilige Ortskirchenvorstand.
(4) Das Stiftungskapital der unselbstständigen Stiftungen „Michaelis-Stiftung Schnega und Kapellen“ und „St. Laurentius-Stiftung Wustrow/Satemin“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
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§ 8
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 9
Patronat

1Soweit Patronate bestehen, ist die Patronin oder der Patron berechtigt, als Mitglied in den Ortskirchenvorstand ihrer oder seiner Patronatsgemeinde einzutreten. 2Ein Recht zum Eintritt in den Gesamtkirchenvorstand besteht nicht.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER