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Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Nord im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg

Vom 9. Mai 2025

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Nord im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg“. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Hitzacker. 3Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Breselenz, die Evangelisch-lutherische St-Johannis-Kirchengemeinde Hitzacker, die Evangelisch-lutherische St.-Petri-Kirchengemeinde Neu Darchau und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zernien sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 4Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 5Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. 3Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) Für den Gesamtkirchenvorstand werden bis zu vier Mitglieder aus der Kirchengemeinde Hitzacker und jeweils bis zu zwei aus den Kirchengemeinden Breselenz, Neu Darchau und Zernien gewählt, mindestens aber ein Mitglied aus jeder Gemeinde.
(5) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
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§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
  2. Entscheidung über die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen, Verwaltung des damit verbundenen Sondervermögens und Entscheidung über dessen Verwendung.
  3. Der Ortskirchenvorstand kümmert sich um die laufende Bauunterhaltung der Gebäude und investive Baumaßnahmen im Rahmen der Befugnisse, die ihm der Gesamtkirchenvorstand übertragen hat, und entscheidet darüber, soweit die zu erwartenden Aufwendungen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der Gesamtkirchenvorstand jährlich für Einzelmaßnahmen und für das Jahresbudget festlegt.
  4. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6),
  5. 1Aufsicht und Bewirtschaftung der örtlichen Friedhöfe im Rahmen des Friedhofsbudgets soweit die zu erwartenden Aufwendungen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der Gesamtkirchenvorstand jährlich für Einzelmaßnahmen und für das Jahresbudget festlegt. 2Die Ortskirchenvorstände treffen eilbedürftige Einzelentscheidungen.
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§ 5
Ortskirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(2) 1Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2§ 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(3) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung

1Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände im Zusammenhang mit der Besetzung einer Pfarrstelle wahr. 2Dabei ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen gem. § 4 Buchst. d herzustellen.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

(1) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(2) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(3) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(4) Das Stiftungskapital der unselbstständigen Stiftung „St.-Johannis-Stiftung“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
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§ 8
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 9
Personal

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden beruflich Mitarbeitenden. 2Die Gesamtkirchengemeinde übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum 1. Januar 2024 in den Ortskirchengemeinden angestellten Mitarbeitenden im Rahmen eines Betriebsübergangs.
(2) Auf die Gesamtkirchengemeinde sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeitenden anzuwenden.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER