.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der
Evangelisch-lutherischen
Gesamtkirchengemeinde Lüchow-Plate
Vom 9. Mai 2025
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Lüchow-Plate“. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Lüchow.
- Die Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde Lüchow und
- die Evangelisch-lutherische St.-Marien-Kirchengemeinde Plate
sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 3Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sonst kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. 3Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) Für den Gesamtkirchenvorstand werden bis zu sieben Mitglieder aus der Kirchengemeinde Lüchow und bis zu drei aus der Kirchengemeinde Plate gewählt, mindestens aber ein Mitglied aus jeder Ortskirchengemeinde.
(4) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden.
#§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden
Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
- Entscheidung über die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen, Verwaltung des damit verbundenen Sondervermögens und Entscheidung über dessen Verwendung.
- Der Ortskirchenvorstand kümmert sich um die laufende Bauunterhaltung der Gebäude und investive Baumaßnahmen im Rahmen der Befugnisse, die ihm der Gesamtkirchenvorstand übertragen hat, und entscheidet darüber, soweit die zu erwartenden Aufwendungen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der Gesamtkirchenvorstand jährlich für Einzelmaßnahmen und für das Jahresbudget festlegt.
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung (§ 6) und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke.
- 1Die Ortskirchenvorstände sind zuständig für die Aufsicht und Bewirtschaftung der örtlichen Friedhöfe im Rahmen des Friedhofsbudgets, soweit die zu erwartenden Aufwendungen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der Gesamtkirchenvorstand jährlich für Einzelmaßnahmen und für das Jahresbudget festlegt. 2Die Ortskirchenvorstände treffen eilbedürftige Einzelentscheidungen.
§ 5
Ortskirchenvorstand
(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(2) 1Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2§ 3 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 3Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(3) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden weiter.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung
1Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände im Zusammenhang mit der Besetzung einer Pfarrstelle wahr. 2Dabei ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen gem. § 4 Buchstabe d herzustellen.
#§ 7
Patronat
(1) Das mit der St.-Marien-Kirche Plate verbundene Patronat des Ober- bzw. Untergutes Grabow bleibt in der Ortskirchengemeinde St. Marien Plate bestehen.
(2) 1Der Patron oder die Patronin ist Mitglied des Ortskirchenvorstandes. 2Ein Recht zum Eintritt in den Gesamtkirchenvorstand besteht nicht.
(3) 1Das Präsentationsrecht für die anteilig unter dem Patronat stehenden Pfarrstellen bleibt bestehen. 2Dasselbe gilt für die sonst mit dem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
(1) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(2) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(3) 1Erlöse aus der Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. 3Über deren Verwendung entscheidet der jeweilige Ortskirchenvorstand.
#§ 9
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 10
Personal
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiter/innen. 2Die Gesamtkirchengemeinde übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum 1. Januar 2024 in den Ortskirchengemeinden angestellten Mitarbeiter/innen im Rahmen eines Betriebsübergangs.
(2) Auf die Gesamtkirchengemeinde sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiter/innen anzuwenden.
#§ 11
Satzungsänderung
(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 12
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1lm Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.