.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Eichsfeld
Vom 6. Mai 2025
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
#Präambel
Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung. Zugleich wollen wir attraktive Beschäftigungsverhältnisse für Haupt- und Nebenamtliche schaffen und Ehrenamtlichen und Engagierten weitreichende Mitgestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten bieten.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Eichsfeld“. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in 37434 Gieboldehausen, Marktstraße 25.
(3) 1Die ev.-luth. Kirchengemeinden St. Marien in Wollershausen, Gustav Adolf in Gieboldehausen, St. Servatius in Duderstadt, Heilig Geist in Hilkerode, Paulus in Bilshausen und Kreuz in Lindau sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand (GKV) vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) 1Der GKV wird gewählt, indem zur Kirchenvorstandswahl in den Ortskirchengemeinden jeweils mindestens ein Wahlbezirk gebildet wird. 2Für die Kirchengemeinden Lindau, Bilshausen, Hilkerode und Wollershausen ist im Gesamtkirchenvorstand mindestens 1 Sitz vorgesehen, für Gieboldehausen sind es mindestens 2 Sitze, für Duderstadt mindestens 3 Sitze.
(4) 1Mitglieder im GKV sind die in den Wahlbezirken gewählten Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufenen Mitglieder und die Mitglieder kraft Amtes. 2Die weiteren berufenen Mitglieder der Ortskirchenvorstände nach § 4 Absatz 1 Satz 3 können an den Sitzungen des Gesamtkirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
(5) Der GKV wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
(6) 1Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende werden vom Gesamtkirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt. 2Sie vertreten den Vorsitzenden oder die Vorsitzende im Verhinderungsfall oder wenn der Vorsitz nicht besetzt ist.
(7) Der oder die Vorsitzende vertritt den Gesamtkirchenvorstand in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.
#§ 3
Aufgaben des Gesamtkirchenvorstandes
(1) 1Beim Vorstand der Gesamtkirchengemeinde liegt alle Verantwortung, die nicht an die Ortskirchengemeinden delegiert ist. 2Dies gilt insbesondere für:
- den Rhythmus der Gottesdienste und die Festlegung der Gottesdienstzeiten. 2Auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände an das Pfarramt erstellt das Pfarramt einen Plan für die Gottesdienste und Festveranstaltungen der Ortskirchengemeinden. 3Im Gesamtkirchenvorstand wird dieser abgestimmt und entschieden.
- den Konfirmandenunterricht in allen sechs Kirchengemeinden. 2Der Kirchliche Unterricht wird gemeinsam angeboten und im Auftrag des Pfarramtes von einem Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen gestaltet. 3Alle notwendigen Abstimmungen erfolgen zwischen Pfarramt und Gesamtkirchenvorstand.
- den Kindergottesdienst und die kirchlichen Veranstaltungen mit Jugendlichen.
- die Organisation eines gemeinsamen Gemeindebriefes.
- die Organisation der weiteren Öffentlichkeitsarbeit (gemeinsame Homepage, Social Media).
- die Dienstaufsicht in den Bereichen Pfarramtssekretariat und Kirchenmusik.
- Entscheidungen, die die Pfarrstellen betreffen (§ 6).
- die Finanzverantwortung; näheres regelt § 7.
(2) 1Auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände kann der Gesamtkirchenvorstand die in Absatz 1 genannten Aufgaben nach Maßgabe des § 8 verändern, übertragen oder ergänzen. 2In diesem Fall ist auch § 5 anzupassen.
(3) 1Der Gesamtkirchenvorstand kann einen oder mehrere beschließende und/oder nicht beschließende Ausschüsse einrichten. 2Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
#§ 4
Ortskirchenvorstand
(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3Der Gesamtkirchenvorstand beruft auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände weitere Mitglieder in die Ortskirchenvorstände, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(2) 1Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(3) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 5
Aufgaben der Ortskirchenvorstände
(1) Den Ortskirchenvorständen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- a)
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6).
- b)
- 1Präsenz vor Ort, insbesondere als Ansprechpartner für die Gemeindemitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde. 2An den Orten Lindau, Gieboldehausen und Duderstadt werden sie dabei durch Sekretariatsmitarbeitende unterstützt.
- c)
- Sie fördern und pflegen den Kontakt unter den ehrenamtlich Mitarbeitenden und denen, die sich zeitlich begrenzt oder auch nur einmalig in einem Bereich des kirchlichen Lebens engagieren mögen.
- c)
- Gestaltung der örtlichen Gottesdienste und Andachten sowie der ortskirchlichen Unternehmungen, Feste und sonstiger Angebote in Abstimmung mit dem Pfarramt und unter Berücksichtigung der Jahresplanung der Gesamtkirchengemeinde.
- d)
- Vertretung der Belange der Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand.
- e)
- Festlegung der Verwendung des freiwilligen Kirchgeldes.
- f)
- 1Die Trägerschaft der Friedhöfe liegt bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde. 2Alle praktischen Fragen (beispielsweise Pflege, Weiterentwicklung, Gefahrenabwehr) und die Verantwortung für die Finanzen liegen beim jeweiligen Ortskirchenvorstand.
- g)
- 1Die Gebäude und Liegenschaften bleiben im Eigentum der Ortskirchengemeinde. 2Die Betreuung aller Liegenschaften (Bewirtschaftung, Entwicklung, Instandhaltung) ist an den jeweiligen Ortskirchenvorstand übertragen. 3Dies gilt auch für die Durchführung von Baubegehungen und die Beantragung von Baumittelzuweisungen.
- h)
- Die Ortskirchenvorstände erstellen Beiträge für den gemeinsamen Gemeindebrief.
- i)
- Die Pflege der Kontakte zu den örtlichen Vereinen und der kommunalen Ortsgemeinde obliegt dem jeweiligen Ortskirchenvorstand.
- j)
- Beschlüsse über die Verwendung von zweckgebundenen Spenden.
(2) Den Ortkirchenvorständen Gieboldehausen und Wollershausen wird die Aufgabe der Verantwortung und Verwaltung der gemeinsamen kirchlichen Johanna-Zielke-Stiftung gemäß deren Stiftungsatzung übertragen.
(3) 1Dem Ortkirchenvorstand Duderstadt wird die Aufgabe der Verantwortung und Verwaltung für die Kindertagesstätte Duderstadt übertragen. 2Der Anstellungsträger ist die Gesamtkirchengemeinde. 3Die Anstellungsträgerschaft für Kindertagesstättenmitarbeitende liegt bei der Gesamtkirchengemeinde. 4Die Funktionen der Dienstaufsicht werden auf den Ortskirchenvorstand übertragen. 5Der Ortskirchenvorstand ist erster Ansprechpartner für alle Mitarbeitenden, die dem Ortskirchenvorstand zugeordnet sind. 6Insbesondere Jahresgespräche, Dienstbeschreibung, Gestaltung der vereinbarten Arbeitszeit, Unterstützung der Mitarbeitenden, Blick auf die Arbeitsqualität, Ausschreibung (Besetzung) von eingerichteten Stellen (im Einvernehmen mit dem Gesamtkirchenvorstand) fallen in die Zuständigkeit des Ortskirchenvorstandes. 7Die genannten Tätigkeiten können nach Absprache auch an das Pfarramt übertragen werden. 8Der Gesamtkirchenvorstand unterstützt auf Anfrage eines Ortskirchenvorstandes.
(4) 1Den Ortkirchenvorständen Gieboldehausen, Lindau und Wollershausen wird die Aufgabe der Verantwortung und Verwaltung für die Friedhöfe übertragen Die Anstellungsträgerschaft für Friedhofsmitarbeitende, Küster/innen und Raumpfleger/innen liegt bei der Gesamtkirchengemeinde. 2Die Funktionen der Dienstaufsicht werden jedoch jeweils auf einen einzelnen Ortskirchenvorstand übertragen. 3Die Ortskirchenvorstände sind erste Ansprechpartner für alle Mitarbeitenden, die dem Ortskirchenvorstand zugeordnet sind. 4Insbesondere Jahresgespräche, Dienstbeschreibung, Gestaltung der vereinbarten Arbeitszeit, Unterstützung der Mitarbeitenden, Blick auf die Arbeitsqualität, Ausschreibung (Besetzung) von eingerichteten Stellen (im Einvernehmen mit dem Gesamtkirchenvorstand) fallen in die Zuständigkeit der Ortskirchenvorstände. 5Die genannten Tätigkeiten können nach Absprache auch an das Pfarramt übertragen werden. 6Der Gesamtkirchenvorstand unterstützt auf Anfrage eines Ortskirchenvorstandes.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(2) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 7
Haushalt und Finanzierung
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde stellt für einzelne Arbeitsbereiche Budgets auf der Grundlage der Zuweisungen zur Verfügung. 2Der Gesamtkirchenvorstand errechnet die für die Aufgaben der Ortskirchenvorstände nach § 5 erforderlichen Jahresbudgets. 3Diese Vorgaben sind für die Ortskirchenvorstände bindend; Abweichungen und Verschiebungen, die zu einer negativen Belastung führen, sind vorher mit dem Gesamtkirchenvorstand abzustimmen und bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtkirchenvorstand.
(2) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(3) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. 3Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
(4) Die Finanzverantwortung und Steuerung der Friedhofshaushalte obliegt den Ortskirchenvorständen.
(5) Die buchhalterische Darstellung der Gesamtkirchengemeinde erfolgt nach den geltenden Bestimmungen der Landeskirche.
(6) Für die Kindertagesstätte Duderstadt ist vom Ortskirchenvorstand Duderstadt ein Haushaltplan aufzustellen, der als Kostenstelle in den Haushalt der Gesamtkirchengemeinde aufgenommen wird.
(7) Für die Johanna-Zielke-Stiftung ist eine Kostenstelle im Haushaltsplan der Gesamtkirchengemeinde einzurichten.
#§ 8
Satzungsänderung
(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 9
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.