.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Diepholz
Vom 7. Mai 2025
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
#Präambel
Es gibt viele Gaben, aber nur einen Geist. (1. Kor. 12, 4)
Es gibt viele Glieder, aber nur einen Leib. (1. Kor. 12, 12)
Ihr aber seid der Leib Christi. (1. Kor. 12, 27)
Diese Bibelworte sind für uns Grundlage, unsere Gemeinschaft im Glauben in Vielfalt zu leben.
Wir sind drei Kirchengemeinden mit unterschiedlichen Profilen, die wir immer weitere entwickeln. Dabei unterstützen wir einander auf diesem Weg. Wir bringen sie in die Gemeinschaft unserer Gesamtkirchengemeinde ein und ermöglichen dadurch Menschen, ihre geistliche Heimat bei uns zu finden und zu bewahren.
Wir verstehen uns als christliche Gemeinschaft, die aus ihrem Glauben Zuversicht schöpft und ein wertschätzendes Miteinander lebt.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Diepholz“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Diepholz.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische St.-Michaelis-Kirchengemeinde in Diepholz, die Evangelisch-lutherische St. Nicolai-Kirchengemeinde in Diepholz und die Evangelisch-lutherische Kreuz-Kirchengemeinde St. Hülfe-Heede sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten, einschließlich der Trägerschaft von Friedhöfen und sonstigen Einrichtungen, in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine erste stellvertretende Vorsitzende und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine zweite stellvertretende Vorsitzende, wobei jede der Ortskirchengemeinden im Vorsitz vertreten sein sollte. 2 Sofern das Pfarramt im Vorsitz vertreten ist, kann der Gesamtkirchenvorstand einen dritten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine dritte stellvertretende Vorsitzende wählen. 3 Soweit nach kirchlichem Recht Aufgaben dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden eines Kirchenvorstandes obliegen, obliegen sie in der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Diepholz den stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung.
(
4
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
5
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
(
6
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss, dem die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes aus der jeweiligen Ortskirchengemeinde angehören. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(
7
)
In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der Ortskirchengemeinden betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder des entsprechenden Ortes gefasst werden.
#§ 4
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
3 Allgemeine Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zusammengeführt, zweck- oder gemeindebestimmte Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde gesondert erfasst.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(
3
)
Das Stiftungskapital der unselbstständigen Stiftungen „Zukunftssegen“ und „Kreuzkirchengemeinde St. Hülfe-Heede“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
(
4
)
Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o.ä.) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von den allgemeinen Regelungen der Kirchengemeindeordnung ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
#§ 5
Zweckgebundene örtliche Sammlungen
Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen und anderen ortsüblichen Spendenaktionen (z.B. freiwilliges Kirchgeld) sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
#§ 6
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 7
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
Der Gesamtkirchenvorstand hat einen Antrag auf Ausgliederung einer Ortskirchengemeinde nach Absatz 1 zu beschließen, wenn dieses von den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern des entsprechenden Ortes einstimmig verlangt wird.
(
3
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
4
)
Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 3 entsprechend.
(
5
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann von den Absätzen 3 und 4 abweichende Regelungen treffen.
#§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.