.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde
Damnatz-Langendorf-Quickborn
Vom 9. Mai 2025
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Damnatz-Langendorf-Quickborn. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Gusborn, OT Quickborn.
(3) 1Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Damnatz, die Evangelisch-lutherische St.-Christinen-Kirchengemeinde Langendorf und die Evangelisch-lutherische Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Quickborn sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2Sie hat das Ziel und den Zweck, das kirchliche Leben in der Gesamtkirchengemeinde und in den drei Ortskirchengemeinden zu fördern und zu erhalten.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#§ 4
Haushalt und Finanzierung
(1) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(2) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
#§ 5
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 6
Satzungsänderung
(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 7
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.