.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde
Maria Magdalena am Lichtenstein
Vom 15. Mai 2025
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchen-gemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Maria Magdalena am Lichtenstein“. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Osterode- Dorste.
(3) 1Die Evangelisch-lutherische St. Cyriaki-Kirchengemeinde Dorste, die Evangelisch-lutherische St. Georg-Kirchengemeinde Eisdorf, die Evangelisch-lutherische St. Martin-Kirchengemeinde Nienstedt-Förste, die evangelisch-lutherische Michaelis-Kirchengemeinde Schwiegershausen und die Evangelisch-lutherische St. Aegidien-Kirchengemeinde Wulften sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. 3Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) 1Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden. 2In der Regel sollen alle Ortskirchengemeinden durch jeweils 2 Personen vertreten sein.
#§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden
(1) Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
- Entscheidungen über die Bauunterhaltung des Kirchengebäudes der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen die lt. Finanzsatzung des Kirchenkreises Harzer Land die Antragsgrenze für Bauergänzungszuweisungen (z.Zt. 1.500,00 Euro) nicht überschreiten.
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6).
- Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste.
- Entscheidung über die Ordnung des Gottesdienstes in der Ortskirchengemeinde.
- Benehmen bei Einstellung und ordentlichen Kündigung von Mitarbeitenden, die in der jeweiligen Ortskirchengemeinde tätig sind.
(2) Den Ortskirchengemeinden Dorste, Nienstedt-Förste und Wulften sind die Verwaltung und Bauunterhaltung des örtlichen Friedhofes übertragen.
(3) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist Mitglied des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Harzer Land. 2Die Wahl von Mitgliedern des Verbandsvorstandes obliegt den Ortskirchenvorständen Eisdorf und Wulften für die Kindertagesstätten, die sich auf deren Gebiet befinden. 3Die Ortskirchenvorstände verantworten die Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit den jeweiligen Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft.
(4) Dem Ortskirchenvorstand Wulften obliegt die Kontaktpflege zur unselbständigen Stiftung „Evangelische Kirchenstiftung Wulften am Harz“ und die Besetzung des Kuratoriums.
#§ 5
Ortskirchenvorstand
(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(2) 1Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2§ 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(3) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(2) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 7
Haushalt und Finanzierung
(1) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(2) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(3) 1Das Eigentum an Immobilien und Grundstücken sowie grundstücksgleiche Rechte verbleibt bei den Ortskirchengemeinden. 2Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 3Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(4) Das Stiftungskapital der unselbstständigen Stiftung „Evangelische Kirchenstiftung Wulften am Harz“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
#§ 8
Freiwilliges Kirchgeld
1Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird. 2Die Zweckbestimmung erfolgt im Benehmen mit den jeweiligen Ortskirchenvorständen.
#§ 9
Satzungsänderung
(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2026 in Kraft.