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Satzung des
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Großefehn-Wiesmoor

Vom 30. Dezember 2025

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Aurich-Oldendorf, Bagband, Hinrichsfehn, Holtrop, Marcardsmoor, Mittegroßefehn, Ostgroßefehn, Spetzerfehn, Strackholt, Timmel und Wiesmoor beabsichtigen zu kooperieren, um sich einander in ihrem Dienst an ihren jeweiligen Gemeindegliedern zu unterstützen und Verwaltungsaufgaben zu bündeln. Sie bilden einen gleichberechtigten Zusammenschluss als Mitglieder eines Kirchengemeindeverbandes.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Aurich-Oldendorf, Bagband, Hinrichsfehn, Holtrop, Marcardsmoor, Mittegroßefehn, Ostgroßefehn, Spetzerfehn, Strackholt, Timmel und Wiesmoor (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Großefehn-Wiesmoor“. 2Er hat seinen Sitz in Aurich-Oldendorf.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt im Einvernehmen mit den Kirchengemeinden folgende Aufgaben wahr:
  1. pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
  2. Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
  3. zentrales Gemeindebüro,
  4. Kirchenmusik,
  5. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  6. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  7. Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
  8. Öffentlichkeitsarbeit,
  9. Visitation,
  10. Gebäudemanagement.
(2) Die Möglichkeit der Kirchengemeinden, weiterhin eigenständige Arbeit in den Arbeitsbereichen nach Absatz 1 Buchstabe d bis j, anzubieten, bleibt unberührt.
(3) Der Kirchengemeindeverband unterhält für die Kirchengemeinden ein gemeinsames Archiv.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus je einem Mitglied aus den Kirchengemeinden Aurich-Oldendorf, Bagband, Hinrichsfehn, Holtrop, Marcardsmoor, Mittegroßefehn, Ostgroßefehn, Spetzerfehn, Strackholt, Timmel und Wiesmoor, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden, sowie den Mitgliedern kraft Amtes.
(2) 1Mitglieder kraft Amtes sind die in den Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Pfarrstelle innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind. 2Der Kirchenkreisvorstand kann bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die aufgrund eines Mitarbeitsauftrags im Kirchengemeindeverband tätig sind, für die Dauer des Mitarbeitsauftrags als Mitglieder kraft Amtes in den Verbandsvorstand aufgenommen werden. 3Dies gilt auch für beruflich Mitarbeitende, die im Kirchengemeindeverband tätig sind, wenn deren Tätigkeit in außergewöhnlichem Maße prägend ist und mindestens den Umfang einer Viertel-Stelle beträgt.
(3) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramt und pfarramtlicher Dienst

(1) 1Der Kirchengemeindeverband trägt das gemeinsame Pfarramt für die Verbandsmitglieder. 2Dazu übertragen die Verbandsmitglieder die Pfarrstellen mit ihren Pfarrbezirken auf den Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Verbandsvorstand weist Pastorinnen und Pastoren im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde, welche Eigentümerin der betreffenden Dienstwohnung ist, eine Dienstwohnung zu und nimmt mit Ausnahme der baulichen Unterhaltung der Pfarrdienstwohnung alle damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse als Dienstwohnungsgeber wahr. 2Die Verantwortung für die Baupflege an Pfarrhäusern einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen obliegt weiterhin den betreffenden Kirchenvorständen.
(3) Beabsichtigt der Verbandsvorstand Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, so ist das Einvernehmen mit den betroffenen Verbandsmitgliedern herzustellen.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung

(1) 1Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Das in Teilen des Kirchengemeindeverbandes herkömmlich geltende Wahlrecht (Interessentenwahlrecht) bleibt unberührt.
(2) Bei der Besetzung einer Pfarrstelle muss der Verbandsvorstand das Benehmen mit den Kirchenvorständen herstellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
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§ 7
Mitarbeitendenstellen

(1) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(2) 1Über die Besetzung der Stellen entscheidet grundsätzlich der Verbandsvorstand. 2Soweit eine Stelle konkret Kirchengemeinden zugeordnet wird, ist das Einvernehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden herzustellen.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

1Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Gebühren, Umlagen, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. 2Hierüber treffen die Kirchengemeinden eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung.
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§ 9
Satzungsänderung

(1) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
(2) Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie für Änderungen der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(3) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(4) Maßnahmen, die für die einzelnen Kirchengemeinden von grundlegender Bedeutung sind, kann der Verbandsvorstand nur im Einvernehmen mit diesen Kirchengemeinden treffen.
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§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 30. Dezember 2025
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
Prof. Dr. Goos

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER