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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Rehdener Land

Vom 4. Dezember 2025

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Von der Art, wie die erste christliche Gemeinde in Jerusalem gelebt hat, heißt es in der Apostelgeschichte:
Alle, die zum Glauben an Jesus gefunden hatten, ließen sich regelmäßig von den Aposteln unterweisen und lebten in enger Gemeinschaft. Sie feierten das Abendmahl und beteten miteinander. (Sie) lebten wie in einer großen Familie. Was sie besaßen, gehörte ihnen gemeinsam. Wenn es an irgendetwas fehlte, war jeder gerne bereit, ein Grundstück oder anderen Besitz zu verkaufen und mit dem Geld den Notleidenden in der Gemeinde zu helfen. Tag für Tag kamen die Gläubigen einmütig im Tempel zusammen und feierten in den Häusern das Abendmahl. In großer Freude und mit aufrichtigem Herzen trafen sie sich zu den gemeinsamen Mahlzeiten“.
(Apostelgeschichte 2, 42. 44-46, nach der Übersetzung HFA)
Diese Bibelworte ermutigen auch uns, das Leben unserer drei Kirchengemeinden Barver, Rehden-Hemsloh und Wetschen als gemeinsame Sache zu gestalten. Wir haben unterschiedliche Entstehungsgeschichten und Schwerpunkte, die wir bewahren. Aber durch die räumliche Nähe und Zugehörigkeit zu einer politischen Samtgemeinde sehen und schätzen wir viele Gemeinsamkeiten, die wir fördern, stärken und weiter entwickeln wollen. Unsere jeweiligen Stärken sollen dem gemeinsamen Ziel dienen, eine füreinander und für andere offene christliche Gemeinschaft zu sein, in der wir – im Glauben an Jesus Christus und in seiner Lehre verbunden – über die Grenzen unserer Orte hinaus miteinander Freude und Leid teilen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Rehdener Land“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Rehden.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Barver, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Rehden-Hemsloh und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wetschen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten, einschließlich der Trägerschaft von Friedhöfen und sonstigen Einrichtungen, in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden. Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand wird gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände gebildet.
( 3 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden.
( 4 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist.
( 5 ) Der Gesamtkirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine erste stellvertretende Vorsitzende und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine zweite stellvertretende Vorsitzende, wobei jede der Ortskirchengemeinden im Vorsitz vertreten sein sollte. Sofern das Pfarramt im Vorsitz vertreten ist, kann der Gesamtkirchenvorstand einen dritten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine dritte stellvertretende Vorsitzende wählen. Soweit nach kirchlichem Recht Aufgaben dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden eines Kirchenvorstandes obliegen, obliegen sie in der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Rehdener Land den stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung.
( 6 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 7 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann beschließende und nicht beschließende Ausschüsse einrichten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
( 8 ) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss, dem die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes aus der jeweiligen Ortskirchengemeinde angehören. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
( 9 ) In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der Ortskirchengemeinden betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder des entsprechenden Ortes gefasst werden.
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§ 4
Pfarrstellenbesetzung

Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
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§ 5
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten. Allgemeine Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zusammengeführt, zweck- oder gemeindebestimmte Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde gesondert erfasst.
( 2 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
( 3 ) Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o.ä.) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von den allgemeinen Regelungen der Kirchengemeindeordnung ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder erforderlich.
( 4 ) Ordentliche Erträge (z.B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
( 5 ) Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
( 6 ) Es wird eine gemeinsame Bilanz der Gesamtkirchengemeinde und der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden aufgestellt. Auch dort wo die Ortskirchengemeinden Eigentümer etwa ihrer Kirchengebäude, ihres Grundbesitzes oder ihres Kapitalvermögens bleiben, geht die Verwaltung des gesamten Vermögens auf die Gesamtkirchengemeinde über und wird als wirtschaftliches Eigentum ausschließlich in der Bilanz der Gesamtkirchengemeinde nachgewiesen. Eigenständige, einzelne Bilanzen für die Ortskirchengemeinden werden fortan nicht mehr dargestellt.
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§ 6
Zweckgebundene örtliche Sammlungen

Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen und anderen ortsüblichen Spendenaktionen (z.B. freiwilliges Kirchgeld) sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
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§ 7
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 8
Aufhebung, Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand hat einen Antrag auf Ausgliederung einer Ortskirchengemeinde nach Absatz 1 zu beschließen, wenn dieses von den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern des entsprechenden Ortes einstimmig verlangt wird.
( 3 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 4 ) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 3 entsprechend.
( 5 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann von den Absätzen 3 und 4 abweichende Regelungen treffen.
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§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Barver
Barver, den
(L.S.)
(Vorsitzende/r Kirchenvorstand)
(Mitglied Kirchenvorstand)
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Rehden-Hemsloh
Rehden, den
(L.S.)
(Vorsitzende/r Kirchenvorstand)
(Mitglied Kirchenvorstand)
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wetschen
Wetschen, den
(L.S.)
(Vorsitzende/r Kirchenvorstand)
(Mitglied Kirchenvorstand)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 4. Dezember 2025
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Prof. Dr. Goos

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