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Geltungszeitraum von: 01.07.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Berkum-Handorf-Rosenthal-Schwicheldt

Vom 22. Mai 2013

KABl. 2013, S. 115

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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Berkum, Handorf, Rosenthal und Schwicheldt (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Berkum-Handorf-Rosenthal-Schwicheldt“. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Rosenthal. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben

(1) 1Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben.
2Hierzu gehören insbesondere:
  1. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere die Konfirmandenarbeit
  2. die Arbeit mit Erwachsenen, insbesondere die Seniorenarbeit
  3. die Öffentlichkeitsarbeit
  4. die kirchenmusikalische Arbeit
  5. die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten
  6. die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht
  7. die gemeinsame Visitation
  8. die Anstellung, Dienstaufsicht und der personelle Einsatz der Mitarbeiter/innen
  9. das Gebäudemanagement
  10. gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.
(2) Dem Kirchengemeindeverband können auf Grund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar
  1. dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes
  2. je einem nichtgeistlichen Mitglied aus den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die von diesen gewählt werden. 3Für jedes nichtgeistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen.
4Weiterhin entsendet jede Kirchengemeinde je eine weitere Person als nichtstimmberechtigten Beisitzer oder nicht stimmberechtigte Beisitzerin.
(2) 1Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es nicht mehr dem Kirchenvorstand angehört, aus dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(3) 1Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Neukonstituierung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. 3Die Wahl gilt jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Verbandsvorstandes.
(4) 1Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. 2Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(5) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr einzuberufen.
(6) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Kirchengemeinden und das Pfarramt vertreten sind. 2Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst.
(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen
  2. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und bei Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Kirchengemeindeverbandes
  4. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht
  5. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung und des Zuweisungsverfahrens
  6. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

(1) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) 1Die Kirchenvorstände sind an den Beratungen zu beteiligen. 2Die beteiligten Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 4Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, so entscheidet der Verbandsvorstand. 5Erfolgt die Besetzung der Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch die Kirchenvorstände das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Absatz 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
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§ 6
Mitarbeiterstellen

(1) 1Alle Mitarbeiterstellen werden auf der Ebene des Kirchengemeindeverbandes errichtet. 2Gleichzeitig werden entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufgehoben.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 7
Visitation

(1) 1Die Kirchengemeinden werden gemeinsam visitiert, wenn der Kirchenkreisvorstand dies bestimmt. 2Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten oder der Superintendentin einen gemeinsamen Gemeindebericht vorlegen.
(2) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den Bestimmungen des Visitationsrechts wahr.
(3) 1Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

(1) 1Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Rechnung für die Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverband geführt. 2Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt.
(2) 1Die in dem Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden bilden einen gemeinsamen Zuweisungsbereich nach § 3 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz. 2Der Kirchengemeindeverband ist damit Empfänger der Grundzuweisung und etwaiger Ergänzungszuweisungen.
(3) Die bei Errichtung des Kirchengemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen sowie weitere zweckgebundene Mittel werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt Peine nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 10
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

(1) Jede Kirchengemeinde kann ihre Mitgliedschaft im Kirchengemeindeverband frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres kündigen.
(2) Der Kirchengemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Kirchengemeinden beschlossen wird.
(3) Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde oder die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13
Inkrafttreten und Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2013 in Kraft.
(2) Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Berkum, den 21. Februar 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Berkum
(Vorsitzende/r) (KV-Mitglied) (L.S.)
Handorf, den 6. März 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Handorf
(Vorsitzende/r) (KV-Mitglied) (L.S.)
Rosenthal, den 5. Februar 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Rosenthal
(Vorsitzende/r) (KV-Mitglied) (L.S.)
Schwicheldt, den 29. Januar 2013
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Schwicheldt
(Vorsitzende/r) (KV-Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 22. Mai 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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