.
Teil 1
###§ 1
§ 2
§ 3
Teil 2
###§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Teil 3
#Abschnitt 1
##§ 13
§ 14
Abschnitt 2
##§ 15
§ 16
§ 17
Abschnitt 3
##§ 18
Abschnitt 4
##§ 19
§ 20
§ 21
§ 21a
§ 22
§ 23
§ 24
Teil 4
###§ 25
§ 26
§ 27
Teil 5
###§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
§ 33
§ 34
§ 35
Geltungszeitraum von: 01.07.2024
Geltungszeitraum bis: 31.03.2025
Kirchengesetz über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz – FAG)
Vom 13. Dezember 2006
KABl. 2006, S. 183, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom
21. Juni 2024, KABl. 2024, S. 7
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | ||
Abschnitt 1 | ||
Abschnitt 2 | ||
Abschnitt 3 | ||
Abschnitt 4 | ||
Teil 4 Verfahrensregelungen | ||
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Grundbestimmung
(1) Die Kirchenkreise und die ihrer Aufsicht unterstehenden kirchlichen Körperschaften stellen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel aus Zuweisungen, eigenen Einnahmen und Leistungen anderer Stellen sicher, dass sie ihre im Recht der Landeskirche beschriebenen Aufgaben erfüllen können.
(2) Aus den Mitteln nach Absatz 1 sind auch die Verpflichtungen nach Artikel 20 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) zu erfüllen.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Zuweisungen:
- Gesamtzuweisung1Die Gesamtzuweisung wird nach Allgemeinen (§ 5 Abs. 2) und Besonderen (§ 5 Abs. 3) Schlüsseln von der Landeskirche den Kirchenkreisen zugewiesen. 2Sie ist dazu bestimmt, nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts die eigenen Aufgaben der Kirchenkreise und die Aufgaben der kirchlichen Körperschaften in den Kirchenkreisen zu finanzieren.
- Einzelzuweisungen1Einzelzuweisungen können von der Landeskirche den Kirchenkreisen und den ihrer Aufsicht unterstehenden kirchlichen Körperschaften zugewiesen werden. 2Sie sind dazu bestimmt, besondere Aufgaben, Maßnahmen oder Einrichtungen zu finanzieren oder mitzufinanzieren, wenn die Finanzierung dem Grunde nach nicht schon durch Mittel aus der Gesamtzuweisung, eigene Einnahmen und Leistungen anderer Stellen sichergestellt ist.
- Sonderzuweisungen1Sonderzuweisungen können von der Landeskirche den Kirchenkreisen und den ihrer Aufsicht unterstehenden kirchlichen Körperschaften zugewiesen werden. 2Sie sind dazu bestimmt, die Finanzierung unabweisbarer nicht vorhersehbarer Ausgaben sicherzustellen.
- Grundzuweisung1Die Grundzuweisung wird von den Kirchenkreisen den Kirchengemeinden und den zu ihnen gehörenden Kapellengemeinden sowie den anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis zugewiesen. 2Sie ist dazu bestimmt, diese Körperschaften nach Maßgabe der Gesamtzuweisung und unter Berücksichtigung eigener Einnahmen (§ 17) und Leistungen anderer Stellen solidarisch, proportional und dem gemeinsamen Ziel entsprechend am kirchlichen Abgabenaufkommen zu beteiligen und sie insoweit in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen.
- Ergänzungszuweisungen1Ergänzungszuweisungen werden von den Kirchenkreisen den Kirchengemeinden und den zu ihnen gehörenden Kapellengemeinden sowie den anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis zugewiesen. 2Sie sind dazu bestimmt, unter Berücksichtigung eigener Einnahmen und Leistungen anderer Stellen die einzelne kirchliche Körperschaft über die Grundzuweisung hinaus in den Stand zu setzen, ihre Aufgaben entsprechend den örtlichen Verhältnissen zu erfüllen.
(2) Planungswerte:
- Allgemeines Planungsvolumen:Das Allgemeine Planungsvolumen ist die im Rahmen der landeskirchlichen Finanzplanung geplante Gesamtsumme des nach den Allgemeinen Schlüsseln berechneten Anteils der Gesamtzuweisung.
- Zuweisungsplanwert:Der Zuweisungsplanwert ist der geplante Anteil des Allgemeinen Planungsvolumens, der nach den Allgemeinen Schlüsseln zur Berechnung der Gesamtzuweisung auf einen Kirchenkreis entfallen soll.
(3) Zuweisungswerte:
#- Allgemeines Zuweisungsvolumen:Das Allgemeine Zuweisungsvolumen ist die im landeskirchlichen Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehende Gesamtsumme des nach den Allgemeinen Schlüsseln berechneten Anteils der Gesamtzuweisung.
- Allgemeiner Zuweisungswert:Der Allgemeine Zuweisungswert ist der tatsächliche Anteil des Allgemeinen Zuweisungsvolumens, der nach den Allgemeinen Schlüsseln zur Berechnung der Gesamtzuweisung auf einen Kirchenkreis entfällt.
§ 3
Zusammenarbeit
(1) 1Die Kirchengemeinden in der Landeskirche arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Kirchengemeinden zusammen. 2Dabei können nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden gemeinsame Zuweisungsbereiche gebildet werden, die an Stelle der einzelnen Kirchengemeinden Empfänger der Grund- und Ergänzungszuweisungen des Kirchenkreises sowie der Einzel- und Sonderzuweisungen der Landeskirche sind.
(2) 1Kirchenkreise sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben, die über ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich hinausreichen, zusammenarbeiten. 2Dafür kann nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung ein Kirchenkreisverband gebildet oder eine schriftliche Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben getroffen werden.
#Teil 2
Finanzausgleich auf landeskirchlicher Ebene
###§ 4
Grundbestimmung
(1) Die Landeskirche stellt durch Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen und den Staatsleistungen des Landes Niedersachsen nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts sicher, dass die Kirchenkreise und die ihrer Aufsicht unterstehenden kirchlichen Körperschaften, deren Recht zur Erhebung von Kirchensteuern ganz oder teilweise ruht, unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einnahmen und der Leistungen anderer Stellen ihre Aufgaben nach § 1 erfüllen können.
(2) Durch Zuweisungen nach diesem Kirchengesetz werden auch Verpflichtungen erfüllt, die der Landeskirche aufgrund des Artikels 17 Abs. 3 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) gegenüber Kirchengemeinden obliegen.
#§ 5
Berechnung der Gesamtzuweisung
(1) 1Die Gesamtzuweisung wird nach Allgemeinen und Besonderen Schlüsseln berechnet. 2In der Gesamtzuweisung sind auch die Mittel für die Besoldung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Beiträge zur Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen enthalten, soweit deren Stellen
- im Stellenrahmenplan des Kirchenkreises (§ 22 Abs. 1) vorgesehen und als besetzt oder besetzbar ausgewiesen sind und
- nicht aus eigenen Einnahmen oder durch Leistungen anderer Stellen finanziert werden.
(2) Allgemeine Schlüssel für die Berechnung der Gesamtzuweisung sind folgende Verteilungsfaktoren:
- 70% nach der Zahl der Kirchenglieder im Kirchenkreis (Kirchenglieder-Faktor),
- 20 % nach der Siedlungsstruktur im Kirchenkreis (Struktur-Faktor),
- 10% unter Berücksichtigung besonderer regionaler Lebensverhältnisse (Regional-Faktor).
(3) 1Besondere Schlüssel für die Berechnung der Gesamtzuweisung sind folgende Faktoren:
- Bestand der Kirchen- und Kapellengebäude sowie der dazu gehörenden Glockentürme nach der Größe des umbauten Raumes in Kubikmetern,
- Bestand der zu berücksichtigenden Kindertagesstätten nach Art und Umfang der kirchenaufsichtlich genehmigten Gruppen oder Einrichtungen.
2Bei der Errichtung einer Personalgemeinde kann das Landeskirchenamt bestimmen, dass deren Kirchen- und Kapellengebäude oder deren Kindertagesstätten bei der Berechnung der Gesamtzuweisung nicht berücksichtigt werden.
(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 berechneten Mittel sollen zu mindestens zwei Dritteln unmittelbar für die Arbeit der Träger von Kindertagesstätten zur Verfügung gestellt werden.
#§ 6
Planungszeiträume
(1) Die Festsetzung der Gesamtzuweisung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an Planungszeiträume gebunden.
(2) 1Die Dauer der Planungszeiträume wird durch Beschluss der Landessynode festgelegt. 2Die Dauer eines Planungszeitraums soll vier Jahre betragen.
#§ 7
Allgemeines Planungsvolumen
(1) 1Die Landessynode legt das Allgemeine Planungsvolumen auf Vorschlag des Landeskirchenamtes vor Beginn des Planungszeitraums für jedes Haushaltsjahr des Planungszeitraums fest. 2Der Beschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.3#
(2) Das Allgemeine Planungsvolumen kann während eines Planungszeitraums verändert werden.
(3) Das Allgemeine Zuweisungsvolumen darf das für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegte Allgemeine Planungsvolumen um nicht mehr als 10% unterschreiten.
#§ 8
Zuweisungsplanwert
(1) 1Das Landeskirchenamt setzt vor Beginn des Planungszeitraums für jedes Haushaltsjahr dieses Planungszeitraums für jeden Kirchenkreis einen Zuweisungsplanwert fest. 2Bei einer Änderung des Allgemeinen Planungsvolumens nach § 7 Abs. 2 ist der Zuweisungsplanwert entsprechend zu ändern.
(2) 1Werden Kirchenkreise neu gebildet, verändert oder vereinigt, oder bilden sie einen gemeinsamen Planungs- und Zuweisungsbereich (§ 19 Abs. 3), so soll der Zuweisungsplanwert angepasst werden. 2Gleichzeitig ist zu regeln, bis wann der Stellenrahmenplan (§ 22 Abs. 1) und die ihm zugrunde liegenden Konzepte (§ 20 Abs. 2) zu ändern sind.
#§ 9
Festsetzung der Gesamtzuweisung
(1) 1Die Gesamtzuweisung und der darin enthaltene Allgemeine Zuweisungswert werden vom Landeskirchenamt für das Vorjahr festgesetzt. 2Für das laufende Jahr werden monatliche Abschläge gezahlt.
(2) Für die Festsetzung des Allgemeinen Zuweisungswerts sind für die Dauer eines Planungszeitraums die Ausgangsdaten maßgebend, die das Landeskirchenamt für die Festsetzung des Zuweisungsplanwerts festgestellt hat.
(3) Der Allgemeine Zuweisungswert darf den Zuweisungsplanwert des Kirchenkreises um nicht mehr als 10% unterschreiten.
#§ 10
Verrechnungen, Versorgungslastenteilung
(1) Die Landeskirche verrechnet folgende Aufwendungen mit der Gesamtzuweisung:
- Besoldung und Beiträge für die Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben, mit ihrer Versehung beauftragt sind oder einen auf den Kirchenkreis bezogenen Auftrag besitzen,
- Beiträge für die Versorgung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die im Kirchenkreis eine Stelle innehaben.
(2) 1Die Verrechnung nach Absatz 1 Nr. 1 wird monatsweise auf der Grundlage von Durchschnittsbeträgen durchgeführt. 2Dabei werden zunächst alle im Stellenrahmenplan ausgewiesenen Pfarrstellen in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie besetzt sind, in dem ein Versehungsauftrag besteht oder in dem für die Pfarrstelle ein auf den Kirchenkreis bezogener Auftrag erteilt ist.3Darüber hinaus werden Pfarrer und Pfarrerinnen berücksichtigt, soweit sie über die im Stellenrahmenplan vorgesehenen Pfarrstellen hinaus im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben, mit ihrer Versehung beauftragt sind oder einen auf den Kirchenkreis bezogenen Auftrag besitzen. 4Die Verrechnung entfällt, soweit für eine Pfarrstelle eine Wiederbesetzungssperre (§ 24 Abs. 2 Nr. 1) angeordnet ist oder soweit das Landeskirchenamt in besonders begründeten Fällen auf eine Verrechnung verzichtet.
(3) 1Bei der Verrechnung nach Absatz 1 Nr. 2 werden die tatsächlich von der Landeskirche gezahlten Beiträge verrechnet. 2Ist ein gemeinsames Kirchenamt für mehrere Kirchenkreise errichtet oder ist ein Kirchenkreisverband Träger eines Kirchenamtes, so regeln die beteiligten Kirchenkreise, gegenüber welcher Körperschaft die Beiträge nach Satz 1 zu verrechnen sind. 3Wird keine Regelung getroffen, so werden die Beiträge nach Satz 1 gegenüber dem Kirchenkreis verrechnet, in dem das Kirchenamt seinen Sitz hat.
(4) 1Steht einem Kirchenkreis oder einer seiner Aufsicht unterstehenden kirchlichen Körperschaft im Falle des Dienstherrnwechsels eines Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin ein Anspruch auf Beteiligung an den Versorgungslasten zu, so wird dieser Anspruch an die Landeskirche abgetreten. 2Hat ein Kirchenkreis oder eine seiner Aufsicht unterstehende kirchliche Körperschaft im Falle des Dienstherrnwechsels eines Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin eine Leistung zur Beteiligung an den Versorgungslasten zu erbringen, so wird diese Leistung von der Landeskirche übernommen.
#§ 11
Berichtswesen
Die Kirchenkreise legen dem Landeskirchenamt in regelmäßigen Abständen Berichte über ihre Finanz- und Stellenentwicklung vor.
#§ 12
Einzel- und Sonderzuweisungen
Das Landeskirchenamt kann Richtlinien für die Voraussetzungen, die Bemessung und das Verfahren bei der Bewilligung von Einzel- und Sonderzuweisungen erlassen.
#Teil 3
Finanzausgleich im Kirchenkreis
#Abschnitt 1
Zuweisungen des Kirchenkreises
##§ 13
Grundzuweisung
(1) 1Die Grundzuweisung soll nach Allgemeinen Schlüsseln berechnet werden. 2Für besondere Arbeitsbereiche können Besondere Schlüssel festgesetzt werden.
(2) Der Kirchenkreis kann in seiner Finanzsatzung bestimmen, dass Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei den Empfängern der Grundzuweisung nur in dem Umfang berücksichtigt werden, wie sie im Stellenrahmenplan des Kirchenkreises vorgesehen sind.
(3) 1Die Mittel für die Besoldung und für die Beiträge zur Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen sind nicht in der Grundzuweisung enthalten. 2Sie werden unmittelbar vom Kirchenkreis finanziert.
(4) Zweckgebundene Leistungen anderer Stellen können bei der Berechnung der Grundzuweisung berücksichtigt werden.
#§ 14
Ergänzungszuweisungen
1Der Kirchenkreis kann in der Finanzsatzung Richtlinien für die Bewilligung von Ergänzungszuweisungen festlegen. 2Dabei kann er auch bestimmen, dass Einzelzuweisungen nach § 12 bei der Bewilligung von Ergänzungszuweisungen zu berücksichtigen sind.
#Abschnitt 2
Einnahmen der Kirchengemeinden
##§ 15
Stellenaufkommen
(1) Die Erträge des Stellenvermögens der Pfarre und des Pfarrwittums einer Kirchengemeinde (Stellenaufkommen) dürfen nur für die Besoldung und die Beiträge zur Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen verwendet werden.
(2) Der Kirchenkreis kann in seiner Finanzsatzung bestimmen, dass bei der Vergabe von Erbbaurechten und beim Abschluss von Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren die Erbbauzinsen oder die Nutzungsentgelte während der ersten drei Jahre nicht dem Stellenaufkommen zugeführt werden müssen.
(3) 1Das Stellenaufkommen ist nach Abzug der abzugsfähigen Ausgaben an den Kirchenkreis abzuführen. 2Reicht das Stellenaufkommen zur Finanzierung dieser Ausgaben nicht aus, so ist der Kirchenkreis verpflichtet, den nicht durch das Stellenaufkommen abgedeckten Anteil der abzugsfähigen Ausgaben zu finanzieren.
#§ 16
Pfarrbesoldungsfonds
(2) 1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, das Kapitalvermögen der Pfarre und des Pfarrwittums dem Pfarrbesoldungsfonds zuzuführen. 2Das gilt auch für Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken, die nicht wieder in Grundvermögen angelegt werden. 3Die Kirchengemeinden können bis zu 10% eines Verkaufserlöses für die Finanzierung örtlicher Aufgaben verwenden.
(3) 1Soweit die Erträge des Pfarrbesoldungsfonds nicht zur Werterhaltung des Pfarrbesoldungsfonds benötigt werden, werden sie an den Kirchenkreis ausgeschüttet. 2Sie dürfen nur für die Besoldung und die Beiträge zur Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen verwendet werden.
#§ 17
Sonstige Einnahmen und Erträge
(1) 1Der Kirchenkreis regelt in seiner Finanzsatzung, wie Einnahmen aus Vermögen, das zur Erzielung von Erträgen bestimmt ist, verwendet werden. 2Der Kirchenkreis ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Kirchengemeinden ihre abzugsfähigen Ausgaben finanzieren können. 3Er kann bestimmen, dass die Einnahmen ganz oder teilweise an den Kirchenkreis abzuführen sind.
(2) Folgende Einnahmen verbleiben den Kirchengemeinden:
- Einnahmen aus kirchlichen Abgaben, insbesondere Kirchgeld oder Kirchenbeitrag,
- Einnahmen aus dem Betrieb von Friedhöfen, Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen,
- die Dienstwohnungsvergütung für Dienstwohnungen, die von der Kirchengemeinde angemietet wurden,
- freiwillige Gaben,
- Einnahmen aus Vermögen, das für einen bestimmten Zweck gestiftet worden ist oder auf freiwilligen Gaben beruht,
- Leistungen anderer Stellen und
- sonstige Einnahmen.
(3) Soweit Einnahmen vollständig den Kirchengemeinden verbleiben, tragen die Kirchengemeinden auch die abzugsfähigen Ausgaben.
#Abschnitt 3
Verwaltungskostenumlagen
##§ 18
Erhebung von Verwaltungskostenumlagen
(1) Für die Finanzierung der Aufgaben seiner Verwaltungsstelle kann der Kirchenkreis von den seiner Aufsicht unterstehenden kirchlichen Körperschaften und anderen Stellen Verwaltungskostenumlagen erheben, soweit er nicht selbst zur Finanzierung dieser Aufgaben verpflichtet ist.
(2) 1Die Verwaltungskostenumlagen richten sich nach dem Umfang der Verwaltungsleistung. 2Sie sollen so bemessen werden, dass sie die mit der Verwaltungsleistung verbundenen Kosten decken. 3Das Landeskirchenamt kann Mindestsätze für die Verwaltungskostenumlagen zur Finanzierung einzelner Aufgaben festlegen.
#Abschnitt 4
Finanzplanung im Kirchenkreis
##§ 19
Grundbestimmung
(1) Der Kirchenkreis entwickelt für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben im Kirchenkreis und den seiner Aufsicht unterstehenden kirchlichen Körperschaften eine Finanzplanung.
(2) 1Die Finanzplanung umfasst die allgemeine Finanzplanung, die Stellenplanung und das Gebäudemanagement. 2Sie findet nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in Planungszeiträumen statt.
(3) 1Ist zur gemeinsamen Finanzplanung nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung ein Kirchenkreisverband gebildet oder eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, so ist dieser gemeinsame Planungs- und Zuweisungsbereich anstelle der beteiligten Kirchenkreise Empfänger der Gesamtzuweisung. 2Er weist anstelle der beteiligten Kirchenkreise Grund- und Ergänzungszuweisungen zu. 3Einem Kirchenkreisverband kann darüber hinaus durch dessen Satzung die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen nach § 24 Abs. 1 und 2 übertragen werden.
#§ 20
Ziele der Finanzplanung
(1) Bei der Entwicklung der Finanzplanung sind die Belange des kirchlichen Verkündigungsauftrags und des diakonischen Auftrags, des Bildungsauftrags, des kulturellen Auftrags und des Öffentlichkeitsauftrags der Kirche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der personalwirtschaftlichen Ziele der Landeskirche gegeneinander und untereinander sachgerecht abzuwägen.
(2) 1Das Landeskirchenamt konkretisiert diese Ziele für einzelne kirchliche Handlungsfelder durch Grundstandards. 2Der Kirchenkreis entwickelt in diesen Handlungsfeldern inhaltliche Konzepte und stellt in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung, um die Konzepte zu verwirklichen. 3Die Konzepte sind entsprechend den Herausforderungen an die Arbeit im Kirchenkreis und unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Visitation des Kirchenkreises laufend fortzuschreiben.
#§ 21
Finanzsatzung
1Zur Gestaltung und Umsetzung der Finanzplanung erlässt der Kirchenkreis eine Finanzsatzung. 2Die Finanzsatzung ist in geeigneter und ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
#§ 21a
Gebäudebedarfsplanung
Im Rahmen seines Gebäudemanagements (§ 19 Abs. 2) entwickelt der Kirchenkreis unter Beachtung der Ziele des § 20 Abs. 1 und der Grundstandards nach § 20 Abs. 2 Satz 1 eine Gebäudebedarfsplanung und richtet die Regelungen und Maßnahmen zu deren Umsetzung sowie die Gewährung von Grund- und Ergänzungszuweisungen daran aus.
#§ 22
Stellenplanung, Stellenrahmenplan
(1) 1Bei der Stellenplanung des Kirchenkreises sind die Ziele des § 20 Abs. 1 und die Grundstandards nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. 2Das Ergebnis der erforderlichen Abwägungen ist in einem Stellenrahmenplan zusammenzufassen, der von der Kirchenkreissynode zu beschließen ist. 3Dabei kann bestimmt werden, ob und in welchem Umfang Änderungen des Stellenrahmenplans während des Planungszeitraums vom Kirchenkreisvorstand beschlossen werden können.
(2) Der Stellenrahmenplan ist für jeden Planungszeitraum fortzuschreiben.
(3) Der Kirchenkreis ist verpflichtet, in seinem Stellenrahmenplan insgesamt mindestens so viele Pfarrstellen vorzusehen und zu besetzen, wie bei Berücksichtigung der landeskirchlichen Durchschnittsbeträge für die Besoldung und die Beiträge zur Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (§ 10 Abs. 2) und nach Abzug der abzugsfähigen Ausgaben Einnahmen aus dem Stellenaufkommen und dem Pfarrbesoldungsfonds zur Verfügung stehen.
(4) 1Rechtsbehelfe gegen den Stellenrahmenplan sind nicht zulässig. 2Das gilt auch, soweit der Stellenrahmenplan die künftige Errichtung, Aufhebung, Ausweitung oder Reduzierung einer Stelle vorsieht.
#§ 23
Vorlage- und Genehmigungspflichten
(1) Der Stellenrahmenplan und die aktuellen Konzepte für die Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards (§ 20 Abs. 2) sind dem Landeskirchenamt spätestens ein Jahr vor Beginn eines Planungszeitraums vorzulegen.
(2) 1Der Stellenrahmenplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2Das Landeskirchenamt kann bestimmen,
- 1.
- dass die Genehmigung für Änderungen des Stellenrahmenplans generell als erteilt gilt oder
- 2.
- dass Änderungen des Stellenrahmenplans lediglich einmal jährlich im Rahmen des Berichtswesens nach § 11 anzuzeigen sind und dass solche Änderungen als genehmigt gelten, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichtes im Landeskirchenamt kein Bescheid ergangen ist.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn
- der Stellenrahmenplan nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 1 oder den Konzepten des Kirchenkreises für die Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards (§ 20 Abs. 2) entspricht oder
- der Stellenrahmenplan den personalwirtschaftlichen Zielen der Landeskirche widerspricht oder
- die Finanzierung einer nach dem Stellenrahmenplan durch Einnahmen aus Vermögen oder durch Leistungen anderer Stellen finanzierten Stelle nicht dauerhaft gesichert ist oder
- die Festsetzungen des Stellenrahmenplans eine geordnete Finanzwirtschaft des Kirchenkreises gefährden.
(4) Für die Gestaltung der Konzepte in den Handlungsfeldern mit landeskirchlichen Grundstandards kann das Landeskirchenamt den Kirchenkreisen Auflagen erteilen oder sich die Erteilung einer Auflage vorbehalten, wenn die Konzepte nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 1 oder den landeskirchlichen Grundstandards (§ 20 Abs. 2) entsprechen.
#§ 24
Umsetzung der Finanzplanung
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann entsprechend den Vorgaben in dem vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenrahmenplan Pfarrstellen errichten oder aufheben, bestehende Pfarrstellen ausweiten oder reduzieren sowie die dauernde pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden herstellen oder aufheben. 2Die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Patronate bleiben unberührt.
(2) Wenn es zur Umsetzung der Finanzplanung erforderlich ist, kann der Kirchenkreisvorstand
- eine Wiederbesetzungssperre für Stellen (Pfarrstellen und Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) anordnen,
- Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufheben oder reduzieren, deren Aufhebung oder Reduzierung im Stellenrahmenplan vorgesehen ist,
- Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen errichten oder ausweiten, deren Errichtung oder Ausweitung im Stellenrahmenplan vorgesehen ist,
- die Bewilligung von Ergänzungszuweisungen mit Nebenbestimmungen nach dem kirchlichen Verwaltungsverfahrensrecht versehen.
(3) Eine Wiederbesetzungssperre für Pfarrstellen darf nur angeordnet werden, wenn das Landeskirchenamt ihr vorher zugestimmt hat.
(4) Liegt zu Beginn eines Planungszeitraums noch kein von der Kirchenkreissynode beschlossener und vom Landeskirchenamt genehmigter Stellenrahmenplan vor, so kann sich das Landeskirchenamt vorbehalten, Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 an Stelle des Kirchenkreisvorstandes auszuüben.
#Teil 4
Verfahrensregelungen
###§ 25
Verordnungsermächtigung
Das Landeskirchenamt kann Vorschriften zur Durchführung dieses Kirchengesetzes durch Rechtsverordnung erlassen.
#§ 26
Form von Bescheiden
(1) 1Bescheide nach diesem Kirchengesetz und den zu seiner Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften können abweichend von den Bestimmungen des kirchlichen Verwaltungsverfahrensrechts in einfacher elektronischer Form bekannt gegeben werden. 2Die kirchliche Körperschaft, die Empfängerin des Verwaltungsaktes ist, kann verlangen, dass ihr der Bescheid darüber hinaus schriftlich bekannt gegeben wird.
(2) 1Die Bestimmungen des kirchlichen Verwaltungsverfahrensrechts über die Begründung von Verwaltungsakten finden auf Verwaltungsakte nach diesem Kirchengesetz keine Anwendung. 2Die kirchliche Körperschaft, die Empfängerin des Verwaltungsaktes ist, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes die Vorlage einer Begründung verlangen. 3Wird die Vorlage einer Begründung verlangt, so beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf erst zu laufen, wenn die Begründung der Körperschaft bekannt gegeben wird.
#§ 27
Rücknahme und Widerruf von Zuweisungen
(1) Die Bewilligung von Zuweisungen (§ 2 Abs. 1) kann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
- im Zuweisungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind oder
- sie durch Angaben erwirkt worden sind, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder
- sie nicht oder nicht mehr ihren Zweck entsprechend verwendet werden oder
- mit ihnen beschaffte oder hergestellte Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich veräußert werden oder
- mit ihnen einmalige öffentliche Beiträge, Abgaben und Anschlusskosten für Grundstücke finanziert worden sind, die entgeltlich oder unentgeltlich veräußert werden.
(2) 1Soweit die Bewilligung einer Zuweisung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. 2Die zu erstattende Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen. 3Der Anspruch auf Erstattung besteht grundsätzlich in Höhe des Zuweisungsbetrages. 4Bei der Rücknahme oder beim Widerruf von Zuweisungen anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks oder Gebäudes ist der Anspruch auf den Anteil am Erlös beschränkt, der dem Anteil der Zuweisung an den Kosten für den Erwerb des Grundstücks oder Gebäudes entspricht. 5Ansprüche der Landeskirche anlässlich der Veräußerung eines Pfarrhauses oder einer anderen Pfarrdienstwohnung werden an den Kirchenkreis abgetreten und sind von diesem festzusetzen; die erstatteten Beträge sind vorrangig für die bauliche Instandsetzung oder Modernisierung von Pfarrhäusern oder anderen Pfarrdienstwohnungen einzusetzen.
(3) In besonderen Fällen kann von einer Rücknahme oder einem Widerruf nach Absatz 1 abgesehen werden.
(4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Zuweisung überwiegend zweckentsprechend verwendet wurde und
- seit der Bewilligung einer Zuweisung für den Erwerb und die Herrichtung von Grundstücken oder Gebäuden 25 Jahre oder
- in allen anderen Fällen seit der Bewilligung der Zuweisung 10 Jahre vergangen sind.
(5) Soweit die Absätze 1 bis 4 keine abweichende Regelung enthalten, bleiben die allgemeinen Bestimmungen des kirchlichen Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sowie über die Erstattung erbrachter Leistungen unberührt.
#Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 28
(aufgehoben)
#§ 29
(aufgehoben)
#§ 30
Besondere Übergangshilfe
(aufgehoben)
#§ 31
Vereinigung von Kirchenkreisen
(aufgehoben)
#§ 32
Besondere Zuweisungsregelungen
(aufgehoben)
#§ 32a
Planungszeitraum ab 1. Januar 2023
Abweichend von § 23 Absatz 1 sind der Stellenrahmenplan und die aktuellen Konzepte für die Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards, die den am 1. Januar 2023 beginnenden Planungszeitraum betreffen, dem Landeskirchenamt spätestens zum 1. Juli 2022 vorzulegen.
#§ 33
Änderung anderer Rechtsvorschriften
…
#§ 34
Außerkrafttreten anderer Gesetze
(1) Das Kirchengesetz über die Beteiligung kirchlicher Körperschaften am Landeskirchensteueraufkommen (Zuweisungsgesetz – ZuwG) vom 26. Juni 1981 (Kirchl. Amtsbl. S. 75) und das Kirchengesetz über die Ausstattung der kirchlichen Körperschaften mit Stellen (Stellenplanungsgesetz – StPlG) vom 12. Dezember 1994 (Kirchl. Amtsbl. S. 186) treten am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(2) Für die Festsetzung und Verwaltung von Zuweisungen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2008 bleiben die Regelungen des Zuweisungsgesetzes maßgebend.
(3) Für die Umsetzung der Stellenplanung in dem bis zum 31. Dezember 2008 dauernden Planungszeitraum bleiben die Regelungen des Stellenplanungsgesetzes maßgebend.
#§ 35
Inkrafttreten
1Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Es ist erstmals für den Finanzausgleich und die Finanzplanung in dem am 1. Januar 2009 beginnenden Planungszeitraum anzuwenden.
#
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2014, S. 171 und KABl. 2015, S. 87.
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2014, S. 171 und KABl. 2015, S. 87.
#
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2014, S. 171 und KABl. 2015, S. 87.
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2014, S. 171 und KABl. 2015, S. 87.