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Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde
An der Hamme

Vom 20. Dezember 2024

KABl. 2025, S. 176

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen Gesamtkirchengemeinde An der Hamme. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Osterholz-Scharmbeck.
(3) 1Die Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel, die Ev.-luth. Friedens-Kirchengemeinde Scharmbeckstotel, die Ev.-luth. St.-Johannes-Kirchengemeinde Ritterhude, die Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck und die Ev.-luth. St.-Willehadi-Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. 3Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) 1Der Gesamtkirchenvorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. 2Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
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§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

(1) 1Die Gebäude und Liegenschaften bleiben im Eigentum der jeweiligen Ortskirchengemeinde. 2Die Betreuung aller Liegenschaften (Bewirtschaftung, bauliche Entwicklung, Instandhaltung) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 an den jeweiligen Ortskirchenvorstand übertragen.
(2) Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Verpachtung bzw. Vermietung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde,
  2. Entscheidungen über die Gebäudeunterhaltung der Gebäude im Besitz der Kirchengemeinde im Rahmen der Höhe der anteiligen Bau-Grundzuweisung zzgl. der Nutzungsgebühren bzw. der jährlichen Nettoeinnahmen aus Renditeobjekten,
  3. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6),
  4. Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste,
  5. Entscheidung über die Ordnung des Gottesdienstes in der Ortskirchengemeinde,
  6. Festlegung und Verwendung des freiwilligen Kirchgeldes für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
(3) 1An die Ortskirchengemeinden St.-Marien-Kirchengemeinde, St.-Willehadi-Kirchengemeinde und die Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel sind die Verwaltung und Bauunterhaltung der örtlichen Friedhöfe delegiert. 2Dies beinhaltet insbesondere die Pflege, Weiterentwicklung und Gefahrenabwehr.
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§ 5
Ortskirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand bildet grundsätzlich für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2Sollte eine Bildung eines Ortskirchenvorstandes nicht möglich sein, werden alle Aufgaben vom Gesamtkirchenvorstand umfänglich wahrgenommen. 3Dem Ortskirchenvorstand gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 4Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(2) 1Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(3) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören. 3Die Regelungen des Regionalgesetzes zum pfarramtlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
(2) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

(1) Die Gesamtkirchengemeinde soll für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(2) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(3) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(4) Das Stiftungskapital einer unselbstständigen Stiftung wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
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§ 8
Satzungsänderung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 9
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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