.Satzung des
Präambel:
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung des
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Lüneburg Nord-West
Vom 20. März 2025
####Präambel:
Aufbruch in eine gemeinsame solidarische Zukunft
Die Kirchengemeinden Bardowick, St. Dionys, Kirchgellersen und Reppenstedt beschließen
- mit Unterstützung des Kirchenkreises Lüneburg
- in dem Bestreben, die gewachsene Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung auszubauen
- in dem Wunsch, das Geschenk des christlichen Glaubens und seiner Angebote für die Lebenswelten der Menschen zwischen Elbe und Heide noch sichtbarer zu machen für ihre weitere Kooperation die folgende Satzung für einen Kirchengemeindeverband:
§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bardowick, St. Dionys, Kirchgellersen und Reppenstedt (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Lüneburg Nord-West“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt). 2Er hat seinen Sitz in Bardowick.
#§ 2
Zweck
(1) 1Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit sind vier eigenständige Mitgliedskirchengemeinden. 3Der Kirchengemeindeverband wird von den Kirchengemeinden dort getragen und eingerichtet werden, wo
- er gestalterische Perspektiven eröffnet,
- er Wege zu neuer Kreativität in Gemeinschaft ebnet und
- seine Tätigkeit die Arbeit der Hauptamtlichen, des Kirchenvorstandes, der Ehrenamtlichen und der Gemeinde insgesamt entlastet und fördert.
(2) Zu diesem Zweck bilden die vertragschließenden Kirchengemeinden ein gemeinsames Gremium, den Verbandsvorstand des Kirchengemeindeverbandes.
#§ 3
Rechtliche Stellung des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
1Dem Verbandsvorstand obliegen die folgenden Aufgaben:
- Personalangelegenheiten:
- Personalangelegenheiten aller Arbeitsebenen, soweit nicht einzelne Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungsaufträge bei den Kirchengemeinden angesiedelt sind. 2Das betrifft im Besonderen
- Anstellungen
- Personalbedarfsplanung
- Bewerbungsverfahren
- Personalauswahl
- Personalentwicklung
- Arbeitsplatzbeschreibungen
- Dienstanweisungen
- Übertragung bestehender Arbeitsverträge nach § 613a BGB
3Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.4Die fachliche Aufsicht kann an den Kirchenvorstand der jeweiligen Kirchengemeinde delegiert werden. - Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
- (1)
- Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
- (2)
- Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
- (3)
- 1Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. 2Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
- Finanzen1Grundlegende Haushaltsplanung, Grundfragen der Finanzen und der Haushaltsbewirtschaftung, die alle Kirchengemeinden betreffen:
- Finanzierungsumlage
- Verfahren der Mittel-Bewilligung
- Fördermittelmanagement
- Fundraising, u.a.
2Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. - GebäudemanagementGrundfragen der Gebäudebewirtschaftung und des Gebäudemanagements, die Auswirkungen auf alle Gebäude der Kirchengemeinden haben bzw. die nur im Verbund aller vier Kirchengemeinden sinnvoll geklärt werden können:
- Bestandaufnahme
- Gebäudebedarfsplan und Prioritätenliste
- Renovierungen und Sanierungen
- Akquise von Fördermitteln
- Finanzierung
- GemeindelebenDer Verbandsvorstand unterstützt die vertragsschließenden Kirchengemeinden, in dem er Informationen zu den vielfältigen Aktivitäten der vier Kirchengemeinden zusammenträgt, gegebenenfalls Vorschläge für die Abstimmung der vier Kirchengemeinden untereinander weiterträgt und Impulse für das Gemeindeleben gibt.
§ 5
Zusammensetzung des Verbandsvorstands
(1) 1Der Verbandsvorstand setzt sich aus Delegierten der vier ihn tragenden Kirchenvorstände zusammen. 2Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den Kirchenvorständen aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 3Die Kirchengemeinden St. Dionys, Kirchgellersen und Reppenstedt entsenden je bis zu drei Mitglieder, die Kirchengemeinde Bardowick bis zu vier Mitglieder. 4Die Mitglieder bestehen aus einem Pastor / einer Pastorin (im Fall von Bardowick ggf. auch aus zwei Pastorinnen und Pastoren) und ehrenamtlichen Kirchenvorstandsmitgliedern.
(2) Der Verbandsvorstand kann bis zu drei Mitglieder hinzuberufen, die stimmberechtigt sind.
(3) Jeder Kirchenvorstand benennt eine erste und eine zweite Stellvertretung aus seiner Mitte als stellvertretende Mitglieder.
#§ 6
Arbeitsweise - Geschäftsordnung
(1) 1Der Verbandsvorstand entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.
(2) 1Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Er bildet Ausschüsse und gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Zusammenarbeit im Verkündigungsdienst
(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren und Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Sechs Mal im Jahr findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren und Diakoninnen und Diakonen eine Aufgabenverteilung für den Verkündigungsdienst beschließen. 2Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3Einzelne Aufgaben können unabhängig von den Grenzen der Ortsgemeinden wahrgenommen werden, dieses regeln die Dienstbeschreibungen.
#§ 8
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens zwei Jahre nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres und nach Konsultation des Kirchenkreisvorstandes ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juni 2025 in Kraft.