.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung Kirchengemeindeverband Münden-Obergericht
Vom 22. April 2025
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(1) 1Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Ev.-luth. Kirchengemeinde Hemeln-Bursfelde, Ev.-luth. Kirchengemeinde Gimte-Hilwartshausen, Stadtkirchengemeinde Münden, Hedemünden und Wiershausen-Lippoldshausen, Ev.-luth. Johannis-Kirchengemeinde Uschlag und Benterode mit Sichelnstein, Ev.-luth. St. Petrus Kirchengemeinde Landwehrhagen, Ev.-luth. Kirchengemeinde Escherode-Nieste in Staufenberg, Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Peter u. Paul Lutterberg, Ev.-luth. Kirchengemeinde Speele (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz. 2Dieser ist offen für die Aufnahme weiterer Kirchengemeinden. 3Das Verfahren regelt das Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Münden-Obergericht“. 2Er hat seinen Sitz in Hann. Münden.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Ausgangspunkt ist die gemeinsame Anstellung einer Diakonin oder eines Diakons. 3Der Kirchengemeindeverband kann für die Kirchengemeinde insbesondere Aufgaben in folgenden Bereichen wahrnehmen:
- pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
- Gemeinsame Planung von Gottesdiensten und Veranstaltungen,
- Pfarrstellenbesetzung (§ 6),
- Einrichtung, Führung und Koordination eines zentralen Gemeindebüros,
- Haushaltsführung,
- Gebäudemanagement,
- Friedhöfe,
- Kirchenmusik,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
- Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Erwachsenenbildung, Kirche und Kultur, Kirche und Tourismus,
- Visitation.
4Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
(2) Der Kirchengemeindeverband unterhält für die Kirchengemeinden ein gemeinsames Archiv.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus
- je zwei nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern und einem ordinierten Kirchenvorstandsmitglied aus jeder Mitgliedskirchengemeinde, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
- zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden.
(2) 1Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. 2Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. 2Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(3) Im Kirchengemeindeverband werden gemeinsame Kirchenbücher und ein gemeinsames Verzeichnis der Kirchenaustritte geführt.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung
(1) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
#§ 7
Mitarbeiterstellen
(1) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
1Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. 2Der Kirchengemeindeverband kann aufgrund übereinstimmender Beschlüsse aller Mitgliedskirchengemeinden und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes auch ganz oder teilweise direkter Empfänger der den Mitgliedsgemeinden zustehenden Zuweisungen des Kirchenkreises werden.
#§ 9
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.10.2024 in Kraft.