.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Trinitatis am Klosterberg
Vom 6. Juni 2025
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Edesheim, Hohnstedt, Imbshausen-Denkershausen, Langenholtensen und Vogelbeck (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Trinitatis am Klosterberg“. 2Er hat seinen Sitz in 37154 Northeim.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
- pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§5), Koordination der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden z. B. Gottesdienstplan,
- Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
- Vernetzung der Arbeit in den Pfarrbüros,
- Vernetzung der Kirchenmusik z. B. Kinderchor,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
- Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
- Öffentlichkeitsarbeit z. B. Gemeindebrief, Homepage,
- Visitation,
- Mitwirkung bei der Stellenplanung gegenüber dem Kirchenkreis,
- Anstellung von Personal auf Verbandsebene,
- Beratung in Pacht- und Landangelegenheiten.
(2) Der Kirchengemeindeverband unterhält für die Kirchengemeinden Archive in Hohnstedt und Langenholtensen.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser wird innerhalb von 3 Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände gebildet und besteht aus
- je einem Mitglied aus den Kirchengemeinden, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
- bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können,
- dem/der geschäftsführende/n Pastor/in nach § 5 Abs. 1.
(2) 1Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied. 2Für jedes berufene Mitglied kann der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied berufen.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. 2Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3Einzelne pfarramtliche Aufgaben können für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(1) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet das Landeskirchenamt über die Besetzung.
(3) 1Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. 2Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Benehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
#§ 7
Mitarbeitendenstellen
(1) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird.
#§ 9
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.