.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Stade
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 12. März 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####Präambel
Der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Stade lebt die Vielfalt der Formen, in denen sich der Auftrag der Kirche verwirklicht mit dem Ziel, die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat zu fördern und Menschen für den Glauben an Gott zu gewinnen.
Dieser Auftrag orientiert sich nach Maßgabe der Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes an den allgemeinen Planungszielen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und richtet sich an den Kirchenkreisplanungen und den Konzepten in den Handlungsfeldern aus. In diesem Rahmen sorgt der Kirchenkreis für die Grund- und Ergänzungszuweisungen für die Kirchengemeinden und bildet bei der Finanzierung seiner eigenen Aufgaben und Einrichtungen besondere Schwerpunkte.
#§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 50 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Fall der Verhinderung an die Stelle des Mitgliedes tritt.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden vier Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Kehdingen (Gesamtkirchengemeinde Kehdingen mit den Ortsgemeinden Assel, Balje, Drochtersen, Freiburg, Hamelwörden, Krautsand, Krummendeich und Oederquart)
- Geest (Himmelpforten, Horst in Burweg und Großenwörden, Oldendorf)
- Stade (Johannis, Markus, St. Cosmae Nicolai, St. Wilhadi, St. Nicolai Bützfleth)
- Altes Land (Jork, Borstel, Estebrügge, Hollern-Twielenfleth, Lühekirchen)
§ 3
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere das Zusammenspiel der Regionen und die Vielfalt kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
(
2
)
Den Vorschlag für die Berufung zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO in der Regel der Kirchenkreisjugendkonvent.
(
3
)
Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag des Vorstands des Diakonieverbandes Stade-Buxtehude zu berufen.
(
4
)
Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
#§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 5
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer halben Vollzeitstelle im Einvernehmen mit dem Strukturausschuss,
- Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 100.000 Euro , mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode in Höhe von bis zu 250.000 Euro,
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 6
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Dem Kirchenkreisvorstand gehören gemäß § 28 KKO an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
- sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(
2
)
1 Die Wahl richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2 Ein Kumulieren der Stimmen ist bei dieser Wahl nicht zulässig.
#§ 7
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht.
(
2
)
Der Verwaltungsausschuss entscheidet anstelle des Kirchenkreisvorstandes über folgende Angelegenheiten:
- Personalangelegenheiten: Anstellung, Höhergruppierung, Gewährung von Elternzeit, Entscheidungen über Abmahnung und Entlassung von Mitarbeiter:innen bis auf die Leitungen von Einrichtungen des Kirchenkreises
- Bezuschussung von Freizeiten, Fortbildungen, Anschaffungen und Veranstaltungen, soweit nicht anders geregelt
- Bewilligungen von Ergänzungszuweisungen aus dem Bau-, Kindertagesstätten- und Sachbereich nach Empfehlung des jeweiligen Fachausschusses soweit vorhanden
- Veranlassung von Ausgaben von Gegenständen des beweglichen Vermögens sowie Baumaßnahmen über 10.000 Euro im Kirchenkreis (ohne Kirchenamt)
§ 8
Superintendentur-Pfarrstelle
Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet.
#§ 9
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
1 Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind gemäß § 51 KKO:
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- die Kirchenkreiskantorin oder der Kirchenkreiskantor,
- alle Kirchenkreissozialarbeiterinnen und Kirchenkreissozialarbeiter,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonieverbandes Stade Buxtehude,
- die Pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes Stade,
- die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes in Stade.
2 Als Gäste werden der oder die Vorsitzende der Kirchenkreissynode und der Leiter oder die Leiterin der Evangelischen Familienbildungsstätte Kehdingen-Stade e.V. eingeladen.
#§ 10
Zuständiges Kirchenamt
(
1
)
1 Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Stade. 2 Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreis Stade. 3 Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2 Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. 2 Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar. 3 Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. 4 Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
(
5
)
Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
- Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
- Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
§ 11
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand ist verantwortlich dafür, dass in geeigneter Weise eine Berichterstattung in den Kirchengemeinden, Verbänden und Einrichtungen des Kirchenkreises über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen erfolgt.
(
2
)
1 Inhalt der Berichterstattung sind auch die Beratungen und Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes. 2 Die Ausschüsse der Kirchenkreissynode berichten regelmäßig aus ihrer Arbeit in der Kirchenkreissynode. 3 Die Kirchenkreissynodalen berichten in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden aus ihrer Arbeit in der Synode und den Ausschüssen.
(
3
)
Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten einzelner Kirchengemeinden oder ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, erhalten diese in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
1 Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2 Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.