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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Osterholz-Scharmbeck

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 24. Mai 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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Teil 1: Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises regelmäßig über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die wichtigen Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
( 3 ) Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung, das Klimaschutzmanagementkonzept und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
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Teil 2: Leitung des Kirchenkreises

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§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Kirchenkreissynode gehören 40 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
( 2 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
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§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode

( 1 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode (§ 12 Absatz 1 KKO) werden sechs Wahlbezirke gebildet.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
a)
Wahlbezirk I:
Kirchengemeinde Grasberg, Kirchengemeinde Hüttenbusch, Kirchengemeinde Worpswede
b)
Wahlbezirk II:
Kirchengemeinde Hambergen, Kirchengemeinde Wallhöfen
c)
Wahlbezirk III:
Kirchengemeinde Meyenburg, Kirchengemeinde Schwanewede
d)
Wahlbezirk IV:
Kirchengemeinde St. Marien Osterholz-Scharmbeck, Kirchengemeinde St. Willehadi Osterholz-Scharmbeck, Kirchengemeinde Ritterhude, Kirchengemeinde Pennigbüttel, Kirchengemeinde Scharmbeckstotel
e)
Wahlbezirk V:
Kirchengemeinde Kirchtimke, Kirchengemeinde Wilstedt
f)
Wahlbezirk VI:
Kirchengemeinde Lilienthal
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§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode

Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und zwei Stellvertretungen im Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
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§ 5
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode

Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
  1. Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle, wenn die Finanzierung sichergestellt ist,
  2. mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
  3. mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
Die o.g. Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes werden in der folgenden Sitzung der Kirchenkreissynode bekannt gegeben.
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§ 6
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes in Verden mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt in Verden damit beauftragen, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen.
( 3 ) Die konkrete Beauftragung und Übertragung kann durch die Kirchenkreisvorstände der zum Amtsbereich des Kirchenamtes in Verden gehörenden Kirchenkreise per gleichlautendem Beschluss erfolgen.
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§ 7
Superintendentur-Pfarrstelle

Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises Osterholz-Scharmbeck ist dem Kirchenkreis zugeordnet. Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der St. Willehadi Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck zugewiesen.
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§ 8
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz (§ 51 KKO) sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. die Kirchenkreiskantorinnen oder Kirchenkreiskantoren im Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck und der Kreisposaunenwart,
  4. alle im Kirchenkreis tätigen KK-Sozialarbeiterinnen und KK-Sozialarbeiter,
  5. die Pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes Osterholz-Scharmbeck,
  6. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises und die Geschäftsführer der Diakonischen Einrichtungen im Kirchenkreis.
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§ 9
Zuständiges Kirchenamt

Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck ist das Kirchenamt in Verden.