.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Cuxhaven-Hadeln
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 30. April 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####Präambel
Der Kirchenkreis fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden und anderen Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit. Er nimmt selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den einzelnen Kirchengemeinden oder im Rahmen ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden.
Gemäß §§ 2, 59 der Kirchenkreisordnung muss der Kirchenkreis eine Hauptsatzung erlassen. In ihr sind alle Fragen zu regeln, die nach der Kirchenkreisordnung oder einer anderen kirchlichen Rechtsvorschrift einer Regelung im Rahmen der Hauptsatzung bedürfen.
#§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 48 gewählte und 11 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Fall der Verhinderung an die Stelle des Mitgliedes tritt.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden drei Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Region West (Kirchengemeinden St. Petri Cuxhaven, Emmaus Cuxhaven, St. Gertrud Cuxhaven, Martin Ritzebüttel, Gnaden Cuxhaven, Altenwalde, Sahlenburg, Altenbruch, Lüdingworth, Groden)
- Region Mitte (Gesamtkirchengemeinde Am Dobrock und Kirchengemeinden Ihlienworth, Steinau, Odisheim, Otterndorf, Osterbruch, Neuenkirchen, Wanna, Nordleda)
- Region Ost (Kirchengemeinden Basbeck, Warstade, Osten, Lamstedt, Hechthausen)
§ 3
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
(
2
)
Er hat bei der Berufung folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
- drei Mitglieder auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis
- zwei Mitglieder unter 27 Jahren auf Vorschlag des Kirchenkreisjugendkonvents
- zwei Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands der Diakonie Cuxland
- ein Mitglied aus dem Bereich der Kindertagesstätten
- ein Mitglied aus dem Bereich der Kirchenmusik
- ein Mitglied aus dem Bereich der Urlauberseelsorge
- ein Mitglied aus dem öffentlichen Leben im Kirchenkreis
(
3
)
Für berufene Mitglieder kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden; die Bildung einer Vertretungsliste ist hierbei zulässig.
#§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 5
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
Um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, kann der Kirchenkreisvorstand folgende Aufgaben anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- Der Kirchenkreisvorstand wird nach § 22 Absatz 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes bevollmächtigt, notwendige Änderungen des von der Kirchenkreissynode aufgestellten Stellenrahmenplanes während des Planungszeitraumes zu beschließen. Führt die Änderung zu Mehrausgaben, muss die Finanzierung gesichert sein. Die Beschlussfassung des Kirchenkreisvorstandes erfolgt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und dem/der Vorsitzenden der für die Finanz- und die Stellenplanung zuständigen Ausschüsse der Kirchenkreissynode. Hat der Kirchenkreisvorstand von dieser Bevollmächtigung Gebrauch gemacht, ist die Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Tagung hierüber in Kenntnis zu setzen.
- Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
- Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 6
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. 2 Eine Vertretung der Mitglieder ist möglich.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand legt die Angelegenheiten fest, über die der Verwaltungsausschuss anstelle des Kirchenkreisvorstandes entscheiden soll.
#§ 7
Superintendentur-Pfarrstelle
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde St. Severi in Otterndorf zugewiesen.
#§ 8
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle Diakoninnen und Diakone, deren Stellen im Stellenrahmenplan vorgesehen sind,
- die Kantorinnen und Kantoren, deren Stellen im Stellenrahmenplan vorgesehen sind,
- alle Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die in der Kirchenkreissozialarbeit tätig sind,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakonie Cuxland.
§ 9
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises auf geeignete Weise (z.B. über Newsletter, die Website des Kirchenkreises, über Social-Media-Kanäle oder auf Sitzungen der Kirchenkreissynode) über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(
3
)
Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme in geeigneter Weise.
#§ 10
Zuständiges Kirchenamt
(
1
)
1 Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Elbe-Weser in Bremerhaven. 2 Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreisverband Elbe-Weser. 3 Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2 Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. 2 Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar. 3 Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. 4 Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
#§ 11
Bekanntmachung
Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises richtet sich nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
1 Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2 Die Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.