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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Emden-Leer

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 6. März 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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Auf Grund des § 59 der Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2023 (Kirchl. Amtsbl. S. 28, 29) hat die Kirchenkreissynode des Ev.-luth. Kirchenkreises Emden-Leer in ihrer Tagung am 6. März 2024 in Leer folgende Hauptsatzung beschlossen:
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§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis berichtet in digitaler Form den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises mindestens zweimal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in den selbstständigen diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Die Beratungen und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
( 3 ) Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. Er lädt zu Stellungnahmen auch ein:
  1. andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  2. selbstständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten,
  3. andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen und
  4. kommunale Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises.
Als wichtig gelten insbesondere folgende Entscheidungen:
  1. Änderung des Gebietes des Kirchenkreises,
  2. Einrichtungen des Kirchenkreises,
  3. Klimaschutzmanagementkonzept,
  4. Stellenrahmenplan,
  5. Gebäudebedarfsplanung und
  6. Konzepte für die kirchlichen Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
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§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Kirchenkreissynode gehören 47 gewählte und 11 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 Nummern 3ff. Kirchenkreisordnung (KKO).
( 2 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
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§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode

( 1 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden drei Wahlbezirke gebildet.
( 2 ) Dem Wahlbezirk I (NORD) werden die Ev.-luth. Christuskirchengemeinde Borkum, die Ev.-luth. Erlöserkirchengemeinde Borssum, die Ev.-luth. Johannes-Kirchengemeinde Emden, die Ev.-luth. Markus-Kirchengemeinde Emden, die Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Emden, die Ev.-luth. Paulus-Kirchengemeinde Emden, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Loquard, die Ev.-luth. St.-Antonius-Kirchengemeinde Petkum und die Ev.-luth. Katharinengemeinde Pewsum und Woquard zugeordnet.
( 3 ) Dem Wahlbezirk II (WEST) werden die Ev.-luth. Matthäi-Kirchengemeinde Bingum, die Ev.-luth. Paulus-Kirchengemeinde Heisfelde, die Ev.-luth. Liudgeri-Kirchengemeinde Holtgaste, die Ev.-luth. Christuskirchengemeinde Leer, die Ev.-luth. Lutherkirchengemeinde Leer, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Loga, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Logabirum, die Ev.-luth. St.-Georg-Kirchengemeinde Nortmoor und die Ev.-luth. Kirchengemeinde Pogum zugeordnet.
( 4 ) Dem Wahlbezirk III (OST) werden die Ev.-luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Hatshausen, die Ev.-luth. Liudgeri-Kirchengemeinde Hesel, die Ev.-luth. Marien-Kirchengemeinde Holtland, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Jherings-Boekzetelerfehn, die Ev.-luth. St.-Nikolai-Kirchengemeinde Stiekelkamperfehn und die Ev.-luth. Jacobi-Kirchengemeinde Warsingsfehn zugeordnet.
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§ 4
Alternatives Vorschlagsrecht für die Berufung von zwei Kirchenkreissynodalen unter 27 Jahren

Ergänzend zu den Vorgaben der Kirchenkreisordnung zur Berufung von Mitgliedern in die Kirchenkreissynode wird festgelegt, dass, wenn im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet ist, werden durch den Kirchenkreisjugenddienst dem Kirchenkreisvorstand mindestens zwei Personen zur Berufung in die Kirchenkreissynode vorgeschlagen, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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§ 5
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode

( 1 ) Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
  1. Errichtung oder Ausweitung von Pfarrstellen und Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stellenrahmenplan pro Planungszeitraum im Umfang von bis zu einem Vollzeitäquivalent,
  2. Änderungen des Haushaltsplans pro Planungszeitraum in Höhe von bis zu insgesamt 105.000 Euro,
  3. Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO) sowie
  4. Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
( 2 ) Eine Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 1 wird durch die für Finanzen und Stellenplanung zuständigen Ausschüsse der Kirchenkreissynode durch Beschlussempfehlung vorbereitet. Eine Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch den für Finanzen zuständigen Ausschuss der Kirchenkreissynode durch Beschlussempfehlung vorbereitet.Der Kirchenkreissynode ist in ihrer auf die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes folgenden Tagung zu berichten. Der Bericht umfasst die Voraussetzung für die Ermächtigung, den gefassten Beschluss und die konkreten finanziellen Auswirkungen.
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§ 6
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand hat die Leitung des Kirchenamtes mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen in folgenden Angelegenheiten beauftragt:
  1. Verpachtung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung,
  2. Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen zu Wohnzwecken,
  3. Verträge, in denen Dritten dauerhaft oder zeitlich befristet die Nutzung kirchlicher Grundstücke gewährt wird (Durchleitungs- und Überleitungsverträge),
  4. Verträge zur Umsetzung der Übertragung von Aufgaben auf andere kirchliche Körperschaften oder selbstständige diakonische Einrichtungen und
  5. zum Betrieb von Friedhöfen erlassene Ordnungen oder Satzungen.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand hat das Kirchenamt damit beauftragt, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis folgende Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen:
  1. Personalauswahl und Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenamtes, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Vertretungskräfte bis zur Dauer eines Monats beschäftigt werden,
  2. Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Gegenständen des beweglichen Vermögens und über Leistungen, deren Wert die Höhe von 5.000 Euro nicht übersteigt,
  3. Verbindliche Bestätigung der jeweils festgelegten Unterschriftsberechtigungen gegenüber Kreditinstituten und
  4. Entgegennahme von besonderen Postsendungen (einschließlich Einschreiben).
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§ 7
Superintendentur-Pfarrstelle

Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Ev.-luth. Lutherkirchengemeinde Leer (Lutherkirche zu Leer) zugewiesen.
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§ 8
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

( 1 ) Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. die Kirchenkreiskantorin oder der Kirchenkreiskantor,
  4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises,
  5. die Pädagogische Geschäftsführerin oder der Pädagogische Geschäftsführer des Kindertagesstättenverbandes Emden-Leer-Rhauderfehn,
  6. die Leiterin oder der Leiter der Evangelischen Familienbildungsstätte Emden und
  7. die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz kommen einmal im Jahr mit den Ehrenamtlichen im Verkündigungsdienst zu einer gemeinsamen Konferenz zusammen.
( 3 ) Anstelle aller Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz treten die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 mindestens einmal im Jahr als Pfarrkonvent zusammen.
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§ 9
Zuständiges Kirchenamt

Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Ev.-luth. Kirchenamt Leer.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Hauptsatzung tritt mit Ausnahme von § 7 am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Der § 7 tritt mit der Einweisung der neuen Inhaberin oder des neuen Inhabers in die Superintendentur-Pfarrstelle in Kraft.
( 3 ) Die §§ 2 bis 4 gelten erstmalig für die Neubildung der ab dem 1. Januar 2025 amtierenden Kirchenkreissynode.
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Anlage

Graphische Darstellung der Wahlbezirke zur Bildung der Kirchenkreissynode
(§ 3 Absätze 2 bis 4)
Grafik