.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
Anlage 1 zur Hauptsatzung:
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Göttingen-Münden
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 14. März 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
##Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
###§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über einen von dem oder der Öffentlichkeitsbeauftragten des Kirchenkreises herausgegebenen Newsletter mindestens viermal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen des Newsletters.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er kann auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen einladen. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
#§ 2
Regionen
(
1
)
Der Kirchenkreis wird in Regionen untergliedert, die nach Maßgabe dieser und anderer Satzungen zur Planung und Regelungen bestimmter Angelegenheiten herangezogen werden können.
(
2
)
Die Kirchengemeinden werden den Regionen wie aus der Anlage 1 ersichtlich zugeordnet.
#§ 3
Amtsbereiche im Kirchenkreis
(
1
)
Im Kirchenkreis werden zwei Amtsbereiche gebildet, für die jeweils eine Superintendent:in zuständig ist.
(
2
)
1 Dem Amtsbereich I werden folgende Regionen zugeordnet: Göttingen-Weststadt, Göttingen-Innenstadt, Göttingen-Südstadt/Gleichen und 5KiNO-Radolfshausen. 2 Dem Amtsbereich II werden folgende Regionen zugeordnet: Münden-Mitte/Obergericht, Adelebsen/Nörten/Untergericht und FriedO/Rosdorf.
(
3
)
1 Die beiden Superintendentur-Pfarrstellen sind dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Sie haben ihren Sitz in Göttingen und in Hann. Münden. 2 Dem/der Superintendent:in mit Sitz in Göttingen ist eine Predigtstätte in der St.-Johannis-Kirchengemeinde Göttingen zugewiesen. 3 Dem/der Superintendent:in mit Sitz in Hann. Münden ist eine Predigtstätte in der Stadtkirchengemeinde Hann. Münden zugewiesen.
(
4
)
1 Die Superintendent:innen nehmen in den Amtsbereichen insbesondere folgende ortsbezogene Aufgaben wahr: 2 Er oder sie führt Pastor:innen sowie andere Mitarbeitende im Kirchenkreis in ihr Amt ein, entpflichtet sie, begleitet sie in ihrem Dienst, fördert ihre Fortbildung und ihre Zusammenarbeit und nimmt ihnen gegenüber Aufgaben der Dienstaufsicht wahr. 3 Ferner lädt sie oder er nach Maßgabe dieser Satzung zu Konventen und Konferenzen ein. 4 Außerdem berät sie oder er die Kirchengemeinden und Personen des Amtsbereichs, insbesondere bei Konflikten. 5 Der/die Superintendent:in visitiert die Regionen – in Ausnahmefällen auch einzelne Kirchengemeinden - und andere kirchliche Körperschaften im Kirchenkreis. 6 Näheres und die funktionalen Aufgaben, die sie jeweils für den gesamten Kirchenkreis wahrnehmen, sind in ihren Dienstbeschreibungen zu regeln.
(
5
)
1 Es wird eine Kirchenkreiskonferenz gebildet. 2 Diese tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 3 Daneben können auch getrennte Teilkonferenzen für die Amtsbereiche gebildet werden.
(
6
)
1 Die Superintendent:innen sind Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes. 2 Der/die Superintendent:in des Amtsbereichs I hat als Leitende:r Superintendent:in ständig den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand inne. 3 Der/die andere Superintendent:in nimmt eine der beiden Stellvertretungen wahr. 4 Die andere Stellvertretung wählt der Kirchenkreisvorstand. 5 Dies muss eine nicht ordinierte Person sein. 6 Die Reihenfolge der Stellvertretungen legt der Kirchenkreisvorstand fest.
(
7
)
1 Der/die leitendete Superintendent:in führt die Aufsicht über den Bereich der Diakonie. 2 Die Rechte des Kirchenkreisvorstandes bleiben unberührt.
(
8
)
1 Die Superintendent:innen vertreten sich im Aufsichtsamt gegenseitig. 2 Bei beiderseitiger Verhinderung und dringenden Angelegenheiten nimmt eine nach den Bestimmungen der KKO zu wählende Stellvertretung die Aufgaben und Befugnisse im Aufsichtsamt wahr.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
###§ 4
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 63 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
#§ 5
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden Wahlbezirke entsprechend den Regionen gebildet.
#§ 6
Präsidium der Kirchenkreissynode
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 7
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
1 Über die Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Verstärkungsmittel in Höhe von bis zu 5.000,00 € im Einzelfall kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt, und im Übrigen mit Zustimmung des Perspektivausschusses der Kirchenkreissynode. 2 Der Kirchenkreisvorstand berichtet der Kirchenkreissynode im Rahmen ihrer nächsten Sitzung über Beschlüsse nach Satz 1.
#§ 8
Eilentscheidungen
(
1
)
1 In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des zuständigen Ausschusses (im Verhinderungsfall mit dessen Stellvertretung) Eilentscheidungen treffen. 2 Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit eines Fachausschusses, tritt das vorsitzende Mitglied des Perspektivausschusses an die Stelle. 3 Liegt die Entscheidung in der Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes, so ist das Einvernehmen mit einer/einem Stellvertreter:in im Vorsitz herzustellen. 4 Der Kirchenkreisvorstand ist von der Eilentscheidung unverzüglich zu unterrichten. 5 Die beim regulären Verfahrensablauf zu beteiligenden Gremien des Kirchenkreises sind spätestens im Rahmen ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
(
2
)
Ein dringender Fall liegt nur vor, wenn der reguläre Verfahrensweg nicht eingehalten werden kann, da
- eine ordentliche Sitzung des entscheidungsbefugten Gremiums nicht rechtzeitig stattfindet und
- die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung zeitlich oder aus anderen Gründen nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.
(
3
)
Eilentscheidungen dürfen nur getroffen werden
- zur Abwehr unverhältnismäßiger Nachteile, die bei Einhaltung des vorgesehenen Entscheidungsweges entstehen würden (z.B. Abmahnungen, Verfristungen, Preiserhöhungen, Mehrkosten),
- zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Betriebsfähigkeit kirchlicher Einrichtungen (z. B. Gemeinde- und Sakralräume für die allgemeine kirchliche Arbeit; nicht rechtlich selbständige Einrichtungen, deren Gesellschafter der Kirchenkreis ist) und Dienststätten (Pfarrhäuser und Pfarrdienstwohnungen) und
- für sofortige Hilfeleistungen in sozialen und diakonischen Notlagen von Einzelpersonen oder sozialdiakonischen Maßnahmen von Einrichtungen oder Kirchengemeinden in geringem finanziellem Umfang, wenn die entsprechenden Haushaltsmittel oder Rücklagen verfügbar sind.
(
4
)
Sofern gesetzliche Regelungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung einer Entscheidung vorschreiben, ist diese unverzüglich nachzuholen.
#§ 9
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
Abweichend von § 28 Absatz 1 KKO gehören dem Kirchenkreisvorstand die Superintendent:innen, drei Pastor:innen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören, sowie acht Mitglieder an, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
#§ 10
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, darunter der oder die Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes. 2 Der oder die Vorsitzende der Kirchenkreissynode und Mitglieder des Kirchenamtes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen.
(
2
)
Der Verwaltungsausschuss entscheidet anstelle des Kirchenkreisvorstandes über folgende Angelegenheiten, soweit diese für den Kirchenkreis nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind:
- Personalentscheidungen
- Wiederbesetzung von Stellen, die aus pauschalierten Personalkostenzuweisungen des Kirchenkreises finanziert sind und dem jeweiligen Stellenrahmenplan entsprechen,
- Anstellung bzw. Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises bis zur Entgeltgruppe 10 TV-L,
- Höhergruppierungen im Rahmen des Stufenaufstiegs und
- Bewilligung von Personalmitteln für Vertretung und Aushilfen im Krankheitsfall von bis zu fünf Wochenstunden und höchstens sechs Wochen.
- Sachentscheidungen
- Reisekostenangelegenheiten, insbesondere generelle Dienstreisegenehmigungen und Fahrtenbücher,
- Anschaffungen und Fortbildungen von bis zu 1.000,00 €, sofern die Finanzierung aus entsprechenden Haushaltsmitteln erfolgt,
- Bewilligung von Zuschüssen von bis zu 500,00 €.
- Bauentscheidungen
- Durchführung von Maßnahmen in kirchenkreiseigenen und angemieteten Räumen bis zu einem Betrag von 25.000,00 €, sofern die Finanzierung aus Eigenmitteln erfolgt, und
- Abschluss und Genehmigung von Architektenverträgen.
- Mietentscheidungen
- Vermietung kirchenkreiseigener Räumlichkeiten und
- kirchenaufsichtliche Genehmigung von Kirchenvorstandsbeschlüssen über Vermietungen, soweit diese Befugnis nicht auf das Kirchenamt übertragen worden ist.
§ 11
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes Göttingen-Münden mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2 Die Leitung hat vor Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung insbesondere zu überprüfen, ob der Inhalt der Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände, einschl. der Verträge und sonstiger Unterlagen, mit den bestehenden Rechts- und Haushaltsvorschriften übereinstimmt. 3 Bestehen Zweifel daran und/oder an der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit, so darf die Genehmigung nicht erteilt werden. 4 Der genaue Umfang dieser Beauftragung und die zu beachtenden Richtlinien sind durch den Kirchenkreisvorstand in einer Genehmigungsordnung festzulegen. 5 Eine bestehende Genehmigungsordnung ist dieser Satzung als Anlage 2 beizufügen.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt Göttingen-Münden damit beauftragen, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen. 2 Der genaue Umfang dieser Beauftragung und die zu beachtenden Richtlinien sind durch den Kirchenkreisvorstand in einer Ordnung festzulegen. 3 Eine bestehende Ordnung ist dieser Satzung als Anlage 3 beizufügen.
#§ 12
Zuständiges Kirchenamt
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Göttingen-Münden.
#§ 13
Übergangsregelungen
Soweit die Zusammenlegungsverfügung des Landeskirchenamtes vom 20.12.2022 zu den §§ 4, 6 und 9 dieser Satzung abweichende Regelungen enthält, gelten diese bis zum 31.12.2024 fort.
#Anlage 1 zur Hauptsatzung:
Zuordnung der Kirchengemeinden zu Regionen
Region Adelebsen/Nörten/Untergericht:
- Adelebsen-Erbsen
- Barterode
- Dransfeld
- Gladebeck
- Harste
- Lenglern
- Niemetal-Bühren
- Nörten-Bishausen
- Parensen-Lütgenrode
- Scheden-Dankelshausen
- Trinitatis
Region FriedO/Rosdorf:
- Atzenhausen
- Ballenhausen
- Deiderode
- Dramfeld
- Elkershausen
- Franziskus Reiffenhausen
- Friedland
- Groß Schneen
- Klein Schneen
- Mengershausen
- Niedergandern-Hottenrode
- Niedernjesa-Stockhausen
- Obernjesa
- Reckershausen
- Rosdorf
- Settmershausen
- Sieboldshausen-Volkenrode
Region Gleichen/Südstadt:
- Apostel Gleichen
- Diemarden
- Lengder Burg
- Kreuz
- Kreuzweg Gleichen
- Reinhausen
- St. Martin Geismar
- Stephanus
Region Gö-Innenstadt:
- Corvinus
- St. Albani
- St. Jacobi
- St. Johannis
- St. Marien
- Thomas
Region Gö-Weststadt:
- Bethlehem
- Göttinger Westdörfer
- Grone
- Weststadt-Kirchengemeinde
Region 5KiNO/Radolfshausen:
- Christophorus
- Ebergötzen
- Herberhausen
- Landolfshausen
- Nikolausberg
- Roringen
- St. Petri Weende
- Waake
Region Mü-Mitte/Obergericht:
- Benterode
- Escherode-Nieste
- Gimte-Hilwartshausen
- Hedemünden
- Hemeln-Bursfelde
- Landwehrhagen
- Lutterberg
- Speele
- Stadtkirchengemeinde Münden
- Uschlag
- Wiershausen-Lippoldshausen